Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 7. Juli 2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Klagenfurt die mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 13. Dezember 2021, AZ **, wegen der Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Satz SMG und (richtig:) der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten. Hinsichtlich der Sachverhalte, die der Verurteilung zugrunde liegen, wird auf die in den Akten erliegende Urteilsausfertigung verwiesen (ON 3).
Das Strafende fällt auf den 22. April 2027, die Hälfte der Strafe wird mit 6. September 2026 verbüßt sein (ON 2.2).
Mit Beschluss vom 7. Juli 2026 lehnte das Vollzugsgericht nach Durchführung einer Anhörung des Strafgefangenen die bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 6).
Dagegen erhob der Strafgefangene unmittelbar nach mündlicher Verkündung des Beschlusses Beschwerde, die unausgeführt blieb.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilung, die Stellungnahmen des Anstaltsleiters und des Strafgefangenen sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Fallbezogen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe zufolge negativen spezialpräventiven Kalküls nicht vor. Der Strafgefangene weist seit 2003 bis zur Anlassverurteilung neun Verurteilungen auf, wovon acht als einschlägig zu werten sind (zur gleichen schädlichen Neigung von durch Gewinnstreben gekennzeichneten Suchtgiftkriminalität und Vermögensdelinquenz sowie Delikten gegen Leib und Leben siehe RIS-Justiz RS0134432, RS0087884), welche teils mit Geldstrafe, teils mit einer (teil-)bedingten Freiheitsstrafe sanktioniert wurden, allesamt jedoch nicht legalbewährend wirkten. Vielmehr delinquierte der Strafgefangene ungeachtet laufender Strafverfahren gegen ihn (Punkte 8. und 9. in ON 2.3) neuerlich und setzte seine Handlungen auch nach dem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. Juni 2021, AZ **, ungehindert fort, wobei ihn auch die in diesem Verfahren bestimmte Probezeit und der offene Strafvollzug nicht zu einem normentreuen Leben bewegen konnten.
Der Vollzug der mit der Anlassverurteilung verhängten, nunmehr gegenständlichen Strafe wurde zunächst mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 13. Dezember 2021 gemäß § 39 SMG aufgeschoben. Da sich der Strafgefangene der auferlegten gesundheitsbezogenen Maßnahme jedoch nicht (erfolgreich) unterzog, erfolgte der Widerruf des Strafaufschubs (ON 4). Letztlich ist noch anzumerken, dass er auch während des gewährten Strafaufschubs neuerlich delinquierte, weshalb er mit Urteil des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 5. Oktober 2023, AZ **, zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurde.
Insgesamt zeugt das Verhalten des Strafgefangenen, der auch ein durch eine Ordnungsstrafe (Mai 2026) aufgrund der Verweigerung eines Drogenharntests getrübtes Vollzugsverhalten aufweist, von einem auffällig verfestigten Hang zu strafbaren Handlungen, dem durch staatliche Sanktionen bislang nicht wirksam begegnet werden konnte.
Die gesicherte Wohnsituation – die Aussicht auf einen Arbeitsplatz wurde vom Strafgefangenen lediglich unsubstanziert behauptet – vermag vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen an der negativen Risikoprognose nichts zu ändern.
Es ist somit bei Vollzug der Hälfte der verhängten Strafe selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen, dass A* durch eine bedingte Entlassung derzeit weniger als durch eine weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Vielmehr ist bei Gesamtwürdigung der dargestellten Umstände der weitere Vollzug der Strafe spezialpräventiv zur Erzielung künftiger Straffreiheit als deutlich wirksamer anzusehen als seine bedingte Entlassung ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14 § 46 Rz 1; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 4 § 46 Rz 7).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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