Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Obmann, LL.M. (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und die Richterin Mag a . Kohlroser in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. Jänner 2026, GZ **-15, nach öffentlicher Berufungsverhandlung am 18. August 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, der Angeklagten und ihrer Verteidigerin Rechtsanwältin Mag. a Kessler zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Die am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* wurde mit dem angefochtenen Urteil der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (1.) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (zu 2.) schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 (Abs 1) StGB und in Anwendung des § 37 (Abs 1) StGB nach § 288 Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt.
Dem Schuldspruch zufolge hat die Angeklagte am 24. Oktober 2025
1. in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem sie im Verfahren zu AZ: ** der PI B* gegen C* wahrheitswidrig angab, am 24. Oktober 2025 ihren Nachbarn C* die Straße entlang gehen gesehen zu haben und sei aufgrund früher Nachbarschaftsstreitigkeiten anzunehmen, dass er die vorhandenen Kratzer an ihrem PKW verursacht habe, obwohl sie bereits am 15. Oktober 2025 wegen derselben Beschädigung Anzeige erstattet und damals gegenüber den einschreitenden Beamten noch informell behauptet hatte, C* habe den PKW mit einem Steinwurf beschädigt;
2. durch die zu Punkt 1. bezeichnete Handlung und die erfolgten Anzeigenerstattungen am 25. Oktober 2025 gegenüber den Beamten der Polizeiinspektion B* und am 24. Oktober 2025 gegenüber den Beamten der Polizeiinspektion E* C* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB falsch verdächtigte, wobei sei wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch ist.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Angeklagten (ON 12, ON 16). Die Berufung wegen Nichtigkeit wurde in der Berufungsverhandlung zurückgezogen.
Die Schuldberufung ist nicht erfolgreich, weil das Erstgericht auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse eine für das Rechtsmittelgericht gut nachvollziehbare Abwägung vornahm, die gemessen am Akteninhalt mit den Denkgesetzen der Logik im Einklang steht und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Lebenserfahrung überzeugend ist. Die Feststellungen zur Tatbegehung in objektiver Sicht konnte das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise auf die Aussagen des C* und des Insp. D* stützen. Die Verantwortung der Angeklagten verwarf es unter Darlegung des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung mit überzeugender Begründung als Schutzbehauptung. Die Feststellungen zur jeweiligen subjektiven Tatseite und deren nachvollziehbare Ableitung aus dem objektiven Geschehensablauf, aus welchem ohne weiteres Rückschlüsse auf das Wissen und Wollen der Angeklagten gezogen werden können (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882), sind unbedenklich. Das Berufungsgericht hegt daher keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.
Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe bleibt erfolglos.
Aus § 288 Abs 1 StGB ergibt sich eine Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Erschwerend ist das Zusammentreffen von zwei Vergehen und der Umstand, dass aufgrund der verleumderischen Angaben der Angeklagten Ermittlungen gegen C* eingeleitet wurden und dieser als Beschuldigter vernommen wurde. Mildernd ist hingegen der bislang ordentliche Lebenswandel und der auffallende Widerspruch der Taten mit dem sonstigen Verhalten der Angeklagten.
Bei Abwägung des Strafzumessungssachverhalts ist die vom Erstgericht ausgemessene Geldstrafe keiner Herabsetzung zugänglich. Die teilweise Strafnachsicht scheitert an der Mehrfachdelinquenz und dem Bedarf von ausreichender Abschreckung, sohin an spezialpräventiven Erwägungen, weil nicht angenommen werden kann, dass die bloße Androhung des Teilvollzugs nunmehr tatabhaltende Wirkung auf die Angeklagte hätte. Die Höhe des Tagessatzes wurde ohnehin nur mit dem Mindestbetrag (§ 19 Abs 2 StGB) bemessen.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden