Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 21. Juli 2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini die im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ **, über ihn verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten, wobei zu den zu Grunde liegenden Straftaten auf die im Akt befindliche Urteilsausfertigung (Ordner „Beilagen“) und auf die aktenkonforme Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2) verwiesen wird.
Das errechnete Ende der Strafzeit ist der 13. Oktober 2026 (ON 2.2, 1).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht – nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 7) – die bedingte Entlassung zum „frühestmöglichen Termin am 13. September 2026“ (erkennbar gemeint: nach dem Vollzug von mindestens drei Monaten der verhängten Freiheitsstrafe [§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG]) aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die noch in der Anhörung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7, 2).
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilung, die Äußerung des Strafgefangenen (ON 2.3), die Stellungnahmen des Anstaltsleiters (ON 2.1) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach-und Rechtslage, zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit sind maßgebliche Beurteilungsgrundlage der das künftige Verhalten betreffenden Prognoseentscheidung ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1, Jerabek/Ropper, WK² § 43 Rz 21). Bei Entscheidungen nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Abs 4 leg cit darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1). Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper , aaO § 46 Rz 17), ist allerdings auch nicht ausgeschlossen.
Angesichts des auf der Einschätzung des Anstaltsleiters (ON 2.1) aufbauenden (zur Relevanz: OLG Graz, AZ 1 Bs 7/26b mwN) und nach persönlicher Anhörung (ON 7) vertieften Eindrucks vom Strafgefangenen ist das dargelegte Prognosekalkül unter Einbeziehung des massiv belasteten Vorlebens (ON 4) und des mehrfachen Bewährungsversagens (auch nach einer bereits gewährten bedingten Entlassung) nicht zu beanstanden. Der gegebene soziale Empfangsraum und die behaupteten familiären Verpflichtungen (ON 2.3, 1) vermögen wiederum die Notwendigkeit eines aus den Anlasstaten abzuleitenden (hier bloß behaupteten [ON 2.3,1; ON 6]) wirtschaftlichen Empfangsraums nicht zu ersetzen, wobei auch dieser in der Vergangenheit nicht tatabhaltend wirken konnte, sodass insoweit keine geänderten Umstände (§ 46 Abs 4 StGB) vorliegen, weswegen eine Substituierung der Haft durch gelindere Mittel im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB ausscheidet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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