Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Richter Mag. Russegger (Vorsitz), die Richterin Dr. in Meier und den Richter Mag. Schweiger als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , Unternehmerin, **, vertreten durch die Kohlfürst Rechtsanwalts GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei B* , Verkäuferin, **, vertreten durch Mag. Martin Divitschek ua Rechtsanwält:innen in Deutschlandsberg, wegen EUR 2.514,35 s.A., hier wegen Kosten , über den Kostenrekurs (Interesse EUR 3.186,33) der beklagten Partei gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. März 2026, GZ: **-15, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 336,82 (darin enthalten EUR 56,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
begründung:
Die Beklagte war vormals bei der C* OG beschäftigt. Sie führte zu D* am Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht (als dortige Klägerin) ein Verfahren gegen ihre vormalige Dienstgeberin. In der Folge leistete die Klägerin an die nunmehrige Beklagtenvertretung eine Zahlung in der Höhe von EUR 13.168,37. Dieser Betrag enthielt offene Entgeltforderungen samt Lohnnebenkosten und Vertretungskosten der Beklagten und konkret (auch) Lohnnebenkosten für die Monate Jänner bis inklusive März 2025 in Höhe von EUR 2.514,35.
Mit der gegenständlichen Klage forderte die Klägerin die an die Beklagte ausbezahlten Lohnnebenkosten (Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer) in Höhe von EUR 2.514,35 samt Zinsen zurück. Begründend führte sie zunächst aus, die C* OG, bei der die Beklagte als Verkäuferin beschäftigt gewesen sei, sei mittlerweile aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht worden. Die Klägerin sei vormals Gesellschafterin gewesen und nunmehr Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft. Die Beklagte habe im Verfahren zu D* vor dem Erstgericht als Arbeits- und Sozialgericht (als dortige Klägerin) die Bruttogehälter für die Monate Jänner bis März 2025 von EUR 9.897,61 eingefordert; darin seien Lohnnebenkosten in Höhe von EUR 2.514,35 enthalten (gewesen). Die Klägerin habe am 5.8.2025 die Brutto forderung samt Kosten an die Beklagtenvertretung bezahlt und die Beklagte sowie deren Rechtsvertretung außergerichtlich mehrfach darauf hingewiesen, dass sie die Lohnnebenkosten abgeführt habe, „ihr Beitragskonto“ im Haben sei und somit diesbezüglich kein Rückstand (an Sozialversicherungs- oder Lohnsteuerbeiträgen) bestehen könne. Folglich habe die Beklagte die über die Nettogehälter hinausgehenden Beträge (an die Klägerin) zurückzuzahlen. Konkret habe die Klägerin die Beklagte am 23.8.2025 unter Übermittlung eines Auszugs „des Beitragskontos“ zur Rückzahlung des nunmehrigen Klagsbetrags aufgefordert.
Die Beklagte bestritt, beantragte (zunächst) die Klagsabweisung und wendete im Einspruch ein, sie habe ihre Bruttogehälter (gegen ihre Dienstgeberin und auch gegen die Klägerin „als Gesellschafterin“) einklagen müssen, da diese nicht freiwillig bezahlt worden seien. Erst nach Exekutionsführung und Beantragung einer Insolvenzeröffnung hätten die gerichtlich zugesprochenen Bruttogehälter einbringlich gemacht werden können. Es sei zwar richtig, dass die Klägerin behauptet habe, „die Abgaben“ an die zuständige Behörde bezahlt zu haben und einen Betrag von EUR 2.514,35 begehrt habe. Allerdings habe sie eine entsprechende Zahlung bisher nicht nachgewiesen, sondern nur ein kryptisches und als (Zahlungs-)Nachweis untaugliches Schreiben der ÖGK vorgelegt. Die Klägerin sei vom Beklagtenvertreter wiederholt aufgefordert worden, entsprechende Zahlungsnachweise, zB in Form von gewidmeten Überweisungsbestätigungen, zu erbringen. Dies habe sie bis zum heutigen Tag nicht gemacht, womit der geltend gemachte Anspruch nicht zu Recht bestehe.
Es liege zudem keine Aktiv- und Passivlegitimation vor, zumal die Klägerin nicht Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Arbeitgeberin der Beklagten sei.
Die Klägerinreplizierte darauf (mit Schriftsatz vom 27.10.2025), Gesellschafter der C* OG seien die Klägerin und ihr Mann E* gewesen. Letzterer sei per 1.7.2025 aus der Gesellschaft ausgeschieden, wodurch diese aufgelöst worden sei. Deren Gesamtvermögen sei auf die Klägerin als Rechtsnachfolgerin gemäß § 142 UGB übergegangen. Die Löschung der Gesellschaft sei am 22.8.2025 im Firmenbuch eingetragen worden.
Zum Beweis für dieses Vorbringen legte sie den „Firmenbuchbeschluss“ Beilage ./A vor.
Aufgrund des von der Beklagten gegen ihre vormalige Dienstgeberin sowie die Klägerin zu D* des Erstgerichts geführten Verfahrens habe die Letztere an die nunmehrigen Beklagtenvertreter EUR 13.168,37 an offenen Entgeltforderungen samt Lohnnebenkosten und Vertretungskosten (der Beklagten) bezahlt. Das Interesse der Beklagten an der gänzlichen Bezahlung der Lohnnebenkosten werde durch den (erfolgten) Ausgleich des Beitragskontos der vormaligen Dienstgeberin erfüllt.
Dazu führte die Beklagte (mit Schriftsatz vom 17.11.2025) ihrerseits noch ergänzend aus, das replizierende Vorbringen der Klägerin bestätige, dass diese keineswegs die Steuern und Abgaben aus dem Arbeitsverhältnis der Beklagten zur „C* OG“, wie von ihr behauptet, abgeführt habe, zumal sie die Zahlung einfach durch Vorlage einer entsprechenden Meldung und einer korrespondierenden Überweisungsbestätigung hätte nachweisen können. Wenn die Zahlungen tatsächlich geleistet worden seien, dann offensichtlich von der ehemaligen Arbeitgeberin der Beklagten und nicht von der Klägerin, womit auch der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation berechtigt sei.
Bei der (vorbereitenden) Tagsatzung am 2.12.2025 stellten die Parteien unter anderem die Klagsforderung der Höhe nach als richtig berechnet außer Streit und ebenso, dass die Klägerin aufgrund des Verfahrens der Beklagten gegen ihre vormalige Dienstgeberin zu D* des Erstgerichts die Zahlung von EUR 13.168,37 (darin enthalten unter anderem EUR 2.514,35 Lohnnebenkosten für die Monate Jänner bis inklusive März 2025) an die nunmehrige Beklagtenvertretung geleistet habe.
Der Beklagtenvertreter erklärte, den Einwand der mangelnden Aktivlegitimation aus advokatorischer Vorsicht ungeachtet der Beilage ./A und „des offenen Firmenbuchs“ aufrecht zu halten.
Das Erstgericht erörterte, es ergebe sich aus der vorgelegten Beilage ./G (Auszug aus dem Beitragskonto der C* OG bei der ÖGK) zwar ein Saldo „0“, daraus allein folge aber nicht zwingend, dass auch die Beiträge der Beklagten als vormaliger Dienstnehmerin der C* OG geleistet worden seien; ebenso sei bislang kein Nachweis für die Zahlung der Lohnsteuer erbracht worden.
Der Beklagtenvertreter signalisierte, das Klagebegehren bei Nachweis der tatsächlich erfolgten Zahlung allenfalls nicht mehr zu bestreiten. Die Klagsvertreterin sicherte zu, die „erörterten Nachweise“ bis Ende Jänner (2026) zu erbringen.
Eingangs der Tagsatzung vom 12.3.2026 legte die Klägerin ergänzend einen Kontoauszug/ Buchungsbestätigungen und Auszahlungsjournale betreffend die Monate Jänner bis April 2025 sowie eine Bestätigung der ÖGK vom 16.10.2025 vor.
Die Beklagte erklärte dazu, es erscheine durch die offenbar von der Steuerberatung erstellten Urkunden nunmehr einigermaßen nachvollziehbar, dass tatsächlich Sozialversicherungs- und Lohnsteuerbeiträge abgeführt worden seien. Sie anerkannte daher-angesichts des nun erstmals erfolgten Nachweises der ordnungsgemäßen Abführung entsprechender Beträge-das Klagebegehren, beantragte aber vollen Kostenzuspruch, da der Klägerin der Nachweis der Zahlungen von Anfang an möglich gewesen wäre und sie dazu auch aufgefordert worden sei.
Die Klägerin bestritt unter Hinweis darauf, die Zahlung „jeglichen Beitragsrückstands“ bereits mit Schriftsatz vom 27.10.2025 durch die Vorlage der Beilage ./G nachgewiesen zu haben, und beantragte die Fällung eines Anerkenntnisurteils unter Kostenzuspruch an sie.
Mit dem im Kostenpunkt angefochtenen Anerkenntnisurteil vom 12.3.2026 erkennt das Erstgericht die Beklagte schuldig, der Klägerin-im Sinn des Klagebegehrens-EUR 2.514,35 samt Zinsen zu zahlen und deren mit EUR 1.359,35 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Dieser Entscheidung legt es den eingangs wiedergegebenen, außer Streit gestellten Sachverhalt zugrunde.
In rechtlicher Hinsichtfolgert das Erstgericht betreffend die Kostenentscheidung, dass der Klägerin die Prozesskosten im Sinn des § 45 ZPO (nur) dann zur Last fallen würden, wenn die Beklagte durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben und den darin erhobenen Anspruch bei erster Gelegenheit anerkannt hätte. Tatsächlich habe sie aber die Klagsführung „durch Bestreitung“ veranlasst und den Klagsanspruch auch nicht bei erster Gelegenheit anerkannt.
Zur Lohnsteuer legt das Erstgericht dar, dass diese gemäß § 78 EStG vom Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und nach § 79 EStG spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, (in dem sie einzubehalten gewesen sei), an das Finanzamt abgeführt werden müsse. Steuerschuldner sei zwar der Arbeitnehmer (§ 83 EStG), den Arbeitgeber treffe aber nach § 82 EStG die vorrangige Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
Nach § 58 Abs 2 erster Satz ASVG schulde der Dienstgeber (ebenso) die auf den Versicherten und ihn selbst entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung, die er somit auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen habe. Er sei dabei berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in Barem abzuziehen.
Somit könne der Dienstnehmer in beiden Fällen von der Abgabenbehörde bzw vom Sozialversicherungsträger grundsätzlich nicht zur Zahlung in Anspruch genommen werden, weshalb er auch keinen Anspruch gegenüber dem Dienstgeber auf Auszahlung dieser Beträge (an ihn) habe.
Der Dienstnehmer sei berechtigt, den Brutto lohn einzuklagen. Im Fall des Zuspruchs eines Bruttobetrags werde die von der Rechtskraftwirkung des Urteils nicht berührte Einbehaltungs- und Abführungspflicht des Arbeitgebers (erst) bei Zahlung des geschuldeten Betrags existent.
Ein vollstreckbarer Zahlungsbefehl über begehrtes Bruttoentgelt-wie er im konkreten Fall zugunsten der Beklagten erlassen worden sei-könne von einer objektiven Erklärungsempfängerin nur dahingehend verstanden werden, dass die Arbeitgeberin die damit verbundenen Abgaben und Gebühren trage und somit berechtigt sei, diese von der Bruttoforderung abzuziehen. Der Rückforderungsanspruch der Klägerin sei daher (gemäß § 1431 ABGB aufgrund irrtümlicher Zahlung eines überhöhten Betrags) berechtigt. Selbst wenn die Zahlung „der Lohnsteuer“ erst in der Tagsatzung vom 12.3.2026 urkundlich nachgewiesen worden sei, sei dies unerheblich, da ein Nachweis der tatsächlichen Entrichtung der Beiträge und Abgaben für die Berechtigung der Klagsführung nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht notwendig sei. Der Nachweis, dass Sozialversicherungsbeiträge bzw Lohnsteuer tatsächlich abgeführt worden seien, sei nur dann zu verlangen, wenn die Arbeitgeberin die der Arbeitnehmerin zustehenden Nettobeträge nicht bzw noch nicht zur Gänze befriedigt habe-was auf den konkreten Fall aber nicht zutreffe.
Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt, die Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass ihr kein Kostenersatz auferlegt und stattdessen die Klägerin zum Ersatz der Prozesskosten der Beklagten in der (verzeichneten) Höhe von EUR 1.826,98 verpflichtet werde.
Die Klägerin erstattet eine Rekursbeantwortung und beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
In ihrer Rechtsrügeführt die Beklagte zusammengefasst aus, das Erstgericht habe zu Unrecht nicht § 45 ZPO auf die Kostenentscheidung angewendet. Hätte es diese Bestimmung zutreffend für einschlägig erachtet, hätte es der Klägerin den vollen Kostenersatz auferlegen müssen. Die Beklagte habe ihre Entgeltansprüche im Verfahren vor dem Erstgericht zu D* ursprünglich ausschließlich gegenüber ihrer tatsächlichen Arbeitgeberin, der C* OG, geltend gemacht. Sie habe ihre Ansprüche konsequent gegenüber der „richtigen Schuldnerin“ verfolgt und daher auch davon ausgehen können, die Zahlung sei von ihrer vormaligen Arbeitgeberin eingegangen und diese habe auch die einkommensteuerrechtlichen Abzüge und Sozialversicherungsbeiträge getragen.
Das gesamte Vorbringen der Beklagten habe darauf abgezielt, dass die Klägerin einen Nachweis der tatsächlich geleisteten Abgaben (Einkommensteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge) erbringe, da sie nie ihre Arbeitgeberin gewesen, sondern als ein von der ehemaligen Arbeitgeberin verschiedenes Rechtssubjekt aufgetreten sei. Damit habe die Klägerin keinen originären Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht, sondern sich auf einen behaupteten Regressanspruch als Dritte gestützt. Ein solcher setze jedoch zwingend voraus, dass die Klägerin ihre entsprechenden Verbindlichkeiten tatsächlich erfüllt habe. „Die behaupteten Abgaben“ stellten daher im konkreten Fall keine bloße Beweisfrage dar, sondern seien die konstitutive Grundlage der Aktivlegitimation. Die Beklagte habe mehrfach ausdrücklich erklärt, dass sie die gegenständliche Forderung im Fall von entsprechenden Nachweisen außer Streit stellen werde. Dennoch seien weder vorprozessual noch im Verfahren bis zur letzten Tagsatzung derartige Belege vorgelegt worden. Mit dem Gericht sei auch erörtert worden, dass die Beilage ./G keinen Nachweis der tatsächlich erbrachten Abgaben liefere. Aus advokatorischer Vorsicht habe daher kein Anerkenntnis bzw keine Zahlung der Forderung erfolgen können; die Beklagte wäre andernfalls Gefahr gelaufen, an einen „Nichtberechtigten“ zu leisten.
