Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Redtenbacher, den Richter Mag. Wieland sowie die Richterin Mag a. Schwingenschuh in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 16. Juli 2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird die bedingte Entlassung des A* aus der im Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien verhängten Freiheitsstrafe am 3. Oktober 2026 angeordnet.
Gemäß § 48 Abs 1 StGB wird die Probezeit mit drei Jahren bestimmt.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. August 2024 zum AZ B* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 und Abs 4 StGB – unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Oktober 2023, AZ C* gemäß § 31 Abs 1 StGB – verhängte (Zusatz-)Freiheitsstrafe von drei Jahren. Vom weiteren Vollzug der zum AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Wien verhängten Freiheitsstrafe wurde gemäß § 4 StVG abgesehen.
Das errechnete Strafende fällt auf den 10. Oktober 2027. Die Hälfte der Strafe war mit 23. Dezember 2025 verbüßt, zwei Drittel werden mit 3. Oktober 2026 vollzogen sein (ON 2.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittelstichtag ab (ON 6).Die dagegen erhobene Beschwerde der Strafgefangenen (ON 9) ist erfolgreich.Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die verschiedenen Stellungnahmen und Äußerungen sowie die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 Abs 1 StGB), somit die Sach-und Rechtslage treffend fest, weshalb darauf (BS 2 ff) identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0119090 [T4], RS0098664 [T3], RS0098936 [T15]). Unter hier allein maßgeblichen Aspekten der Spezialprävention ist hervorzuheben, dass sich A* – soweit bekannt – „faktisch“ im Erstvollzug befindet. Der Beschwerdeführer weist derzeit ein tadelloses Vollzugsverhalten bei nicht beanstandeter Arbeitsleistung als Buchbinder, Hausarbeiter und Vorarbeiter in der Justizanstalt (ON 2.2) auf. Mit Blick auf diese positiven Faktoren, kann auch unter Berücksichtigung der Fortsetzung seines delinquenten Handels in Österreich nach dem Urteil des Obergerichts Prokuplje (Republik Serbien) vom 23. Januar 2020, AZ **. Zl. **, nicht davon ausgegangen werden, es handle sich bei dem Beschwerdeführer tatsächlich um einen derartigen Ausnahmefall evidenten Rückfallrisikos, dass es jedenfalls des Vollzugs der gesamten Strafe bedürfe ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 RZ 17). Vielmehr erscheint die Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe verbunden mit der Drohung des Widerrufs des offenen Strafrests zumindest gleich hoch wie bei der Fortsetzung des Vollzugs.Es war deshalb in Stattgebung der Beschwerde des Strafgefangenen die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe anzuordnen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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