6Bs99/25x – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich gemäß § 33 Abs 2 erster Satz StPO als Einzelrichter in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146 ff StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerden des Antragstellers Ing. Mag. (FH) B* gegen Punkt 2. des Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.2.2025, GZ 21 Bl 21/25h-10, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Die mit 24.3.2025 datierte, am selben Tag per Telefax beim Oberlandesgericht Innsbruck eingebrachte Beschwerde (ON 14) wird als unzulässig (verspätet) z u r ü c k g e w i e s e n.
Der mit 20.3.2025 datierten, am selben Tag zur Post gegebenen Beschwerde (ON 15) wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichtes Innsbruck den Antrag des Ing. Mag. (FH) B* auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 16.1.2025 eingestellten Ermittlungsverfahrens zu ** als unzulässig zurück (Punkt 1.) und trug dem Fortführungswerber gestützt auf § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von EUR 90,-- auf (Punkt 2.).
Der Beschluss enthält neben einer ausführlichen Begründung auch (richtige) Rechtsmittelbelehrungen dahingehend, dass gegen die Zurückweisung des Fortführungsantrags ein Rechtsmittel nicht, gegen die Kostenentscheidung hingegen das binnen 14 Tagen ab Zustellung beim Landesgericht Innsbruck einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an das Oberlandesgericht Innsbruck zulässig ist. Zugestellt wurde der Beschluss dem Antragsteller durch eigenhändige Übernahme am 6.3.2025 (Zustellnachweis im Akt).
Gegen beide Spruchpunkte des Beschlusses richten sich die am 24.3.2025 per Fax eingebrachte (ON 14) und die am 20.3.2025 zur Post gegebene (ON 15) Beschwerde des Ing. Mag. (FH) B*.
Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme zu den Beschwerden.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Zurückweisung des Fortführungsantrags (Punkt 1.) gerichteten Beschwerden wurden bereits mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Senat von drei Richtern (§ 33 Abs 2 zweiter Satz StPO) vom heutigen Tag, AZ 6 Bs 95/25h und 6 Bs 98/25z, als unzulässig zurückgewiesen.
Soweit sich die Eingaben (auch) als Beschwerden gegen die Entscheidung über den Pauschalkostenbeitrag darstellen, sind sie in § 33 Abs 2 erster Satz StPO ausdrücklich vorgesehen und nach § 87 Abs 1 StPO grundsätzlich zulässig.
Die mit 24.3.2025 datierte und am selben Tag per Telefax beim Oberlandesgericht Innsbruck eingebrachte Beschwerde (ON 14) erweist sich aber als verspätet. Gemäß § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ist die Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung (Zustellung) schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen. Da dem Beschwerdeführer der angefochtene Beschluss am 6.3.2025 zugestellt wurde, endete die 14-tägige Frist für die Einbringung des Rechtsmittels mit Ablauf des 20.3.2025.
An diesem Tag und somit rechtzeitig wurde die mit 20.3.2025 datierte Beschwerde (ON 15) zur Post gegeben. Diese ist somit zulässig, jedoch nicht berechtigt. Gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO ist die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von EUR 90,-- aufzutragen, wenn ein Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen wird. Der angefochtene Beschluss (Punkt 2.) vollzieht diese Bestimmung korrekt. Eine Entscheidung über die Einbringlichkeit des Pauschalkostenbeitrages steht dem Beschwerdegericht nicht zu (RIS-Justiz RS0130103).