Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. April 2026, GZ **-22, nach der am 9. September 2026 in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. a Dexer, des Privatbeteiligtenvertreters Rechtsanwalt Mag. Grill, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Grössbauer durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe dahin Folgegegeben, dass über A* nach § 84 Abs 4 StGB die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. April 2026 wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt, hierfür nach dieser Gesetzesstelle zur Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 20,00, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zur für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er ferner schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* EUR 1.000,00 an Schmerzengeld binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Dem Schuldspruch nach hat der Angeklagte am 5. Juli 2025 in ** B* am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) herbeigeführt, indem er dem Genannten mit Anlauf einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser einen operativ zu versorgenden doppelten Unterkieferbruch erlitt.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Angeklagten rechtzeitig angemeldete „volle“ Berufung, die wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe ausgeführt wurde (ON 23).
Das Rechtsmittel ist teilweise erfolgreich.
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit ist gemäß §§ 489 Abs 1, 467 Abs 2 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch in seiner Berufungsschrift erklärt hat, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeit haftet dem Urteil nicht an.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht erfolgreich, weil gegen die Richtigkeit der im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine Bedenken bestehen (vgl §§ 489 Abs 1 iVm 473 Abs 2 StPO; zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichts generell siehe RIS-Justiz RS0132299).
Das Erstgericht legte nachvollziehbar dar, weshalb es, insbesondere gestützt auf die Angaben des Opfers B* und der weiteren Zeugen C* und D*, davon ausging, dass der Angeklagte dem Erstgenannten einen Faustschlag versetzte und ihm dadurch den operativ zu versorgenden doppelten Unterkieferbruch zufügte, wobei diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Ersturteil (US 4 ff) verwiesen wird. Dabei hegte es aufgrund der eindeutigen Identifizierung des Angeklagten als Täter durch die genannten Zeugen keinerlei Zweifel an der Tatausführung durch ihn. Die Verletzungen des B* sind durch den ärztlichen Entlassungsbrief (ON 2.3) objektiviert.
In der Berufungsschrift wird unter diesem Berufungspunkt wiederholt ausgeführt, dass die Angaben des bislang unbescholtenen (was einem einer derartigen Gewalttat zugrundeliegenden Charaktermangel entgegenstünde) Angeklagten und des Zeugen E* glaubwürdiger seien als jene der oben angeführten Zeugen. Damit stellt der Berufungswerber jedoch lediglich eigene beweiswürdigende Erwägungen zu seinen Gunsten an, ohne dabei begründete Zweifel an der vorgenommenen Würdigung des Erstgerichts zu wecken. Insbesondere wird dabei ins Treffen geführt, dass die ursprünglich von B*, C* und D* abgegebenen Täterbeschreibungen (Alter, Kleidung und Gesichtsbehaarung) nicht mit dem tatsächlichen Aussehen des Angeklagten und der von ihm getragenen Kleidung am Vorfallstag übereinstimmen. Dabei übersieht der Berufungswerber jedoch, dass sich im Hinblick auf die Kleidung der behauptete Widerspruch aus den Angaben des Angeklagten und seines (damaligen) Freundes E* ergibt, die das Erstgericht jedoch nachvollziehbar als nicht glaubwürdig erachtete. Auch die übrigen monierten Abweichungen sind nicht geeignet, gegen die Feststellungen des Erstgerichts, wonach der Angeklagte den Faustschlag gegen B* ausgeführt habe, Bedenken zu erwecken. Vielmehr setzte sich das Erstgericht in der Beweiswürdigung erschöpfend mit weiteren Erkennungsmerkmalen (große weiße Ohrringe, auffällige Tätowierungen) auseinander, die eine Identifizierung des Angeklagten als Täter ermöglichten. Letztlich erkannten die Belastungszeugen A* eindeutig als Täter wieder. Dass B* den Angeklagten bei der Begegnung am 31. Oktober 2025 nicht gleich als Täter erkannt haben will, wie in der Beschwerdeschrift behauptet, findet in den Angaben des Opfers keine Deckung.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht die Feststellungen empirisch einwandfrei aus dem objektiven Geschehensablauf (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 452) in Verbindung mit der allgemeinen Lebenserfahrung ab.
Zusammengefasst hegt das Rechtsmittelgericht keinerlei Bedenken an der Richtigkeit der Feststellungen des Erstgerichts, sodass der Schuldspruch Bestand hat.
Strafbestimmend ist § 84 Abs 4 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Erschwerend ist im Rahmen der allgemeinen Schuldabwägung (§ 32 StGB) die Tatbegehung ohne jeglichen Anlass zu werten. Mildernd ist hingegen die Tatsache, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB).
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe als überhöht. Vielmehr ist die (nach § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe von sechs Monaten tat-und schuldangemessen.
Der Anwendung des § 37 Abs 1 StGB stehen wegen der Massivität der Tathandlung (Versetzung eines Faustschlags mit Anlauf ins Gesicht des Opfers) spezialpräventive Erwägungen entgegen.
Unberechtigt ist schließlich auch die – nicht ausgeführte – Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche. Der Zuspruch von Schmerzengeld ist durch den Schuldspruch und die festgestellten Verletzungen und deren Folgen (operative Einsetzung von insgesamt vier Metallplatten) gedeckt. Davon ausgehend ist die vom Erstgericht in Anwendung des § 273 ZPO festgesetzte Höhe von EUR 1.000,00 nicht zu beanstanden.
Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden