Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Mag a . Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegenA* wegen Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 8. September 2026 in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner und des Angeklagten sowie seines Verteidigers Dr. Hauer über die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Graz gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. April 2026, GZ **-27, zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Darauf werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren (weiteren) Berufungen verwiesen.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen einzelrichterlichen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. April 2026 wurde der am ** geborene A* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (zu I.) und der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (zu II. [vgl dazu ( Tipoldin Salzburger Kommentar § 297 StGB Rz 100 mwN; OLG Graz, AZ 1 Bs 28/14y]) schuldig erkannt und in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.
Dem Schuldspruch zu Folge hat A* zu nachstehenden Zeiten in Graz
Auf die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten 2 bis 9 verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).
Gegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 1.12; ON 28), die eine höhere unbedingte Freiheitsstrafe anstrebt.
Der Angeklagte begehrt mit seiner rechtzeitig angemeldeten („vollen“ [zum umfassenden Anfechtungswillen siehe RIS-Justiz RS0099951]), in weiterer Folge ausgeführten, Berufung (ON 26, 8; ON 28) wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe, einen Freispruch, allenfalls eine Kassation des Urteils, in eventu eine schuld-und tatangemessene Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe.
Die Oberstaatsanwaltschaft erstattet am 3. Juli 2026 eine Stellungnahme.
Die Berufung des Angeklagten ist im Kassationsbegehren erfolgreich.
Festzuhalten ist zunächst, dass das Rechtsmittelgericht aufgrund einer Schuldberufung nicht an die in der Berufungsschrift vorgetragenen Argumente gebunden ist. Es hat vielmehr alle für den Standpunkt des Berufungswerbers sprechenden Aspekte auch ohne entsprechendes Vorbringen aus eigenem zu berücksichtigen, es sei denn, die Berufung enthielte – hier nicht vorliegende – deutliche und bestimmte Beschränkungen (RIS-Justiz RS0117216 [T8, T11]; RS0118776; Ratzin WK StPO § 467 Rz 2).
Nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung bestehen beim Erstgericht Bedenken an der (impliziten) erstgerichtlichen Annahme der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten – also des fehlenden Schuldausschließungsgrunds der Diskretions- und Dispositionsunfähigkeit (§ 11 StGB; RIS-Justiz RS0088755) – zu den Tatzeitpunkten. So ergeben sich bereits aus der Krankengengeschichte (ON 2.6.19, 1 [„ inhaltlich paranoid “; „ die Kritikfähigkeit unter Realitätsbezug scheinen beeinträchtigt “; „ aufgrund seiner psychiatrischen Erkrankung würde er sowohl eine antidepressive als auch neuroleptische Therapie dringend benötigen “]; ON 2.6.19, 2 [„PSY: V.a. wahnhafte Symptomatik. “; „ Kritikf. herabgesetzt, paranoid (er wisse alles, was passiere) hat Beziehungsideen und ist unkorrigierbar in seinen Ansichten “]; ON 2.6.19, 4 [„ F33.3-Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (Hauptdiagnose) “]; ON 2.6.19, 5 [„ Der Ins. ist auch wahnhaft davon überzeugt, an diversen schweren Krankheiten zu leiden “]; ON 2.6.22, 2 [„ paranoid: fühle s. von Psychologin belogen; Kritikf. u. RB beeinträchtig “) und dem Verhalten des Angeklagten vor den Strafverfolgungsbehörden (ON 2.6.2,3 [„ Angemerkt wird, dass A* die Unterschriftsleistung verweigerte und aufgrund seines renitenten und wahnhaften Verhaltens in seinen Haftraum verbracht wurde. “]; ON 2.6.14, 7; ON 2.6.24 [„ Allgemein legte A* ein wahnhaftes und psychotisches Verhalten an den Tag. “) Anhaltspunkte, die auf eine aufgehobene Zurechnungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten hindeuten. Berücksichtigt man zusätzlich, dass der Angeklagte bereits ein Mal wegen einer gleichgelagerten Tat verurteilt wurde (Position 2. der ON 13), sodass sich möglicherweise die Vorstellung, vermeintlichen Übergriffen durch Justizwachebeamte ausgesetzt gewesen zu sein, verfestigt hat, und zieht man zusätzlich sein Auftreten in der Berufungsverhandlung in Betracht, kann dem dort vom Verteidiger gestellten Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Seite 2 des Protokolls der Berufungsverhandlung [vgl dazu auch Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 6.43 ff]) die Berechtigung nicht abgesprochen werden. Diese Umstände lassen in Verbindung mit der Verantwortung der Angeklagten (ON 18, 7 [„ Ich werde als paranoid dargestellt, was gar nicht stimmt. “] und nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks (vgl auch Divjak in SbgK § 11 Rz 81) aus Sicht des Berufungsgerichts (ungeachtet allfälliger zielgerichteter Antworten in der Hauptverhandlung [US 6]) die Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen geboten erscheinen, um mit größtmöglicher Zuverlässigkeit abzuklären ( Ratzin WK StPO § 464 Rz 2, § 473 Rz 6 ff), ob zum infrage kommenden Tatzeitpunkt beim Angeklagten ein biologischer Zustand vorlag, der seine Diskretions-oder Dispositionsfähigkeit ausgeschlossen hat (vgl Triffterer in SbgK § 11 Rz 53 ff).
Da sohin (erhebliche) Bedenken gegen die erstgerichtliche, die (implizit) Diskretions-und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten bejahende Beweiswürdigung bestehen, war in Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld das angefochtene Urteil aufzuheben, die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen und der Angeklagte mit seiner weiteren sowie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des A* zu den Tatzeitpunkten einzuholen und danach neuerlich – sollte nicht nach § 434b Abs 2 StPO (vgl Sprajcin Schmölzer/Mühlbacher, StPO § 434b Rz 5; vgl auch 14 Os 61/18d; OLG Wien, AZ 131 Bs 212/19t; OLG Graz, AZ 10 Bs 371/23v) vorzugehen sein – über den erhobenen Vorwurf zu befinden haben.
Ein Kostenausspruch nach § 390a StPO hatte zufolge Aufhebung des Urteils zu unterbleiben ( Lendlin WK StPO § 390a Rz 7; 13 Os 56/06y, 14 Os 94/08t).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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