Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1. C* D* , 2. F* D* , und 3. G* Aktiengesellschaft , alle vertreten durch Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG in 6800 Feldkirch, wegen (ausgedehnt und eingeschränkt) EUR 10.470,90 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.000,--; Gesamtstreitwert daher EUR 15.470,89 sA), über den Kostenrekurs der beklagten Parteien (Rekursinteresse EUR 2.928,61) gegen das Kostenurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 14.11.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin a b g e ä n d e r t , dass sie einschließlich der unangefochten in Teilrechtskraft erwachsenen und der bestätigten Teile insgesamt zu lauten hat:
„ Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 7.063,13 (darin EUR 552,65 USt und EUR 3.747,22 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen. “
2. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 386,87 (darin EUR 64,48 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
3. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Der Kläger begehrte im vorliegenden Verfahren mit der am 6.11.2023 eingebrachten Klage Zahlung von EUR 13.407,-- s.A. (darin EUR 8.000,-- Schmerzengeld); darüber hinaus erhob er ein mit EUR 5.000,-- bewertetes Feststellungsbegehren. Mit Schriftsatz vom 29.1.2024 (ON 12) schränkte der Kläger sein Zahlungsbegehren auf EUR 9.666,-- s.A. (darin weiterhin ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 8.000,--) ein; mit Schriftsatz vom 27.5.2024 schließlich dehnte er sein Zahlungsbegehren auf EUR 10.470,89 s.A. aus (darin wie zuvor ein Schmerzengeld von EUR 8.000,--).
Am 4.6.2024 zahlte die drittbeklagte Partei EUR 6.500,-- an Schmerzengeld an den Kläger.
In der mündlichen Streitverhandlung vom 14.11.2024 schlossen die Parteien einen bedingten Vergleich, in dem sich „die beklagte Partei“ zu ungewidmeten Zahlungen von in Summe EUR 3.521,-- verpflichtete, nämlich zur Zahlung eines Teilbetrags von EUR 1.916,89 innerhalb von 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit des Vergleichs und zur Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von EUR 1.605,-- binnen 14 Tagen nach Vorlage einer Urkunde über eine nachweislich erfolgte Metallentfernung. Darüber hinaus unterwarfen sich die Beklagten in diesem Vergleich dem vom Kläger erhobenen Feststellungsbegehren. Die Kostenentscheidung blieb dem Gericht vorbehalten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Kostenurteil verpflichtete das Erstgericht die beklagten Parteien zu einem Prozesskostenersatz an den Kläger in Höhe von EUR 9.894,74 (darin EUR 962,68 USt und EUR 4.118,60 Barauslagen).
In der Begründung ist ausgeführt, dass die Parteien zulässigerweise lediglich die Hauptsache verglichen und die Kostenentscheidung dem Gericht vorbehalten hätten. Es sei daher nunmehr mittels (Kosten-)Urteils zu entscheiden. Diese Entscheidung habe in analoger Anwendung des § 50 Abs 2 ZPO nach freier Überzeugung im Sinne des § 273 ZPO zu erfolgen. Der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich entspreche einem Obsiegen des Klägers; die beklagten Parteien seien daher in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs 1 ZPO verpflichtet, dem Kläger sämtliche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen.
Aufgrund der Kosteneinwendungen der beklagten Parteien nahm das Erstgericht diverse Kürzungen im Kostenverzeichnis des Klägers vor, indem es die mit 14.9.2023 verzeichneten Leistungen (Vollmachtsbekanntgabe/Privatbeteiligtenanschluss/ Antrag) sowie die Schriftsätze vom 9.12.2023 und 29.1.2024 nicht honorierte und Barauslagen lediglich in Höhe von EUR 4.118,60 zusprach und dazu ausführte, dass Barauslagen lediglich im tatsächlich verwendeten Ausmaß zuzusprechen seien. Erkennbar betraf die Kürzung hinsichtlich der Barauslagen die vom Kläger in Höhe der Kostenvorschüsse erlegten Sachverständigengebühren, weil das Erstgericht den letztlich von den verzeichneten Barauslagen rücküberwiesenen Teilbetrag in Höhe von EUR 103,-- entsprechend der Auszahlungsanordnung vom 29.11.2024 (ON 29) in Abzug brachte.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene Kostenrekurs der beklagten Parteien mit dem Antrag, ihnen einen Prozesskostenersatz an den Kläger in Höhe von lediglich EUR 6.966,13 aufzuerlegen.
Der Kläger beantragte in seiner – ebenso fristgerecht eingebrachten – Kostenrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt:
In ihrem Rekurs machen die Beklagten zusammengefasst geltend, dass aufgrund der „ Klagsmodifikationen “ mehrere Prozessphasen zu bilden seien, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Kläger EUR 8.000,-- an Schmerzengeld begehrt habe und letztlich mit EUR 6.500,-- durchgedrungen sei. Da eine Überklagung nicht vorgelegen habe, sei dies beim Kostenzuspruch zu berücksichtigen, indem die Bemessungsgrundlage bzw der Tarifansatz entsprechend, nämlich um EUR 1.500,--, zu mindern sei. Im ersten Verfahrensabschnitt, welcher bis zum 28.1.2024 gedauert habe, sei der Kläger nicht mit 100 %, sondern lediglich mit 89 % durchgedrungen, im zweiten Verfahrensabschnitt, beginnend mit 29.1.2024 und umfassend das weitere Verfahren bis ausschließlich zur letzten Streitverhandlung sei der Kläger mit 100 % obsiegend und habe Anspruch auf vollen Kostenersatz. In der letzten Prozessphase, umfassend die mündliche Streitverhandlung vom 12.11.2024, sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Drittbeklagte am 4.6.2024 EUR 6.500,-- an Schmerzengeld bezahlt, der Kläger aber in der Folge das Klagebegehren nicht eingeschränkt habe, weshalb er in dieser Prozessphase nur zu 55 % obsiegt habe.
Unangefochten seitens des Klägers blieben die vom Erstgericht nicht honorierten Schriftsätze, sodass für diese auch im Rekursverfahren kein Anspruch mehr besteht und hierauf nicht mehr einzugehen ist.
1.Richtig ist, dass es den Parteien unbenommen bleibt, trotz Vergleichs in der Hauptsache den Kostenersatz der Entscheidung durch das Prozessgericht vorzubehalten (RS0035864). Eine Vereinbarung im Vergleich in der Hauptsache, die Kostenbestimmung dem Gericht zu überlassen, ist zwar in der ZPO nicht explizit vorgesehen, doch können die Parteien – so die ständige Rechtsprechung – die Entscheidung über den Kostenersatz bei Abschluss eines Vergleichs dem Gericht überlassen, indem sie nach dem Vergleich ihr Begehren auf Kosten einschränken ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 § 47 E 2; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 47 Rz 1); wird die gesamte Hauptsache unter einem solchen Kostenvorbehalt verglichen, so ist bereits dadurch das Verfahren – ohne dass es einer Klagseinschränkung bedürfte – auf Kosten eingeschränkt, über sie ist mit (Kosten-)Urteil zu entscheiden ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.378).
1.1.Nach der Rechtsprechung ist bei einer dem Vergleich vorbehaltenen Kostenentscheidung vom hypothetischen Prozessausgang auszugehen; dabei sind - so der OGH - die Verfahrensvereinfachungen analog § 50 Abs 2 ZPO anzuwenden und der Kostenersatz ist nach freier richterlicher Überzeugung im Sinne des § 273 ZPO zu bestimmen( Schindler/Schmoliner in Kodek/OberhammerZPO-ON § 47 ZPO Rz 3 mwN; vgl Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 § 47 E 2 mwN). Nach Obermaier sei für die Kostenentscheidung der Vergleichsinhalt maßgeblich; nur dann, wenn dieser kein taugliches Substrat für den Prozesserfolg enthalte, sei der hypothetische Prozessausgang heranzuziehen ( Obermaier , aaO, Rz 1.378).
1.2.Der erkennende Senat erachtet es im vorliegenden Fall in Anwendung des § 273 ZPO als sachgerecht, sich am Vergleichsinhalt zu orientieren, wie dies auch im Rekurs vertreten wird; bei der Überprüfung der Kostenentscheidung werden daher die Obsiegensquoten entsprechend dem in der Hauptsache mittels Vergleich erzielten Ergebnis errechnet.
2. Das Begehren des Klägers war zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses auf Zahlung von EUR 10.470,89 s.A. sowie Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Unfallfolgen gerichtet. Im Vergleich wurde lediglich ein Zahlungsbegehren im Teilbetrag von (insgesamt) EUR 3.521,-- durch „die beklagte Partei“ sowie das Feststellungsbegehren (im klagsstattgebenden Sinn) erledigt.
2.1. Das Erstgericht ging – trotz nur teilweiser Erledigung des Zahlungsbegehrens – davon aus, dass die Hauptsache (hinsichtlich aller Parteien) zur Gänze verglichen worden und lediglich noch über die Kosten zu entscheiden sei. Dies blieb seitens der Parteien unbeanstandet, obwohl weder in den Vergleich eine Klausel mit dem sinngemäßen Inhalt, dass damit das gesamte Begehren erledigt sei, aufgenommen wurde, noch in der Folge eine Klagseinschränkung auf Kosten erfolgte.
2.2.Wenn im Urteil nicht über das gesamte Begehren entschieden wird, bedeutet dies grundsätzlich eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinne des § 496 Abs 1 Z 1 ZPO. Wird aber gegen die Nichterledigung eines Sachantrags weder durch Ergänzungsantrag noch durch Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO Abhilfe gesucht, so scheidet dieser Anspruch aus dem Verfahren aus ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 496 Rz 5 mwN).
2.3. Für die Ermittlung der Obsiegensquoten im erstinstanzlichen Verfahren ist dies zwar eigentlich ohne Bedeutung, weil auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz abzustellen ist; in der Gesamtschau geht aber (auch) das Rekursgericht davon aus, dass die Absicht der Streitteile darauf gerichtet war, mit dem abgeschlossenen Vergleich das Verfahren endgültig - und für alle beklagten Parteien -zu erledigen. Dass sich lediglich „die beklagte Partei“ (und nicht die beklagten Parteien) in Pkt 1. und 2. des Vergleichstextes zur Zahlung verpflichtete, ist auf einen offenbaren Schreibfehler zurückzuführen, zumal der Vergleich von allen beklagten Parteien abgeschlossen wurde und ein Vorbehalt der Kostenentscheidung keinen Sinn ergäbe, wäre beabsichtigt, das Verfahren hinsichtlich des nicht erledigten Teils des Zahlungsbegehrens und/oder hinsichtlich der beiden anderen Beklagten fortzuführen.
3.Die Rekursausführungen zur Minderung der Bemessungsgrundlage hinsichtlich des Schmerzengeldbegehrens zielen offensichtlich – zugunsten des Klägers – darauf ab, dass diesem in Bezug auf das Schmerzengeldbegehren das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO zukomme; die errechnete Obsiegensquote mit rund 89 % für den ersten Verfahrensabschnitt zeigt, dass die Beklagten für diese Prozessphase eine Kostenentscheidung auf Grundlage der §§ 43 Abs 1 iVm § 43 Abs 2 ZPO anstreben.
3.1. Das Zahlungsbegehren im ersten Verfahrensabschnitt (Klagseinbringung bis 28.1.2024) umfasste einen Gesamtbetrag von EUR 13.407,--, darin ein Schmerzengeldbegehren von EUR 8.000,--. Mit der von den Beklagten geleisteten Teilzahlung von EUR 6.500,-- ist der Kläger durchgedrungen, sodass eine Überklagung nicht vorgelegen hat (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.160f) und insoweit dem Kläger das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO zugute kommt. Hinsichtlich der weiteren Klagspositionen kann mangels Widmung der im Vergleich enthaltenen Zahlungsverpflichtung der Beklagten keine Zuordnung zu einzelnen Positionen des Klagebegehrens vorgenommen werden, damit auch keine Überprüfung, inwieweit gegebenenfalls hinsichtlich weiterer Klagspositionen das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO in Betracht käme.
3.2.Die Kostenentscheidung für diesen Verfahrensabschnitt erfolgt daher auf der Grundlage der § 43 Abs 1 iVm § 43 Abs 2 ZPO, ausgehend von einer um EUR 1.500,-- reduzierten Bemessungsgrundlage. Bei einer fiktiven Bemessungsgrundlage von EUR 16.907,-- (EUR 11.907,-- Leistung und EUR 5.000,-- Feststellung) ist der Kläger mit EUR 15.021 (EUR 6.500,-- Zahlung + EUR 3.521,-- Vergleich + EUR 5.000,-- Feststellung) obsiegend, das entspricht 89%. Er hat daher Anspruch auf Ersatz von 89% der in diesen Verfahrensabschnitt fallenden Barauslagen und 78% der Vertretungskosten.
3.2.1. Die Vertretungskosten in dieser Prozessphase errechnen sich wie folgt:
6.11.2023 Klage TP 3 A EUR 522,10
100 % Einheitssatz EUR 522,10
15 % Streitgenossenzuschlag EUR 156,63
ERV-Erhöhungsbetrag EUR 5,--
16.1.2024 Streitverhandlung TP 3 A EUR 522,10
100 % Einheitssatz EUR 522,10
15 % Streitgenossenzuschlag EUR 156,63
EUR 2.406,66.
78 % hievon ergibt einen Betrag von (netto) EUR EUR 1.877,19.
3.2.2. 89% der Barauslagen (Pauschalgebühr und Krankenhausunterlagen) des Klägers betragen EUR 820,22 .
4. Im zweiten Verfahrensabschnitt, beginnend mit 29.1.2024 und umfassend das gesamte weitere Verfahren mit Ausnahme der letzten Verhandlung , gestehen die Beklagten dem Kläger ein 100 %-iges Obsiegen zu, dies wiederum ausgehend von einer um EUR 1.500,-- reduzierten Bemessungsgrundlage.
4.1. In diesen Verfahrensabschnitt fällt lediglich der Schriftsatz vom 27.5.2024, mit dem eine Klagsausdehnung auf EUR 10.470,89 s.A. vorgenommen wurde; der Schriftsatz mit Klagseinschränkung vom 29.1.2024 bleibt unberücksichtigt, weil das Erstgericht unangefochten hiefür einen Kostenersatzanspruch verneint hat.
Der Kläger hat daher Anspruch auf 100 % seiner Vertretungskosten für den Schriftsatz vom 27.5.2024 auf einer (fiktiven) Bemessungsgrundlage von EUR 13.970,89 (EUR 8.970,89 Leistung + 5.000,-- Feststellung), das ergibt folgende Berechnung für die Vertretungskosten :
27.5.2024 Antrag auf Gutachtenserörterung EUR 451,90
50 % Einheitssatz EUR 225,95
15 % Streitgenossenzuschlag EUR 101,68
ERV-Erhöhungsbetrag EUR 2,60
EUR 782,13 .
4.2. Hinsichtlich der Barauslagen ging der Rekurs allerdings lediglich von EUR 2.500,-- anstatt richtig EUR 2.597,-- aus:
4.2.1.Bei mehreren Verfahrensabschnitten werden alle Barauslagen – gleich ob allein oder gemeinsam getragen – dem Verfahrensabschnitt ihres Anfalls zugeordnet. Das gilt auch für Sachverständigengebühren (RI0100074; Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.184 mwN). Wann Sachverständigengebühren als „angefallen“ anzusehen sind, wird in der Rechtsprechung kontrovers beantwortet. Zum Teil wird darauf abgestellt, dass dieser Zeitpunkt mit der Beendigung der Sachverständigentätigkeit anzunehmen ist. Bei der Beurteilung, wann die Tätigkeit des Sachverständigen als abgeschlossen gilt, wird dabei auf den Zeitpunkt der – im allgemeinen nach der letzten Erörterung oder Ergänzung des Gutachtens erfolgten – Legung der Gebührennote abgestellt (vgl 6 Ob 2072/96s). Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass die nach den Obsiegensanteilen der Parteien zuzusprechenden Barauslagen in jenen Verfahrensabschnitten zu berücksichtigen sind, in denen der Sachverständige tätig wurde. Damit ist nicht die abschließende Kostenbestimmung, auch nicht der Erlag des Kostenvorschusses, sondern die dem Gebührenanspruch entsprechende Leistung des Sachverständigen maßgeblich (vgl RI0100074 [T1]; vgl OLG Innsbruck 10 R 46/23z). Nach Obermaier sind die Sachverständigengebühren in jenen Verfahrensabschnitten zu berücksichtigen, in denen der Sachverständige tätig wurde, das heißt in denen er seine Leistungen erbracht hat (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.184 mwN).
4.2.2. Das Rekursgericht schließt sich der zuletzt zitierten Rechtsauffassung an; die Rekurswerber hingegen legten den Zeitpunkt des Erlags des Kostenvorschusses zugrunde.
Der Sachverständige hat am 14.5.2024 sein schriftliches Gutachten erstattet bzw übermittelt, die Gebühren für das schriftliche Gutachten wurden mit Beschluss in der Tagsatzung vom 14.11.2024 mit EUR 2.597,-- bestimmt, sodass dieser Betrag an Barauslagen in den zweiten Verfahrensabschnitt fällt und der Kläger Anspruch auf Ersatz von 100 % hat.
5. Für den dritten Verfahrensabschnitt, in den lediglich die Verhandlung vom 12.11.2024 fällt, gehen die Rekurswerber von einer Obsiegensquote von nur 55 % aus, weil nach Leistung des Schmerzengeldbetrags von EUR 6.500,-- durch die Drittbeklagte das Leistungsbegehren nicht um diesen Betrag eingeschränkt wurde. 5.1.Dieser Rechtsansicht ist zuzustimmen, das in diesem Verfahrensabschnitt erhobene Schmerzengeldbegehren von EUR 8.000,-- wäre daher, hätte das Gericht hierüber mit Urteil entscheiden müssen, vollinhaltlich abzuweisen gewesen. Die Kostenentscheidung in diesem Abschnitt basiert daher auf § 43 Abs 1 ZPO, das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO kommt dem Kläger nicht mehr zugute. Die Obsiegensquote errechnet sich daher, ausgehend von einem aufrechten Zahlungsbegehren über EUR 10.470,89 und dem Feststellungsbegehren (EUR 5.000,--), mit 55%. Der Kläger ist (nach bereits erfolgter Zahlung von EUR 6.500,-- durch die Beklagten) mit dem Leistungsbegehren lediglich noch mit einem weiteren Teilbetrag EUR 3.521,-- sowie dem Feststellungsbegehren durchgedrungen, das entspricht einem Obsiegen mit EUR 8.521,-- bzw rund 55 %. Er hat daher Anspruch auf Ersatz von 10% seiner Vertretungskosten und 55% der in dieser Phase angefallenen Barauslagen.
5.2.1. Dass die Beklagten im Rekurs die Vertretungskosten für die Verhandlung vom 12.11.2024 nur auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 13.970,-- anstatt EUR 15.470,89,-- errechneten, kann zu Lasten des Klägers nicht aufgegriffen werden, sodass sich der Anspruch des Klägers für die Verhandlung vom 12.11.2024 wie folgt errechnet:
12.11.2024 Verhandlung TP 3A, BMG EUR 13.970,89 EUR 451,90
100 % Einheitssatz EUR 451,90
15 % Streitgenossenzuschlag EUR 135,57
EUR 1.039,37
Bei einem Obsiegen mit 55 % hat der Kläger hier Anspruch auf Ersatz von 10 %, sohin netto EUR 103,94 .
5.2.2. In diesen Verfahrensabschnitt fallen an Barauslagen die Sachverständigengebühren für die mündliche Gutachtenserörterung in Höhe von EUR 600,--; hievon sind dem Kläger 55 %, das sind EUR 330,-- zu ersetzen. 6. Zusammengefasst ergibt dies nachfolgenden Ersatzanspruch des Klägers:
Summe der Vertretungskosten netto EUR 2.763,26
zuzüglich 20 % USt EUR 552,65
zuzüglich Summe aller Barauslagen EUR 3.747,22
EUR 7.063,13 .
Dem Rekurs war daher teilweise Folge zu geben und die Kostenentscheidung des Erstgerichts dahin abzuändern, dass den beklagten Parteien lediglich ein Kostenersatz in Höhe von EUR 7.063,13 auferlegt wird. Eine Zahlungsverpflichtung zur ungeteilten Hand hat das Erstgericht nicht ausgesprochen, was unangefochten blieb und daher auch durch das Rekursgericht nicht aufgegriffen werden kann.
7. Die Beklagten sind mit ihrem Kostenrekurs mit einem Teilbetrag von EUR 2.831,61obsiegend, das entspricht einem Obsiegen mit rund 97 % des Rekursinteresses. Sie haben daher aufgrund des lediglich sehr geringfügigen Unterliegens gemäß §§ 50, 43 Abs 2 ZPO Anspruch auf vollen Kostenersatz auf Basis der um EUR 97,-- reduzierten Bemessungsgrundlage. Da ein Tarifsprung im Vergleich zum Rekursinteresse von EUR 2.928,61 nicht gegeben ist, haben sie Anspruch auf vollen Ersatz der verzeichneten Rekurskosten.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses basiert auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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