Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Petzner, Bakk. (Vorsitz), die Richterin Mag. a Schwingenschuh und den Richter Mag. Ohrnhofer in der Strafvollzugssache der A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 20. August 2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen, im Rahmen einer Anhörung gefassten und verkündeten Beschluss lehnte der Einzelrichter des Landesgerichts Klagenfurt die bedingte Entlassung der Strafgefangenen A* zum Hälftestichtag ab. Die Strafgefangene erklärte nach Verkündung des Beschlusses und Rechtsmittelbelehrung (siehe dazu ON 5.1 im Beschwerdeakt) einen Rechtsmittelverzicht (ON 6).
Die von der Strafgefangenen ungeachtet dessen eingebrachte Beschwerde ist nach § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen, weil der von ihr nach Verkündung des Beschlusses (auch ohne Beisein eines Verteidigers) abgegebene Rechtsmittelverzicht wirksam und unwiderruflich ist. § 57 Abs 2 StPO findet nur auf das Urteil und mit diesem gemeinsam verkündete Beschlüsse nach den §§ 494 und 494a StPO Anwendung (vgl RIS-Justiz RS0099945, RS0100062; RG0000061; Drexler/Weger, StVG 5 § 152a Rz 3; Soyer/Schumann, WK StPO § 57 Rz 53).
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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