Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), die Richterin Mag a . Berzkovics und den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 7. Jänner 2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini Freiheitsstrafen im Ausmaß von sechzehn Monaten.
Das Strafende ist der 19. Mai 2025. Zwei Drittel der Freiheitsstrafe sind seit 9. Dezember 2024 verbüßt (ON 6.2).
Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 30. September 2024, AZ **, wurde die bedingte Entlassung der Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag abgelehnt.
Mit der am 30. Dezember 2024 beim Landesgericht für Strafsachen Graz eingelangten Eingabe vom selben Tag („Bittsteller“) beantragte die Strafgefangene ihre bedingte Entlassung im Wesentlichen mit der Begründung, dass es es bei ihr zu einer Einstellungsumkehr gekommen sei und sie einen festen Wohnsitz sowie Aussicht auf Arbeit habe (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht den Antrag der Strafgefangenen auf bedingte Entlassung wegen „res iudicata“ zurück (ON 7). Zur Begründung führte es aus, dass ein Beschluss, mit dem eine bedingte Entlassung rechtskräftig abgelehnt wurde, Einmaligkeitswirkung entfalte, sofern keine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände eingetreten sei. Dies sei hier nicht der Fall, weshalb der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde.
Dagegen richtet sich die im Sinne des implizierten Aufhebungsbegehrens berechtigte Beschwerde der Strafgefangenen (ON 8).
Dem Erstgericht ist zu konzedieren, dass ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, grundsätzlich Einmaligkeitswirkung entfaltet, sofern keine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände eingetreten ist, welche trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung erlaubt ( Pieber in WK² StVG § 152 Rz 31 f). Daraus folgt, dass ein Entlassungsantrag (betreffend denselben Stichtag) nicht beliebig oft wiederholt werden kann. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist daher a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ( Pieber , aaO Rz 31).
Stellt die Strafgefangene aber – wie hier – ihren neuerlichen Antrag erst nach jenem Stichtag, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde, so handelt es sich dabei um einen Antrag, der nicht auf der „Grundlage identischer Verhältnisse“ steht. Insoweit tritt das Rechtsmittelgericht der von Pieber in WK² StVG § 152 Rz 33 vertretenen Ansicht, nach einer ablehnenden Entscheidung sei für eine neuerliche meritorische Prüfung eine nach starren Prozentsätzen zu ermittelnde, wesentliche Änderung des Ausmaßes der verbüßten Strafe erforderlich, nicht bei (vgl auch OLG Graz 10 Bs 319/22w; 9 Bs 386/20p ua). § 152 Abs 1 StVG ermöglicht der Strafgefangenen ohne Einschränkung und damit jederzeit einen Antrag auf Überprüfung, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 StGB nunmehr erfüllt sind.
Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist dementsprechend ein neuer Antrag, dem infolge Änderung der zeitlichen Umstände, nämlich der verbüßten Strafzeit und der davon abhängigen erzieherischen Einwirkung auf die Strafgefangene, nicht dieselben Entscheidungsparameter zugrunde liegen wie der vorangegangenen Entscheidung über den früheren Antrag. Eine a limine Zurückweisung wegen entschiedener Rechtssache scheidet somit aus, weshalb gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO der angefochtene Beschluss zu kassieren und dem Erstgericht aufzutragen ist, inhaltlich über den Antrag zu entscheiden.
Im fortgesetzten Verfahren wird insbesondere der Umstand zu beachten sein, dass sich die Strafgefangene erstmals im nunmehr bereits über ein Jahr andauernden Strafvollzug befindet.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden