Das Strafgesetzbuch geht grundsätzlich von der Schuldfähigkeit des Täters aus und läßt Zurechnungsunfähigkeit als Ausnahme hievon nur aus den im § 11 StGB aufgezählten Gründen gelten. Durch die Unterlassung von Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit bringt das Erkenntnisgericht daher zweifelsfrei zum Ausdruck, daß es die Schuldfähigkeit des Angeklagten als gegeben erachtet.
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