Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Ing. Mag. Hamza Ovacin, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei B* , vertreten durch Mag. Cathrina Rieder, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen (ausgedehnt) EUR 28.628,01 sA und Feststellung (Interesse EUR 5.000,--), Gesamtinteresse EUR 33.628,01 sA, über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 1.393,36) gegen die Kostenentscheidung in der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts Innsbruck vom [berichtigt] 5.2.2025, **-96, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10.3.2025, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert , dass sie lautet:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 7.776,42 (darin EUR 1.296,07 USt) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 303,02 (darin EUR 50,54 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Mit dem in der Tagsatzung vom 5.2.2025 verkündeten und in der Hauptsache unangefochten gebliebenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren vollumfänglich ab. Die Bestimmung der Höhe der Kostenersatzpflicht behielt das Erstgericht gemäß § 53 Abs 2 ZPO vor. In der gekürzten Urteilsausfertigung gemäß § 417a ZPO vom [berichtigt] 5.2.2025 (ausgefertigt am 10.3.2025) bestimmte es die dem Beklagten vom Kläger zu ersetzenden Kosten mit brutto EUR 10.843,91. Mit Beschluss vom 10.3.2025 berichtigte es diesen Ausspruch dahin, dass der Kläger dem Beklagten nur EUR 9.170,05 zu ersetzen habe.
Mit dem vorliegenden (rechtzeitigen) Kostenrekurs begehrt der Kläger die Reduktion seiner Kostenersatzpflicht auf EUR 7.776,42.
Der Beklagte beantragt in seiner fristgerechten Rekursbeantwortung, den Rekurs des Klägers als Berichtigungsantrag gemäß § 419 ZPO zu werten und dem Erstgericht die Berichtigung der Kostenentscheidung aufzutragen, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Kostenentscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen oder dem Rekurs einen Erfolg zu versagen.
Der Rekurs ist berechtigt.
1.1. Zunächst macht der Rekurs geltend, der Beklagte habe für die Klagebeantwortung vom 13.2.2023 und den Schriftsatz vom 20.4.2023 überhöhte Ansätze verzeichnet. Da diese Leistungen noch vor dem 1.5.2023 erbracht worden seien, beliefe sich der Tarifansatz nach TP 3A RATG (ohne Einheitssatz) hiefür jeweils auf EUR 726,80 statt der vom Beklagten verzeichneten EUR 873,10. Daraus ergebe sich eine Reduktion von EUR 614,46.
1.2. Dieser Einwand, dem der Beklagte in der Rekursbeantwortung inhaltlich auch nicht entgegentritt, ist berechtigt. Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen (BGBl II Nr 131/2023) trat mit 1.5.2023 in Kraft (§ 2 Abs 1). Sie ist nur auf erst nach dem 30.4.2023 erbrachte anwaltliche Leistungen anzuwenden (§ 2 Abs 2). Da die bemängelten Leistungen vor diesem Zeitpunkt erbracht wurden, sind diese nach den davor geltenden Tarifen zu entlohnen. Ausgehend vom jeweiligen Streitinteresse zum Zeitpunkt der Erstattung der Klagebeantwortung und des Schriftsatzes vom 20.4.2023 belief sich der Tarifansatz nach TP 3A RATG jeweils auf EUR 726,80. Unter Berücksichtigung der verzeichneten jeweiligen Einheitssätze und der ERV-Kosten ergeben sich für die Klagebeantwortung daher ersatzfähige Kosten von netto EUR 1.458,60 und für den Schriftsatz von netto EUR 1.092,80, zusammen sohin netto EUR 2.551,40, was brutto EUR 3.061,68 entspricht. Der Beklagte hat hiefür jedoch brutto EUR 3.676,14 und damit – wie im Rekurs errechnet – EUR 614,46 zu viel verzeichnet. Dieser Bemängelung liegen auch insofern hinreichende Einwände iSd § 54 Abs 1a ZPO zu Grunde, als der Kläger in der im Einwendungsschriftsatz vom 6.2.2025 enthaltenen Aufstellung der seiner Ansicht nach berechtigten Kosten von den korrekten Tarifansätzen ausgeht, was auch in der Rekursbeantwortung zugestanden wird. Der Kostenrekurs ist daher in diesem Umfang berechtigt.
2.1. Im zuletzt genannten Schriftsatz sprach sich der Kläger auch gegen die Honorierung der Berufung vom 18.1.2024 (samt Pauschalgebühr) und den Schriftsatz von 7.5.2024 aus. Diese Einwände hat das Erstgericht bei seiner in die gekürzte Urteilsausfertigung aufgenommenen Kostenentscheidung insofern berücksichtigt, als es beide Leistungen für nicht entlohnungsfähig weil nicht zweckentsprechend qualifizierte. Die verzeichneten Kosten seien daher in Bezug auf die Berufung um EUR 1.224,-- an Pauschalgebühr und ERV-Kosten und EUR 799,26 netto betreffend den Schriftsatz vom 7.5.2024 zu kürzen. Da der Beklagte die übrigen Kosten korrekt verzeichnet habe, ergebe sich ein Zuspruch von brutto EUR 10.843,91. Mit Berichtigungsbeschluss vom 10.3.2025 reduzierte das Erstgericht diesen Zuspruch auf brutto EUR 9.170,05. Der Beklagte habe für die Berufung vom 18.1.2024 nicht nur EUR 1.224,--, sondern insgesamt netto EUR 2.618,88 verzeichnet. Bei der unrichtigen Berücksichtigung dieses Betrags in der Kostenentscheidung der gekürzten Urteilsausfertigung handle es sich um einen offenkundigen Übertragungsfehler, der entsprechend zu korrigieren sei. Von den vom Beklagten verzeichneten Kosten von netto EUR 11.059,85 seien daher richtigerweise insgesamt netto EUR 3.418,14 statt fälschlich EUR 2.023,26 in Abzug bringen.
