11Bs66/25f – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterinnen Mag. a Hagen als Vorsitzende sowie Dr. in Offer und Mag. aObwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen Dr. A* und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB über die Beschwerde des Mag. (FH) B*, MSc, gegen Punkt 1. des Beschlusses des Landesgerichts Feldkirch vom 22.1.2025, GZ ** 7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts Feldkirch den Antrag des Mag. (FH) B*, MSc, vom 7.12.2024 (ON 1.5) auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft am 12.11.2024 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens zu ** (ON 1.2) ab (Spruchpunkt 1.) und trug dem Fortführungswerber gestützt auf § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,-- auf (Spruchpunkt 2.). Der Beschluss enthält neben einer ausführlichen Begründung auch (richtige) Rechtsbelehrungen dahingehend, dass gegen die Abweisung des Fortführungsantrags ein Rechtsmittel nicht, hingegen gegen die Kostenentscheidung das binnen 14 Tagen ab Zustellung beim Landesgericht Innsbruck einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an das Oberlandesgericht Innsbruck zulässig ist.
Mit dem am 1.2.2025 beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten Schreiben vom selben Tag (ON 9) erhob Mag. (FH) B*, MSc, gegen beide Spruch-punkte des Beschlusses vom 22.1.2025 Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsan-waltschaft einer Stellungnahme enthielt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 196 Abs 1 erster Satz StPO steht gegen die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag auf Fortführung ein Rechtsmittel nicht zu. Aufgrund des klar normierten Rechtsmittelausschlusses, auf den der Fortführungswerber in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses – wie bereits ausgeführt – explizit hingewiesen wurde, war die Beschwerde gegen Punkt 1. (Abweisung des Fortführungsantrags) als unzulässig zurückzuweisen.
Über die Beschwerde gegen Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses (Kostenentscheidung) wird eine gesonderte Beschlussausfertigung der hiefür zuständigen Einzelrichterin des Oberlandesgerichts ergehen (§ 33 Abs 2 erster Satz StPO).