7Bs131/25k – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 24.4.2025, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO).
Begründung :
Text
Der am ** geborene Angeklagte A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine über ihn zu ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1 und Abs 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG und des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1 und Abs 3 Z 2 und 3, Abs 4 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Der Hälftestichtag wird am 10.7.2025 erreicht sein, der Drittelstichtag fällt auf den 10.2.2026 und das urteilsgemäße Strafende auf den 10.4.2027 (Vollzugsinformation ON 2.3).
Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung zum Hälftestichtag erklärte der Strafgefangene die bedingte Entlassung anzustreben, gegen die die Justizanstalt Innsbruck unter Hinweis auf dessen schlechte Führung Bedenken äußerte und sich die Staatsanwaltschaft Innsbruck aus spezial- und generalpräventiven Gründen dagegen aussprach (ON 2.2, ON 2.5 und ON 5).
Nach der am 24.4.2025 unter Beiziehung einer Dolmetscherin erfolgten Anhörung gemäß § 152a Abs 1 StVG lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit aus generalpräventiven Überlegungen ab. Der Strafgefangene meldete sogleich nach Verkündung und nach erteilter Rechtsmittelbelehrung Beschwerde gegen diese Entscheidung an und erklärte, das Rechtsmittel schriftlich ausführen zu wollen (ON 8, 2).
Nach Zustellung einer Abschrift des Beschlusses (§ 152a Abs 3 StVG) zu eigenen Handen am 2.5.2025 erklärte der Strafgefangene Rechtsmittelverzicht (ON 16, 2). Ungeachtet dieses Rechtsmittelverzichts brachte er gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung eine schriftliche Beschwerde ein, die darauf abzielt, die bedingte Entlassung zu bewilligen (ON 15 und ON 18).
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist unzulässig.
Da der Strafgefangene nach Zustellung des Beschlusses einen Rechtsmittelverzicht erklärte und damit eine Zurückziehung der am 24.4.2025 angemeldeten Beschwerde unmissverständlich zum Ausdruck bringt, ist seine nunmehr erhobene Beschwerde unzulässig ( Drexler/Weger,StVG5 § 152a Rz 3; RIS-Justiz RS0099945). Diese war daher ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-
Justiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO).