Das Oberlandesgericht Innsbruck beschließt durch die gemäß § 33 Abs 2 erster Satz StPO zuständige Einzelrichterin Mag. a Obwieser in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach §§ 107a Abs 1 und Abs 2 Z 2 und Z 4 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 20.3.2025, AZ ** (= GZ **-17 der Staatsanwaltschaft Innsbruck):
Der Beschwerde wird F o l g egegeben und der vom Bund an A* gemäß § 196a Abs 1 StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren auf EUR 1.200,-- angehoben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Verfügung vom 13.3.2025 stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das seit 20.1.2025 gegen A* wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach §§ 107a Abs 1 und Abs 2 Z 2 und 4 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (ON 1.12).
Am 18.3.2025 beantragte A* durch seinen Verteidiger unter Anschluss einer Leistungsaufstellung über einen Gesamtbetrag von EUR 3.114,54, darin enthalten unter anderem der Erfolgszuschlag nach den AHK von 50 % und EUR 5,82 an Barauslagen (für ERV-Kosten), den Zuspruch eines angemessenen Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung (ON 16).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck stimmte der Bestimmung eines angemessenen Beitrags zu (ON 1.12).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte die zuständige Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck (§ 31 Abs 1 Z 7 StPO) den vom Bund an A* gemäß § 196a Abs 1 StPO zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit einem Pauschalbeitrag von EUR 300,--.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, durch den Verteidiger ausgeführte Beschwerde des A*, die auf eine Anhebung des Beitrags abzielt (ON 18).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist berechtigt.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn ein Ermittlungsverfahren nach § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird. Dieser Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Dieser Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf – abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 196a Abs 2 StPO – den Betrag von EUR 6.000,-- nicht übersteigen. Für ein durchschnittliches Verfahren der Stufe 1 ist auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein Standardverfahren auszugehen und den sich dabei ergebenden Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrages heranzuziehen (ERBV 2557 BlgNR 27. GP 8; zu den Prämissen der Bemessung des Verteidigungskostenbeitrags im Ermittlungsverfahren und zur konkreten Bemessung vgl im Übrigen die gerade genannten EBRV S 3 ff; zur Nichtberücksichtigung des Erfolgszuschlags nach den AHK vgl EBRV S 5).
Fallaktuell dauerte das Ermittlungsverfahren nicht ganz drei Monate und umfasste der Akteninhalt neben dem Antrags- und Bewilligungsbogen nur fünfzehn Ordnungsnummern mit einem Anlass- und zwei Abschlussberichten (ON 2, 7 und 15). Die zu lösende Tat- und Rechtsfrage war ausgehend vom Ergebnis der Auskunft über den Teilnehmeranschluss und den Angaben des Beschuldigten und einer Zeugin von unterdurchschnittlicher Komplexität. Der Verteidiger zeigte am 13.2.2025 gegenüber der Staatsanwaltschaft (Salzburg) die Vollmachtsbekanntgabe an und beantragte die Gewährung der elektronischen Akteneinsicht (ON 6). Darüber hinaus verfasste er für den Beschuldigten eine schriftliche Stellungnahme (ON 14.2).
Insgesamt handelt es sich im konkreten Fall aufgrund der unterdurchschnittlichen Sach- und Rechtslage, des geringen Umfangs der gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Ermittlungen und dem dadurch überschaubaren Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers um ein deutlich unter dem Durchschnitt liegendes Standardermittlungsverfahren.
Unter Berücksichtigung der für ein durchschnittliches Standardermittlungsverfahren der Grundstufe 1 unter den Prämissen der EBRV in der Regel anfallenden Kosten von rund EUR 3.000,-- ist jedoch der vom Erstgericht zuerkannte Betrag von lediglich EUR 300,-- deutlich zu gering und kommt vielmehr dem Beschwerdebegehren auf Anhebung des Beitrags Berechtigung zu, wobei ein Betrag von EUR 1.200,-- angemessen ist.
Bleibt mit Blick auf die in der Leistungsaufstellung angeführten – jedoch ohnehin nicht explizit begehrten – Barauslagen (erkennbar für ERV-Kosten) anzumerken, dass es sich dabei nicht um Barauslagen, sondern eine Erhöhung der Entlohnung des Rechtsanwalts handelt (§ 23a RATG), die demnach bereits mit dem Beitrag zu den Kosten des Verteidigers abgegolten sind.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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