RS0127126 – OGH Rechtssatz
Bei (vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Gemeinschuldner entstandenen) Insolvenzforderungen scheidet die Geltendmachung im Adhäsionsverfahren stets aus, der Gläubiger ist zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf das Anmeldungs- und Prüfungsverfahren verwiesen (§ 6 Abs 1 IO und §§ 102‑113 IO).