Die vom Erstgericht zitierte Judikatur betreffe ausschließlich Konstellationen, in denen der Arbeitgeber selbst als Partei aufgetreten und die Zahlung der Abgaben (durch diesen) außer Streit gestanden sei. Die Übertragung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall, in welchem ein von der Arbeitgeberin der Beklagten verschiedenes Rechtssubjekt (als Klägerin) auftrete, sei unzulässig. Ohne entsprechenden (Zahlungs-)Nachweis fehle es bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin, sodass weder eine schlüssige Forderung noch eine Leistungsverpflichtung der Beklagten bestanden habe. Die Zahlung (der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge) sei erst in der Tagsatzung vom 12.3.2026 nachgewiesen worden, worauf die Beklagte das Klagebegehren „bei erster Gelegenheit“ anerkannt habe. Darunter sei jener Zeitpunkt zu verstehen, zu dem die Beklagte eine sachgerechte Beurteilung des Anspruchs erstmals rational erfassen könne. Dies sei hier eben erst mit der Vorlage der Zahlungsnachweise der Fall gewesen; erst dadurch sei die Aktivlegitimation der Klägerin schlüssig dargelegt worden. Die Beklagte habe auch keinen Anlass zur Klage gegeben. Vielmehr habe die Klägerin die Klagsführung dadurch veranlasst, dass sie ihrer Behauptungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei und ihre Anspruchsberechtigung nicht (schon vorprozessual) nachvollziehbar dargelegt habe. Die Beklagte habe von Beginn an die Bereitschaft „zur Anerkennung bei entsprechender Nachweisführung“ zum Ausdruck gebracht. Das Anerkenntnis sei unmittelbar nach erstmalig schlüssiger Darlegung des Anspruchs erfolgt. Daher hätte das Erstgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Schluss kommen müssen, dass der Beklagten im Sinn des § 45 ZPO Kostenersatz zustehe.
Dazu ist auszuführen:
Nach § 2 Abs 1 ASGG gilt auch im arbeitsrechtlichen Verfahren grundsätzlich das Kostenersatzprinzip im Sinn des § 41 ZPO, wonach die im Rechtsstreit unterliegende Partei der Gegnerin alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen hat.
Nach der Bestimmung des § 45 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG), auf welche sich die Rekurswerberin beruft, fallen der Klägerin allerdings auch dann, wenn der Klagsanspruch-wie hier-als solcher berechtigt ist, die Beklagte aber durch ihr Verhalten zur Klagserhebung nicht Veranlassung gab und den erhobenen Anspruch bei erster Gelegenheit anerkannte, die gesamten Prozesskosten zur Last; die Klägerin hat dann auch die der Beklagten durch das eingeleitete gerichtliche Verfahren verursachten Kosten zu ersetzen.
Diese Regelung stellt eine konsequente Weiterentwicklung des allgemeinen Erfolgs- bzw Veranlassungsprinzips dar, indem sie einer ohne Notwendigkeit prozessierenden Klägerin den Kostenersatz aufbürdet. Die in § 45 ZPO genannten Voraussetzungen müssen dabei kumulativ vorliegen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 45 ZPO Rz 1; Fucik in Klicka/Koller, ZPO 6 § 45 Rz 1; Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.281 [Stand 8.1.2024, rdb.at]) . Bei der Frage der Veranlassung einer Klage kommt es nicht auf ein Verschulden der Beklagten an(RW0001053) ; es genügt vielmehr, wenn diese einen objektiven Tatbestand schafft, der die Klagsführung rechtfertigt. In aller Regel wird die Klage von der Beklagten dann nicht veranlasst, wenn sie von der Klägerin vorher nicht zu jenem Verhalten aufgefordert wird, das diese in der Folge zum Gegenstand des Verfahrens macht; ebenso, wenn der Beklagten eine solche Aufforderung zwar zugeht, sie aber bis zur Klagserhebung aus objektiven Gründen die Berechtigung des klägerischen Ansinnens nicht überprüfen kann, was etwa in Fällen der Rechtsnachfolge von praktischer Bedeutung ist. Die Veranlassung zur Klagsführung durch die Beklagte setzt also eine hinreichende vorprozessuale Aufforderung samt allfälliger Anspruchsbescheinigung durch die Klägerin voraus; die beklagte Schuldnerin muss grundsätzlich die Möglichkeit haben, die gegen sie geltend gemachte Forderung auf ihre Berichtigung zu prüfen. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Je weniger die Klägerin der Beklagten die Möglichkeit gibt, die Berechtigung ihres Begehrens zu überprüfen, umso eher wird die Klage als von der Beklagten nicht veranlasst zu qualifizieren sein (M. Bydlinski aaO Rzz 2 bis 4; Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON 1.00§ 45 ZPO Rz 3). Allgemein formuliert: Veranlassung zur Klage gibt die Beklagte durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (Obermaier, aaO Rz 1.282) .
Dieselben Grundsätze gelten auch für die Klärung der Frage, ob die Beklagte den in der Klage erhobenen Anspruch auch sofort (bei erster Gelegenheit) anerkannt hat. (Nur) dann ist die Klägerin als die eigentliche Verursacherin des objektiv gesehen nicht erforderlichen Prozesses zu betrachten und soll nach dem kostenrechtlichen Veranlassungsgedanken die entstandenen Kosten tragen ( M. Bydlinski aaO Rz 7).Ist die Klage nicht schlüssig oder unbestimmt im Sinn des § 226 ZPO, besteht kein Anlass für ein Anerkenntnis (Obermaier, aaO Rz 1.286).Andererseits darf die Beklagte-will sie den Kostenersatzanspruch nach § 45 ZPO wahren-mit dem Anerkenntnis nicht bis zum Vorliegen von Beweisergebnissen zuwarten (EFSlg 85.233) . Ein solches ist vielmehr bereits dann zu fordern, wenn-wie die Rekurswerberin selbst ausführt-die beklagte Schuldnerin über (hinreichende) Unterlagen und Informationen verfügt, um eine sachgerechte Beurteilung des Anspruchs vornehmen zu können; dabei sind ihr grundsätzlich auch „einfache Erhebungen“ zumutbar (vgl zum Insolvenzrecht OLG Linz 1 R 69/25k = ZIK 2026/26 (Konecny)).
Die Beklagte hätte somit im konkreten Fall nur dann-wie im Rekurs behauptet-keine Veranlassung zur Klagsführung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch „sofort bei erster Gelegenheit“ anerkannt, wenn sie tatsächlich erst durch die bei der Tagsatzung am 12.3.2026 vorgelegten Nachweise über die Entrichtung der klagsweise (rück-)geforderten Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeträge (an das Finanzamt Österreich und die ÖGK) ausreichend in die Lage versetzt wurde, die Berechtigung der Klagsforderung zu beurteilen. Dabei ist die Frage der Aktivlegitimation von jener zu trennen, ob der geltend gemachte Rückforderungsanspruch voraussetzt, dass die davon umfassten Steuern und Beiträge bereits abgeführt wurden.
Das Erstgericht geht erkennbar davon aus, dass die Klägerin einen Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB geltend macht. Gegen diese Beurteilung führt der Rekurs keine stichhaltigen Argumente ins Treffen. Die Klägerin erhebt diesen Anspruch mit der (spätestens in der Klage aufgestellten) Behauptung, sie habe als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Arbeitgeberin der Beklagten die nun rückgeforderten Lohnnebenkosten (irrtümlich) an diese bezahlt. Dass die Zahlung tatsächlich von der Klägeringeleistet wurde, war zwischen den Parteien nicht strittig, sondern wurde vielmehr außer Streit gestellt. Die behauptete Rechtsnachfolge (nach § 142 UGB) ergibt sich aus dem Beschluss Beilage ./A und hätte von der Beklagten zudem jederzeit durch eine Einsichtnahme ins (offene) Firmenbuch, also „durch einfache Erhebungen“ nachvollzogen werden können. Im Übrigen verlangte diese bis zuletzt nicht den Nachweis der Rechtsnachfolge, sondern jenen der tatsächlich erfolgten Entrichtung der Lohnnebenkosten (an das Finanzamt und die ÖGK).
§ 1431 ABGB setzt aber nur voraus, dass eine Nichtschuld irrtümlich gezahlt wurde(RS0033765 [T1]). Demnach stehen Leistungskondiktionen (auch nach § 1431 ABGB) zur Rückabwicklung fehlerhafter Leistungen grundsätzlich dem Leistenden gegen den Empfänger zu(RS0020192) . Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Lohnzahlungen an die Beklagte-und damit auch die von ihr rückgeforderten irrtümlichen Überzahlungen-nicht als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Arbeitgeberin, sondern etwa in deren Namen bzw Vertretung geleistet haben könnte, liegen nicht vor; solche wurden auch von der beklagten Partei nicht dargestellt. Die bei der Tagsatzung am 12.3.2026 von der klagenden Partei ergänzend vorgelegten Urkunden, welche die beklagte Partei letztlich zum Anerkenntnis veranlassten, standen damit ebenfalls in keinem Zusammenhang.
Wie das Erstgericht zutreffend darlegt, waren diese Urkunden aber auch nicht erforderlich, damit die Beklagte die Berechtigung des Rückforderungsanspruchs an sich-unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation-ausreichend beurteilen konnte: Abgesehen davon, dass keine besonderen Gründe ersichtlich sind, warum dafür nicht bereits die von der klagenden Partei aufgestellte Behauptungder erfolgten Zahlung (offenkundig gemeint: an das Finanzamt und die ÖGK) genügte, sondern die Beklagte im Einzelfall mit dem Anerkenntnis bis zum Vorliegen entsprechender Beweisergebnisse hätte zuwarten dürfen, ohne den Anspruch auf Kostenersatz nach § 45 ZPO zu verlieren, setzt der Rückforderungsanspruch die tatsächliche Entrichtung der davon umfassten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gar nicht voraus. Dazu kann auf die vom Prozessgericht zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen (insbesondere 8 ObA 47/21a und 9 ObA 90/19d) verwiesen werden. Zu 8 ObA 47/21a führt der Oberste Gerichtshof explizit aus, es mache (für die Berechtigung des Rückforderungsanspruchs) keinen Unterschied, ob die mit der Zahlung verbundenen Beiträge und Abgaben bereits abgeführt wurden oder nicht. Die Rückforderung sei bereits deshalb berechtigt, weil die klagende Arbeitgeberin dem beklagten Arbeitnehmer lediglich den Nettobetrag geschuldet, aber den höheren Bruttobetrag geleistet habe.
Warum dies nicht gelten soll, wenn die irrtümlich überhöht geleistete Zahlung, wie hier, durch die Rechtsnachfolgerin der (ehemaligen) Arbeitgeberin erfolgt, stellt die Rekurswerberin nicht nachvollziehbar dar.
Der konkret zu beurteilende Sachverhalt rechtfertigt auch nicht die Annahme, aus dem (vorprozessualen) Verhalten der Beklagten habe sich ergeben, dass die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverwirklichung mit größter Wahrscheinlichkeit auch ohne Inanspruchnahme eines gerichtlichen Verfahrens möglich sein werde. Die Beklagte verweigerte vielmehr selbst im gerichtlichen Verfahren noch jegliche Zahlung, bis die Klägerin einen Umstand nachwies-nämlich die tatsächliche Entrichtung der rückgeforderten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (an das Finanzamt und die ÖGK)-, welcher für die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs gar nicht relevant ist.
Die Beurteilung des Erstgerichts, die Voraussetzungen des § 45 ZPO, nämlich dass die Beklagte zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den klagsweise erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt habe, lägen nicht vor, weshalb ein Kostenzuspruch an sie nach dieser Bestimmung nicht in Betracht komme, erfolgte somit frei von Rechtsirrtum.
Damit bleibt die Rechtsrüge und mit ihr der Rekurs insgesamt erfolglos.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO und § 11 RATG. Die mit dem Rekurs unterlegene Beklagte hat der Klägerin die richtig verzeichneten Kosten ihrer zweckentsprechenden Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf (§ 2 Abs 1 ASGG iVm) § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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