Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A *und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB über die Berufungen der Angeklagten A* und B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. Oktober 2025, GZ **-23, nach der am 18. August 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Privatbeteiligtenvertreters Rechtsanwalt Mag. Hammerschlag, des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Rechtsanwaltsanwärterin Mag a . Kühn sowie des Verteidigers des Angeklagten B*, Rechtsanwalt Mag. Gerngross, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten B*, durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird dahin Folge gegeben, dass die Geldstrafe bei A* auf 180 Tagessätze, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und bei B* auf 360 Tagessätze, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird sowie der beide Angeklagten betreffende Privatbeteiligtenzuspruch an die C* GmbH auf 5.000 Euro herabgesetzt und die Privatbeteiligte darüber hinaus auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden A* und B* jeweils des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (zu ergänzen: fünfter Fall) und Abs 2 StGB, A* iVm § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt. Sie wurden hiefür nach § 147 Abs 1 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu Geldstrafen verurteilt, und zwar A* zu 300 Tagessätzen zu je 18 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und B* zu 480 Tagessätzen zu je 36 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 240 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurden die Angeklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, binnen 14 Tagen 33.000 Euro an die Privatbeteiligte C* GmbH zu zahlen, die mit ihren weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurden die Angeklagten ferner zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten wurden mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20. Mai 2026, AZ 12 Os 34/26f, zurückgewiesen.
Dem sohin rechtskräftigen Schuldspruch nach haben in ** von Dezember 2020 bis August 2023
1./ B* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verantwortliche der C* GmbH „durch Täuschung über Tatsachen“ zu Handlungen, nämlich zur wiederholten Nichtabrechnung tatsächlich geleisteter Mehr- und Überstunden gegenüber der D* GmbH verleitet, die diese in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag von etwa 60.430 Euro (US 7 f) am Vermögen schädigten, indem er A* anwies, in den an die C* GmbH zu übermittelnden Stundenaufzeichnungen seine geleisteten Mehr- und Überstunden nicht anzuführen, sowie vorsatzlos handelnde Mitarbeiter der D* GmbH zur Übermittlung dieser unrichtigen Aufzeichnungen, somit unter Benützung eines falschen Beweismittels, an die C* GmbH veranlasste (dSn: § 12 zweiter Fall StGB);
2./ A* zu der zu 1./ dargestellten strafbaren Handlung des B* dadurch beigetragen, dass er in den an die C* GmbH zu übermittelnden Stundenaufzeichnungen seine tatsächlich geleisteten Mehr- und Überstunden nicht anführte und diese falschen Aufzeichnungen sodann zur Übermittlung an die C* GmbH zwecks Verrechnung mit der D* GmbH unterfertigte.
Sowohl gegen den Strafausspruch als auch gegen den Privatbeteiligtenzuspruch richten sich die Berufungen der beiden Angeklagten (ON 24 und ON 28), wobei der Angeklagte A* die Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis bloß anmeldete (ON 22 12), aber nicht ausführte.
Die Berufungen sind in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang berechtigt.
Zu den Berufungen gegen den Strafausspruch:
Aus § 147 Abs 1 StGB ergibt sich der Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Bei beiden Angeklagten ist als erschwerend zu werten, dass der Betrug sowohl nach Abs 1 als auch nach Abs 2 des § 147 StGB qualifiziert ist. Außerdem wirkt die Tatbegehung in wiederholten Angriffen und über einen längeren Zeitraum erschwerend.
Als mildernd steht dem jeweils gegenüber, dass die Angeklagten bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt haben und die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht.
Beim Angeklagten A* ist zusätzlich als mildernd zu berücksichtigen, dass er durch seine Angaben wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat und dass er als Folge der Tat von der Privatbeteiligten entlassen wurde und sohin gewichtige Nachteile erlitten hat. Schuldmindernd (§ 32 StGB) wirkt bei ihm außerdem, dass er sich insofern in einer Drucksituation befand, als er auf Anweisung des Angeklagten B* handelte, der als Geschäftsführer jenes Betriebs, der ihn zur Tatzeit beschäftigte, faktisch sein Arbeitgeber war.
Bei diesem Strafzumessungssachverhalt sind die vom Erstgericht jeweils verhängten Geldstrafen überhöht und daher in Stattgebung der Berufungen auf ein tat- und schuldangemessenes Maß von 180 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (bei A*) bzw von 360 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (bei B*) herabzusetzen. Mit Blick auf den mehrjährigen Tatzeitraum, der eine besondere Tatgeneigtheit indiziert, kann allerdings nicht angenommen werden, dass die teilweise bedingte Nachsicht der Geldstrafen gemäß § 43a Abs 1 StGB eine ausreichend tatabhaltende Wirkung auf die Angeklagten hätte, sodass insoweit spezialpräventive Hindernisse vorliegen.