2.2. Im vorliegenden Rekurs macht der Kläger geltend, auch die berichtigte Kostenentscheidung sei in Bezug auf die Berufung vom 18.1.2024 und den Schriftsatz vom 7.5.2024 unrichtig. Statt des dortigen Abzugsbetrags von netto EUR 3.418,14 ergebe sich für diese beiden Positionen richtigerweise ein solcher von netto EUR 2.848,45 zzgl 20 % USt und EUR 1.219,-- an Barauslagen, sohin zusammen brutto EUR 4.637,14. Auch dieser Einwand ist berechtigt.
2.3. Im Hinblick auf die diesbezüglich klare erstinstanzliche Beurteilung erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage der Entlohnungsfähigkeit der beiden Schriftsätze. Das Erstgericht hat beide Schriftsätze (samt Pauschalgebühr) für nicht erstattungsfähig qualifiziert. Der Beklagte hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben. Wie im Rekurs geltend gemacht ist dem Erstgericht allerdings auch bei Berichtigung der Kostenentscheidung ein Fehler unterlaufen. Der Beklagte hat für die Berufung netto EUR 2.177,40 (= brutto EUR 2.612,88) an Vertretungskosten verzeichnet. Dazu kommen brutto EUR 6,-- ERV-Kosten und EUR 1.219,-- Pauschalgebühr, was allein für die Berufung verzeichnete Gesamtkosten von brutto EUR 3.837,88 ergibt. Für den nicht erstattungsfähigen Schriftsatz vom 7.5.2024 hat der Beklagte inkl ERV-Zuschlag Kosten von brutto EUR 799,12 verzeichnet. Für beide Schriftsätze zusammen ergeben sich daher – wie im Rekurs errechnet – nicht erstattungsfähige Kosten von brutto EUR 4.637,14 (inkl. Pauschalgebühr). Bereits ausgehend von seiner rechtlichen Beurteilung hätte das Erstgericht diesen Bruttobetrag und nicht netto EUR 3.418,14 (= brutto EUR 4.101,77) von den verzeichneten Kosten in Abzug bringen müssen. Daher ist der Kostenrekurs auch in diesem Umfang berechtigt.
3. Unter Berücksichtigung dieser berechtigten Einwände ergeben sich – wie im Kostenrekurs richtig errechnet – insgesamt erstattungsfähige Kosten von netto EUR 6.480,35 zzgl 20 % USt, sohin brutto EUR 7.776,42. Dem Rekurs war daher Folge zu geben und der Kostenausspruch entsprechend zu reduzieren.
4.1. Der Beklagte vertritt in der Rekursbeantwortung zusammengefasst die Ansicht, der Kläger wäre verpflichtet gewesen anstatt des vorliegenden Rekurses einen Berichtigungsantrag gemäß § 419 ZPO beim Erstgericht einzubringen. Diesem hätte der Beklagte zugestimmt. Dass er dies nicht getan habe, dürfe kostenmäßig nicht zu Lasten der Beklagten gehen.
4.2. Richtig ist, dass bloße Fehler und Versehen von Gerichten bei Kostenentscheidungen auch Gegenstand einer Berichtigung gemäß § 419 ZPO sein können. Ein darauf gerichteter Parteiantrag ist idR anders als ein Kostenrekurs nach TP 1 zu entlohnen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.104f). Wurde anstelle eines Berichtigungsantrags ohne Notwendigkeit ein Kostenrekurs erhoben, gebühren hiefür nach der Rechtsprechung nur die für einen Berichtigungsantrag anfallenden Kosten (aaO Rz 1.106 mwN).
4.3. Dem Beklagten ist darin beizupflichten, dass in Bezug auf die Berufung vom 18.1.2024 und den Schriftsatz vom 7.5.2024 der Entscheidungswille des Erstgerichts insoweit eindeutig ist, als aus der Begründung der (berichtigten) Kostenentscheidung klar hervorgeht, dass es beide Schriftsätze zur Gänze für nicht erstattungsfähig erachtete. Im Hinblick auf die bereits einmal vorgenommene, jedoch wiederum fehlerhafte Korrektur der Kostenentscheidung durch das Erstgericht kann jedoch schon in Bezug auf diese beiden Positionen nicht von einem ohne Notwendigkeit erhobenen Kostenrekurs gesprochen werden. Hinzu kommt, dass die in der vorliegenden Rekursentscheidung vorgenommenen Korrekturen in Bezug auf die Klagebeantwortung und den Schriftsatz vom 20.4.2023 (vgl ErwGr 1.) weder in der ursprünglichen noch der korrigierten erstinstanzlichen Kostenentscheidung in irgendeiner Form angesprochen wurden. Diesbezüglich musste der Rekurswerber daher nicht von einer iSd § 419 ZPO berichtigungsfähigen Unrichtigkeit ausgehen.
4.4. Damit hat der Beklagte im vorliegenden Fall aber auch Anspruch auf Honorierung seines zur Gänze erfolgreichen Kostenrekurses nach TP 3A (vgl TP 3A 5.b) und nicht nur TP 1. Da der Kläger hiefür jedoch Kosten nach TP 3B verzeichnet hat, waren diese entsprechend zu korrigieren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden