JudikaturLG Innsbruck

RIN0100000 – LG Innsbruck Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 2012

Bei Anfechtung eines Gebührenbeschlusses hinsichtlich der Gebühren(-höhe) und der Grundsatzentscheidung gem § 2 Abs 2 GEG, hat die erste Entscheidung der Einzelrichter („über die Gebühren“) und die zweite Entscheidung („über die Kosten“) der Senat zu treffen.

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