11Bs61/25w – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck beschließt durch die gemäß § 33 Abs 2 erster Satz StPO zuständige Einzelrichterin Mag. a Obwieser in der Strafsache gegen A*und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB über die Beschwerde des B* , gegen Punkt 2. des Beschlusses des Landesgerichts Feldkirch vom 22.1.2025, GZ 32 Bl 54/24t 7:
Spruch
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nichtzu (§ 89 Abs 6 StPO).
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts Feldkirch den Antrag des B*, vom 7.12.2024 (ON 1.5) auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft am 12.11.2024 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens zu ** (ON 1.2) ab (Spruchpunkt 1.) und trug dem Fortführungswerber gestützt auf § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,-- auf (Spruchpunkt 2.). Der Beschluss enthält neben einer ausführlichen Begründung auch (richtige) Rechtsbelehrungen dahingehend, dass gegen die Abweisung des Fortführungsantrags ein Rechtsmittel nicht, hingegen gegen die Kostenentscheidung das binnen 14 Tagen ab Zustellung beim Landesgericht Innsbruck einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an das Oberlandesgericht Innsbruck zulässig ist.
Mit dem am 1.2.2025 beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten Schreiben vom selben Tag (ON 9) erhob B* , gegen beide Spruch-punkte des Beschlusses vom 22.1.2025 Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsan-waltschaft einer Stellungnahme enthielt.
Die gegen die Abweisung des Fortführungsantrags (Punkt 1.) gerichtete Beschwerde wurde bereits mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck (als Senat von drei Richtern [§ 33 Abs 2 zweiter Satz StPO]) vom 7.4.2025, AZ 11 Bs 66/25f, als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde gegen den Kostenausspruch (Punkt 2.) ist zwar zulässig (§ 33 Abs 2 erster Satz StPO iVm § 87 Abs 1 StPO; Nordmeyer, WK StPO § 196 Rz 1), dringt jedoch nicht durch.
Nach § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO, der dem Landesgericht kein Ermessen einräumt, ist die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,-- aufzutragen, wenn ein Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen wird. Eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen den betreffenden Kostenausspruch könnte nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht (1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, (2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen oder diesen (3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch (4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO (minderjähriges Opfer bzw Rechtsschutzbeauf-tragter) oder gegen § 205 zweiter Satz FinStrG (Finanzstrafbehörde).
Der angefochtene Beschluss vollzieht diese Bestimmung korrekt. Für ein Absehen vom Pauschalkostenbeitrag oder eine Reduktion auf weniger als EUR 90,-- lässt die genannte gesetzliche Bestimmung keinen Raum. Eine Entscheidung über die Einbringlichkeit steht dem Beschwerdegericht nicht zu (RIS-Justiz RS0130103 [T1]).
Der Beschwerde gegen den Kostenausspruch war daher ein Erfolg zu versagen.