Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Petzner, Bakk. (Vorsitz), den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 3. September 2025, AZ ** (ON 30 der Ermittlungsakten AZ ** der Staatsanwaltschaft Leoben), den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Leoben führte zu AZ ** ein – in der Zwischenzeit durch Anklageerhebung beendetes – Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verdachts des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen. In diesem Ermittlungsverfahren ordnete sie mit schriftlicher Anordnung vom 17. Juli 2025 (ON 6) die Durchsuchung von Orten und Gegenständen (§§ 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO), die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 115f Abs 1 und 2 StPO), die Sicherstellung von Gegenständen (§ 110 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StPO) sowie die Aufbereitung (§ 109 Z 2b StPO) und die Auswertung (§ 115i Abs 1 StPO) der beschlagnahmten Daten an.
Am 8. August 2025 erhob der Rechtsschutzbeauftragte der Justiz Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 26) mit der Begründung, die Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten sei im Ergebnis ohne gerichtliche Bewilligung erfolgt, weil sich aus der hiefür verwendeten Bewilligungsstampiglie nicht ergebe, von welchem Gericht diese stamme bzw ob sie überhaupt von einem Gericht stamme. Damit liege ein Verstoß gegen § 144 Abs 4 Geo vor, der normiert, dass am Schluss jeder Ausfertigung die Bezeichnung des Gerichts und der Gerichtsabteilung, aus der die Erledigung stammt, anzuführen ist. Dieser Verstoß habe zur Folge, dass die Bewilligung nicht als gerichtliche Entscheidung zu erkennen sei und dementsprechend keinen Beschluss im Sinn des § 86 Abs 1 StPO darstelle. Der Einspruchswerber beantragt, in Stattgebung des Einspruchs die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Durchführung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten festzustellen und der Staatsanwaltschaft sowie der Kriminalpolizei aufzutragen, den „entsprechenden Rechtszustand“ wiederherzustellen.
Die Staatsanwaltschaft leitete den Einspruch unter Anschluss einer Stellungnahme (ON 27) an das Landesgericht Leoben weiter.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 30) gab der Einzelrichter des Landesgerichts Leoben dem Einspruch nicht Folge.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten (ON 33.3) mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Einspruch stattzugeben. Hilfsweise wird beantragt, dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Einspruch aufzutragen.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Einspruch an das Gericht steht – soweit hier relevant – jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen der Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt wurde (§ 106 Abs 1 Z 2 StPO). Gegen die Anordnung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 109 Z 2a StPO) steht innerhalb der für den Beschuldigten offenstehenden Frist überdies dem Rechtsschutzbeauftragten die Erhebung eines Einspruchs zu (§ 115l Abs 4 StPO).
Der Einspruch wegen Rechtsverletzung war sohin zulässig, inhaltlich jedoch nicht berechtigt.
In Bezug auf gerichtliche Erledigungen ist zwischen der Urschrift und der Ausfertigung zu unterscheiden. Unter Urschrift der Erledigung versteht die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo) jene Niederschrift, in der die Entscheidung des Gerichts gefasst wird. Diese ist vom Richter, von dem die Erledigung ausgeht, zu unterfertigen (§ 62 Abs 1 Geo). Ausfertigungen hingegen sind die „Reinschriften“, die von der Geschäftsstelle herzustellen und abzusenden sind (§ 62 Abs 2 Geo). Jene Schriftstücke, die an die Parteien versendet werden, sind sohin Ausfertigungen, während die Urschrift bei den Akten verbleibt.
Für die Überprüfung einer Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht ist nur deren Urschrift maßgebend (RS0119273), sodass die Erwägungen des Einspruchswerbers, wonach die ihm zugestellte Ausfertigung nicht den Anforderungen des (lediglich für Ausfertigungen geltenden) § 144 Geo entspreche, von vornherein ins Leere gehen.
In Ansehung der Urschrift ist lediglich vorgesehen, dass diese vom Richter, der die Entscheidung getroffen hat, zu unterfertigen ist (§ 62 Abs 1 Geo), wobei Unterschriften – insbesondere jene unter Urschriften gerichtlicher Erledigungen – nach Maßgabe technischer Möglichkeiten elektronisch geleistet werden können (§ 89c Abs 2a GOG). Die Bezeichnung des Gerichts (vgl § 144 Abs 4 Geo) muss in der Urschrift nicht angeführt sein.
Im konkreten Fall hat der – nach der Prozessordnung zuständige (§ 31 Abs 1 Z 2 StPO) – Einzelrichter des Landesgerichts Leoben seine elektronische Signatur unter den urschriftlichen Beschluss auf Bewilligung des Zwangsmittels gesetzt (ON 6, 13). Damit liegt eine unmissverständliche Willenserklärung einer zu einer solchen – ihrer Art nach – befugten Person (vgl hiezu RS0040740) und demgemäß ein Beschluss im Sinn des § 86 Abs 1 StPO vor.
Der Einspruch wegen Rechtsverletzung wurde daher zu Recht abgewiesen.
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