Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden, die Richterin Mag. a Schwingenschuh und den Richter Mag. Koller in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 4. August 2026, GZ **-10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt aktuell in der Justizanstalt Klagenfurt Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von 26 Monaten. Die Strafzeit resultiert aus der über ihn mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch zu AZ ** wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB verhängte (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 20 Monaten (zu AZ ** des Landesgerichts Feldkirch [Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen §§ 105 Abs 1, 15, 83 Abs 1, 15, 84 Abs 4, 107 Abs 1 StGB) und dem in diesem Verfahren beschlossenen Widerruf der zu AZ ** des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Entlassung aus Freiheitsstrafen (Strafrest 6 Monate). Hinsichtlich der Sachverhalte wird auf deren Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 1f) und auf die angeschlossenen Entscheidungen verwiesen (ON 3, ON 5).
Errechnetes Strafende ist der 26. Jänner 2028. Die Hälfte der Strafe ist seit 26. September 2025 verbüßt, zwei Drittel seit 8. Juli 2026 (ON 2.2). Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. Mai 2026, AZ **, abgelehnt (ON 6).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Klagenfurt als Vollzugsgericht nach Anhörung des A* in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Klagenfurt (ON 1.2) und des Leiters der Justizanstalt Klagenfurt (ON 2.1) dessen Antrag auf bedingte Entlassung nach dem Zwei-Drittel-Stichtag (ON 2.5, ON 8) aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 10).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige (unausgeführt gebliebene) Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9, 2; ON 12), der kein Erfolg zukommt.
Zum Inhalt der abgegebenen Stellungnahmen, zur Bestimmung des § 46 StGB und zu den früheren Verurteilungen des Strafgefangenen wird auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Das Kalkül im angefochtenen Beschluss, wonach vorliegend vom weiteren Strafvollzug eine größere Präventivwirkung als von einer bedingten Entlassung zu erwarten ist, trifft zu. Der Strafgefangene weist bereits mehrfache einschlägige frühere Verurteilungen (wegen Aggressions-und Vermögensdelinquenz) auf, wobei weder Geldstrafen noch (teilweise) bedingte Freiheitsstrafen und auch der mehrfache Vollzug unbedingter Freiheitsstrafen ihn nicht von weiterer, jeweils einschlägiger Delinquenz abzuhalten vermochten. Auch die bereits zweimalige bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen, jeweils unter Anordnung von Bewährungshilfe, konnte ihn nicht zu einem rechtstreuen Verhalten anleiten, sodass aufgrund weiterer Verurteilungen innerhalb offener Probezeit(en) jeweils ein Widerruf erfolgte (vgl Strafregisterauskunft ON 2.3). Zudem ist sein Vollzugsverhalten durch fünf Ordnungsstrafen (zuletzt vom Jänner 2026; ON 2.1) getrübt (zu dessen Bedeutung für die bedingte Entlassung: RIS-Justiz RS0090874). All dies zeugt von der Sanktions-und Vollzugsresistenz und vom verfestigten Hang des Beschwerdeführers zu strafbaren Handlungen.
Es ist somit derzeit auch unter Berücksichtigung der Wirkung von (in der Vergangenheit erfolglos gebliebenen) Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht anzunehmen, dass A* durch eine bedingte Entlassung nicht weniger als durch eine weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Vielmehr ist bei Gesamtwürdigung der dargestellten Umstände derzeit der weitere Vollzug der Strafe spezialpräventiv zur Erzielung künftiger Straffreiheit als wirksamer anzusehen als eine bedingte Entlassung (vgl Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 15/1; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 46 Rz 1; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 46 Rz 7).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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