Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. August 2025, AZ **, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Graz führte zum AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen.
Am 10. Juli 2025 beantragte sie beim Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz die Bewilligung ihrer Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten vom selben Tag (ON 17). Mit dieser ordnete die Staatsanwaltschaft Graz aufgrund gerichtlicher Bewilligung die Beschlagnahme von (näher) bezeichneten Geräten und Daten an.
Im Anschluss an die Signatur der staatsanwaltschaftlichen Anordnung setzte die Einzelrichterin Mag a . B* am 10. Juli 2025 eine elektronische (Amts)Signatur mit dem Beisatz: „Beschluss/ Die Anordnung der Staatsanwaltschaft Graz wird aus den in der Anordnung angeführten Gründen bewilligt. Befristung: 1. Oktober 2025 “ (ON 17, 9).
Gegen diese Anordnungen erhob der Rechtsschutzbeauftragte der Justiz Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO (ON 26). Er moniert, dass die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ohne gerichtliche Bewilligung angeordnet habe, weil „angesichts des Informationsgehaltes der gerichtlichen Stampiglien in ON 17 nicht von einem rechtswirksamen Beschluss, sondern von einem absolut nichtigen Akt auszugehen“ sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz Mag a . B* diesem Einspruch nicht Folge (ON 29).
Dagegen wendet sich die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz, die neben dem Einspruchsvorbringen die Ausgeschlossenheit der erkennenden Richterin Mag a . B* releviert (ON 32) .
Das Rechtsmittel ist erfolgreich.
(Gerichtliche) Entscheidungen sind Willensakte. Konstitutives Element ist die (mündliche oder schriftliche) Erklärung des-von der Rechtsordnung dazu berufenen-Organwalters, ein Ergebnis sei von ihm gewollt (17 Os 25/13z). „Nichtentscheidungen“ werden in Judikatur und Lehre nur in äußerst eingeschränktem Maß angenommen, insbesondere dann, wenn dem in Rede stehenden Vorgang keine Willenserklärung eines zu einer solchen – ihrer Art nach – Befugten zu entnehmen ist (13 Os 68/25m; eingehend mwN Stricker, Unwirksame Entscheidungen im Strafprozess, JBl 2025, 277 [278 ff]; vgl auch RIS-Justiz RS0040740).
Fallbezogen hat der nach der Prozessordnung hierfür zuständige (§ 31 Abs 1 Z 2 StPO) Einzelrichter des Landesgerichts durch das Setzen der elektronischen Signatur unter den Text der staatsanwaltschaftlichen Anordnung diesen Text wiedergegeben und seinen dessen Inhalt entsprechenden Willen erklärt ( Kirchbacher, StPO 15§ 86 Rz 1/1). Dass die Urschrift dabei neben der Unterfertigung durch den Richter auch die Bezeichnung des Gerichts zu enthalten hat, sieht § 62 Abs 1 Geo nicht vor (siehe dazu auch OLG Graz, AZ 8 Bs 270/25d; AZ 9 Bs 270/25m). Auch würde ein solcher Formmangel mit Blick auf dessen mangelnde Gravität keinesfalls zum Vorliegen einer „Nichtentscheidung (iudicium nullum)“ führen.
Als berechtigt erweist sich hingegen das Beschwerdevorbringen in Ansehung der relevierten Ausgeschlossenheit. So musste im gegenständlichen Einspruchsverfahren die erkennende Einzelrichterin entscheiden, ob es sich bei ihrem eigenen Beschluss um einen „absolut nichtigen Akt“ handelt.
Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0097086; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 f mwN). Das ist angesichts der dargestellten Konstellation zu bejahen. Daraus folgt gemäß § 89 Abs 2a Z 1 StPO die Zurückverweisung an das Erstgericht zu neuerlicher Entscheidung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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