Die Höhe des Tagessatzes ist gemäß § 19 Abs 2 StGB nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Ausgehend von den dazu getroffenen und nachvollziehbar begründeten Feststellungen auf US 3 ist die vom Erstgericht festgesetzte Tagessatzhöhe von 18 Euro (bei A*) und 36 Euro (bei B*) nicht zu kritisieren. Nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetretene Änderungen der wirtschaftlichen Situation sind im Berufungsverfahren unbeachtlich (vgl RS0090196).
Zu den Berufungen gegen das Adhäsionerkenntnis:
Der Angeklagte B* wendet in seiner Berufung ein, dass ihn keine persönliche Haftung für die Privatbeteiligtenansprüche treffe, weil aufgrund des Vertragsverhältnisses zwischen der Privatbeteiligten und der D* GmbH letztere für die Zahlung von Mehr- und Überstundenentgelten einzustehen habe. Dabei verkennt er, dass Gegenstand des Adhäsionsverfahrens kein vertraglicher Anspruch, sondern der Ersatz eines durch die Straftat erlittenen Schadens ist (§ 67 StPO), für den der Täter gemäß § 1295 Abs 1 ABGB auch ohne Beziehung auf einen Vertrag haftet.
Was die Höhe des bei der Privatbeteiligten entstandenen Schadens betrifft, so ist das Berufungsgericht an den „Ausspruch über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz“, sohin an die regelmäßig im Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO zum Ausdruck kommende Feststellung der sogenannten entscheidenden Tatsachen und das darauf angewendete Strafgesetz (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), gebunden, nicht aber an ein für die vorgenommene rechtliche Unterstellung unwesentliches Tatsachensubstrat. Damit besteht auch keine Bindung an die genaue Höhe des eine Qualifikationsgrenze übersteigenden Schadens (RS0116586 [insb T1, T3]).
Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass das Berufungsgericht nur an die erstinstanzliche Feststellung eines jedenfalls 5.000 Euro übersteigenden Schadensbetrags gebunden ist.
Das Erstgericht stellte die Anzahl der in den Jahren 2020 bis 2023 nicht verrechneten Mehr- und Überstunden fest, multiplizierte diese Stunden mit verschiedenen „Verrechnungspreisen“ und rechnete Zuschläge (25 oder 50 %) hinzu und gelangte auf diese Weise zu einem Schaden von (insgesamt) 60.431,89 Euro (vgl. US 7 f). Diese Feststellungen stützte es auf eine von der Privatbeteiligten selbst verfasste und gemeinsam mit ihrer Sachverhaltsdarstellung vorgelegte Urkunde (Beilage ./H zur ON 2: „Nachweise Differenzen Arbeitszeiten“ = ON 2.10; vgl US 14). Davon ausgehend sprach das Erstgericht der Privatbeteiligten (nur) 33.000 Euro zu und führte begründend aus, dass dieser Schaden unter Zugrundelegung der Schadensberechnungen zumindest eingetreten sei, es jedoch weiterer Beweisaufnahmen bedürfe, um den Schaden abschließend beurteilen zu können (US 18).
Die von der Geschädigten selbst verfasste Aufstellung, deren inhaltliche Richtigkeit bestritten wurde, ist allerdings nicht dazu geeignet, die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs abschließend zu beurteilen. Für die exakte Ausmittlung der Schadenshöhe wären vielmehr ergänzende Beweisaufnahmen (Auswertung der Stundenaufzeichnungen, Einsichtnahme in die zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen) notwendig gewesen, die für die Schuld- und Straffrage nicht benötigt wurden und das Verfahren erheblich verzögert hätten, sodass das Erstgericht von der Aufnahme dieser Beweise zu Recht Abstand genommen hat.
Da damit aber nach der Aktenlage auch für das Berufungsgericht die exakte Schadenshöhe nicht bezifferbar ist und der Eintritt des (vom Erstgericht angenommenen) Schadens von 33.000 Euro nicht festgestellt werden kann, muss die Beurteilung, in welchem Umfang die Ansprüche der Privatbeteiligten berechtigt sind, letztlich in einem Zivilverfahren erfolgen.
Den Berufungen ist daher insoweit Folge zu geben, als der Privatbeteiligtenzuspruch auf den Betrag von 5.000 Euro herabgesetzt und die Privatbeteiligte mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird.
Die Verpflichtung beider Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens ist eine Folge der Sachentscheidung und ergibt sich aus § 390a Abs 1 StPO.
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