Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden und die Richterin Mag a . Schwingenschuh sowie den Richter Mag. Wieland in der Strafvollzugssache der A* B* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 5. März 2026, GZ C*- 8, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
BEGRÜNDUNG:
Die am ** geborene A* B* verbüßt derzeit – nach einer Vollzugsortänderung (ON 1.1 [§ 16 Abs 1 StVG]) - in der Justizanstalt Graz-Jakomini Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß (§ 46 Abs 5 StGB) von sechs Monaten und neun Tagen (ON 7.2), wobei zu den zu Grunde liegenden Verurteilungen auf die im Akt (Ordner „Beilagen“) befindliche Urteilsausfertigung und Widerrufsentscheidung verwiesen wird.
Das errechnete Ende der Strafzeit ist der 19. Juni 2026 (ON 7.2, 1). Die bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag am 14. Februar 2026 (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) wurde mit Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 15. Dezember 2025, AZ **, aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt (ON 7.2, 2; weiters Beschluss im Ordner „Beilagen“).
Am 29. Dezember 2025 wurden seitens der Justizanstalt-Leoben die erforderlichen Unterlage (§ 152 Abs 2 zweiter Satz StVG) zum AZ D* des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht zur Entscheidung über die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag am 29. März 2026 vorgelegt (siehe auch ON 2.1 im vorgenannten Akt des Landesgerichts Leoben [„ B* A*, geb. **, BE 2/3 Vorlage BE März 2026 “]). Die Strafgefangene erstattete dazu am 29. Dezember 2025 eine – vom Erstgericht im angefochtenen Beschluss offenbar als „Bittstellerantrag“ gewertete (BS 2) – ergänzende Äußerung (ON 5.1 im vorgenannten Akt des Landesgerichts Leoben). Nachfolgend präzisierte sie diese dahingehend (siehe die dortige ON 6.1), dass ihr Schreiben vom 29. Dezember 2025 lediglich für die bevorstehende Entscheidung zum Zwei-Drittel-Stichtag dienen sollte.
Mit Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 15. Jänner 2026, AZ D*, wurde in der Anhörung ihre bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag am 29. März 2026 (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt (ON 7.2, 2; weiters Beschluss im Ordner „Beilagen“).
Im Antrag vom 16. Februar 2026 (ON 2) begehrte die Strafgefangene angesichts der „Absprache bei der Drittelanhörung“ (ON 2, 1) nunmehr ihre bedingte Entlassung „1-2 Monate vor ihrer Endstrafe“ (ON 2).
Mit Beschluss vom 5. März 2026, GZ C*-8, wies das Erstgericht diesen Antrag aufgrund der Identität des Entscheidungsgegenstands mit dem Verfahren AZ D* zurück.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Strafgefangenen (ON 9).
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich nicht inhaltlich.
Die Beschwerde ist im impliziten Kassationsbegehren erfolgreich.
Dem Erstgericht ist zwar zuzustimmen, dass ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, grundsätzlich Einmaligkeitswirkung entfaltet, sofern keine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände eingetreten ist, welche trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung erlaubt ( Pieber, WK 2 StVG § 152 Rz 31 f). Daraus folgt, dass ein auf denselben Stichtag bezogener Entlassungsantrag nicht wiederholt werden kann. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist daher a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ( Pieber , aaO Rz 31 sowie die im angefochtenen Beschluss zitierte Judikatur [BS 3]).
Stellt der Strafgefangene aber – wie hier – einen Antrag, der auf einen erst nach dem Stichtag, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde, liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (ON 2, 1) und über den erst nach diesem Zeitpunkt zu entscheiden ist, liegt diesem nicht derselbe Gegenstand zugrunde. Insoweit tritt das Beschwerdegericht der von Pieber (in WK 2 § 152 Rz 33) vertretenen Ansicht, nach einer ablehnenden Entscheidung sei für eine neuerliche meritorische Prüfung eine nach starren Prozentsätzen zu ermittelnde, wesentliche Änderung des Ausmaßes der verbüßten Strafe erforderlich, nicht bei (OLG Graz, AZ 10 Bs 319/22w, 9 Bs 14/25i, 10 Bs 23/25w). Vielmehr ist – in der Sache – abzuklären, ob sich die Verhältnisse im Vergleich zur Vorentscheidung allenfalls sonst verändert haben.
Gegenstand des Verfahrens ist dementsprechend ein neuer Antrag, dem infolge Änderung der zeitlichen Umstände, nämlich der zusätzlich verbüßten Strafzeit und der damit verbundenen weiteren erzieherischen Einwirkung auf die Strafgefangene, aber auch sonstiger Änderungen (siehe etwa die Äußerung des Verein Neustart [ON 6]) nicht dieselben Entscheidungsparameter zugrunde liegen wie der Entscheidung im vorangegangenen Verfahren. Eine a-limine-Zurückweisung wegen entschiedener Sache scheidet somit aus, weshalb gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO ( iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG) der angefochtene Beschluss zu kassieren und dem Erstgericht die Entscheidung aufzutragen ist, weil es über den (zulässigen) Antrag inhaltlich noch nicht entschieden hat ( Tipold in WK StPO § 89 Rz 14/4; OLG Graz, AZ 10 Bs 183/23x). Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht auch die in der Beschwerde (ON 9) behaupteten neuen Umstände zu berücksichtigen haben (dazu Tipold , aaO Rz 8).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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