Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterinnen Mag a . Berzkovics (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a . Haas in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall, 15 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 10. Juni 2026, GZ B*-45, und seine Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO in nichtöffentlicher Beratung den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung und die Beschwerde werden als unzulässig zurückgewiesen .
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
begründung:
Der am ** geborene A* wurde mit dem – auch Verfalls- und Adhäsionserkenntnisse enthaltenden – Urteil des Landesgerichts Leoben vom 10. Juni 2026, GZ B*-45, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall, 15 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet. Gemäß § 38 Abs 1 StGB wurde die Vorhaft von 3. Dezember 2025, 9.00 Uhr, bis 10. Dezember 2025, 8.00 Uhr, auf die Strafe angerechnet.
Mit unter einem gefasstem Beschluss widerrief das Erstgericht die bedingte Strafnachsicht im Verfahren AZ ** und die bedingte Entlassung im Verfahren AZ ** (gemeint:) je des Landesgerichts Leoben.
Nach Begründung der Entscheidungen und Rechtsmittelbelehrung erklärte der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger, auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 44.4, 7).
Am 12. Juni 2026 langte beim Erstgericht eine Eingabe des Angeklagten ein, wonach er „bezüglich der HV am: 10.06.2026 … [s]einen unüberlegten Fehler (Annahme des Urteils) korrigieren und die erforderliche Berufung anmelden [möchte]. … Außerdem bitte [er] um Verständnis und Anerkennung der Beschwerde und den Schritt zur nächsthöheren Instanz“ (ON 46.1).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2026 (ON 3.1 des Rechtsmittelakts) die Zurückweisung der Berufung in nicht öffentlicher Sitzung.
Der Angeklagte äußerte sich dazu nicht.
Nach §§ 489 Abs 1, 470 Abs 1 Z 1 StPO kann das Oberlandesgericht die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung u.a. dann zurückzuweisen, wenn sie von einer Person ergriffen worden ist, die auf das Berufungsrecht verzichtet hat.
Fallbezogen hat der anwaltlich vertretene Angeklagte in der Hauptverhandlung nach mündlicher Verkündung und Begründung des Urteils und des Beschlusses nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO sowie richterlicher Rechtsbelehrung und nachdem ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich mit seinem Verteidiger zu beraten, erklärt, auf Rechtsmittel zu verzichten. Ein solcherart von einem (wie hier) prozessfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (RIS-Justiz RS0116751 [T5], RS0099945, RS0100103).
Seine Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Dasselbe gilt auch für seine Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494a StPO, da Beschwerden, die von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel – (hier:) infolge eines rechtswirksamen Rechtsmittelverzichts – nicht zusteht, vom Rechtsmittelgericht nach § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen sind (vgl. Soyer/Schumannin WK StPO § 57 Rz 53).
Die Kostenentscheidung ist Folge des erfolglosen Rechtsmittels (§ 390a Abs 1 StPO).
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