Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafvollzugssache gegen A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 4. August 2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Karlau Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß (§ 46 Abs 5 StGB) von 55 Monaten. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. September 2023, rechtskräftig am 3. Oktober 2023, AZ B*, wurde er wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zur Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährte bedingte Strafnachsicht (Freiheitsstrafe von neun Monaten) widerrufen. Zuletzt wurde der Strafgefangene mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. März 2024, rechtskräftig am 26. März 2024, AZ C*, wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zur Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Unter einem wurde die zu AZ D* des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährte bedingte Strafnachsicht (Freiheitsstrafe von acht Monaten) sowie die mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 16. Februar 2023, AZ 8 Bs 28/23p, im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährte bedingte Entlassung, wobei der Strafrest fünf Monate beträgt, widerrufen. Hinsichtlich der diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Sachverhalte wird auf die im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen (Beilagenordner) verwiesen.
Das Strafende fällt auf den 21. März 2028. Die Hälfte der Strafe war mit 5. Dezember 2025 verbüßt, zwei Drittel werden mit 10. September 2026 vollzogen sein (ON 2.4).
Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. Oktober 2025, AZ **, aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt (Beilagenordner).
Mit Beschluss vom 4. August 2026 lehnte das Erstgericht entsprechend der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach dem Vollzug von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafen aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 8).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, wonach zusammengefasst aufgrund seiner positiven Entwicklung während des Strafvollzugs die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung erfüllt seien (ON 9).
Der Beschwerde kommt kein Erfolg zu.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Stellungnahmen des Anstaltsleiters, der Staatsanwaltschaft, des Vereins E* und des Strafgefangenen sowie die für die bedingte Entlassung maßgebliche Bestimmung (§ 46 StGB) zutreffend dargestellt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Fallbezogen liegen die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafen zufolge negativen spezialpräventiven Kalküls nicht vor. Der Strafgefangene weist in Österreich seit 2020 unter Außerachtlassung der Anlassverurteilungen drei einschlägige Verurteilungen auf, die zweimal mit einer bedingten und einmal mit einer unbedingten Freiheitsstrafe sanktioniert wurden. Aus dem Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe wurde er am 28. April 2023 entlassen. Bereits am 3. Juni 2023 setzte er neuerlich strafbare Handlungen (Betrug), die – unter anderem – zur Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Graz am 27. September 2023, AZ B*, führten. Somit delinquierte der Strafgefangene ungeachtet dreier Probezeiten und trotz erstmaligen Verspürens des Haftübels im Verfahren ** des Landegerichts für Strafsachen Graz, neuerlich (nämlich nur etwas mehr als ein Monat nach seiner bedingten Entlassung) einschlägig, was zur zitierten Verurteilung führte. Die dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. März 2024, AZ C*, zugrunde liegenden Taten beging A* zudem während des Strafvollzugs. Nicht einmal dieser konnte ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen, ebenfalls wieder im raschen Rückfall (rund drei Monate nach der Verurteilung zu B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz), abhalten.
Insgesamt zeugt das Verhalten des Strafgefangenen, der auch ein durch zahlreiche, wenngleich bereits länger zurückliegende Ordnungsstrafen (zuletzt im Juni 2025) getrübtes Vollzugsverhalten aufweist, von einem auffällig verfestigten Hang zu strafbaren Handlungen, dem durch staatliche Sanktionen bislang nicht wirksam begegnet werden konnte.
Ein gesichertes soziales Umfeld – ein in Aussicht stehendes Arbeitsverhältnis wurde vom Strafgefangenen nicht behauptet – vermag vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen an der negativen Risikoprognose nichts zu ändern. Insoweit verfängt auch das Beschwerdevorbringen, wonach A* die Taten überwiegend als Jugendlicher und junger Erwachsener begangen habe, diese nunmehr bereue und sich mit ihnen intensiv auseinandergesetzt habe, nicht. Seiner Bereitschaft, sich Weisungen zu unterwerfen und mit der Bewährungshilfe zusammen zu arbeiten, ist zu entgegnen, dass für ihn bereits mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu D* Bewährungshilfe angeordnet wurde. Außerdem wurden ihm im Zuge seiner oben angeführten vorangegangenen bedingten Entlassung Weisungen erteilt und abermals Bewährungshilfe angeordnet. All diese Maßnahmen blieben jedoch erfolglos und konnten keine legalbewährende Wirkung beim Strafgefangenen erzielen.
Es ist somit auch bei Vollzug von zwei Dritteln der verhängten Strafe selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen, dass A* durch eine bedingte Entlassung weniger als durch eine weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Vielmehr ist bei Gesamtwürdigung der dargestellten Umstände derzeit der weitere Vollzug der Strafe spezialpräventiv zur Erzielung künftiger Straffreiheit als deutlich wirksamer anzusehen als seine bedingte Entlassung ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14 § 46 Rz 1; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 4 § 46 Rz 7).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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