Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 423 St 18/24t der Staatsanwaltschaft Graz, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 3. Mai 2024, AZ 9 Bs 80/24v, 85/24d, (ON 30.3) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner, zu Recht erkannt:
In der Strafsache AZ 423 St 18/24t der Staatsanwaltschaft Graz verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 3. Mai 2024, AZ 9 Bs 80/24v, 85/24d, (ON 30.3) § 89 Abs 2 StPO iVm § 87 Abs 1 StPO sowie § 106 Abs 2 StPO.
Gründe:
[1]Die Staatsanwaltschaft Graz führte zu AZ 423 St 18/24t ein Ermittlungsverfahren gegen * G* in Richtung des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen.
[2]Am 4. März 2024 beantragte sie beim Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz die Bewilligung ihrer Anordnung der Durchsuchung und Sicherstellung vom selben Tag (ON 5). Mit dieser ordnete die Staatsanwaltschaft Graz zu I „auf Grund gerichtlicher Bewilligung gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs. 1, 120 Abs. 1 erster Satz StPO die Durchsuchung der vom Beschuldigten * G* benützten Wohnung in * samt der darin befindlichen Gegenstände samt allfälliger Neben- und Kellerräumlichkeiten nach vorhandenen Datenträgern, Mobiltelefonen sowie weiteren Gegenständen, welche im Zusammenhang mit kinderpornografischen Inhalten und sexuellem Missbrauch von Unmündigen stehen könnten“ an. Zu II ordnete sie gemäß §§ 109 Z 1 lit a, 110 Abs 1 Z 1 StPO (idF vor BGBl I 2024/157) die Sicherstellung von (näher) bezeichneten Geräten und Daten an.
[3] Im Anschluss an die Signatur der staatsanwaltschaftlichen Anordnung, die neben den zuvor dargestellten Aufträgen zur Durchsuchung und zur Sicherstellung auch eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung enthielt (ON 5), setzte der Einzelrichter am 5. März 2024 eine elektronische (Amts-)Signatur mit dem Beitext: „Befristung bis 5. Juni 2024. Abteilung 21 HR“ (ON 5 S 4).
[4]Nach dem Vollzug der angeordneten Durchsuchung am 27. März 2024 (ON 9.2 S 2) erhob der Beschuldigte am 10. April 2024 Beschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts, mit dem dieser die Durchsuchungsanordnung bewilligt hatte. Gegen die Anordnung und die Durchführung der Durchsuchung sowie die erfolgte Sicherstellung erhoben der Beschuldigte und eine weitere Person Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO (ON 13).
[5]Mit Beschluss vom 3. Mai 2024, AZ 9 Bs 80/24v, 85/24d, wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerde als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Entscheidung über die Einsprüche wegen Rechtsverletzung dem Landesgericht für Strafsachen Graz obliege. Das Beschwerdegericht ging davon aus, dass kein die Anordnung der Durchsuchung bewilligender Beschluss im Sinn des § 86 Abs 1 StPO vorliege, für einen solchen mangle es schon an einem Spruch. Überdies stelle die bloße Fristsetzung keine Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bewilligung eines Zwangsmittels dar. In Ermangelung einer zulässigen Beschwerde obliege die Entscheidung über die Einsprüche dem Einzelrichter des Landesgerichts (ON 30.3 S 3).
[6] Mit (unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem) Beschluss vom 21. August 2024 gab die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz dem Einspruch des Beschuldigten wegen Rechtsverletzung – ausgehend von der Rechtsansicht des Beschwerdegerichts (vgl RISJustiz RS0100279) – durch die Feststellung Folge, dass der Beschuldigte durch die ohne gerichtliche Bewilligung erfolgte Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchung „in seinem subjektiven Recht verletzt wurde, da die gesetzlichen Bestimmungen des § 120 Abs 1 StPO nicht eingehalten wurden“. Dem gegen die erfolgte Sicherstellung gerichteten Einspruch gab die Einzelrichterin nicht Folge, weil es sich bei der Sicherstellung um eine von der Hausdurchsuchung unabhängige Ermittlungsmaßnahme handle, für die eine gerichtliche Bewilligung nicht notwendig sei, und fallaktuell sämtliche Voraussetzungen für diese Maßnahme vorgelegen seien (ON 45).
[7] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht der Beschluss des Beschwerdegerichts mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[8] Aus der Sicht des Beschwerdegerichts bekämpfte der Beschuldigte eine sogenannte Nichtentscheidung, also einen Vorgang, der nicht geeignet war, rechtliche Relevanz zu entfalten. „Nichtentscheidungen“ werden in Judikatur und Lehre nur in äußerst eingeschränktem Maß angenommen, insbesondere dann, wenn dem in Rede stehenden Vorgang keine Willenserklärung eines zu einer solchen – ihrer Art nach – Befugten zu entnehmen ist (eingehend mwN Stricker , Unwirksame Entscheidungen im Strafprozess, JBl 2025, 277 [278 ff]; vgl auch RISJustiz RS0040740). Ob eine derartige Willenserklärung vorliegt, ist nicht an der Verwendung bestimmter Begriffe, sondern daran zu messen, ob sie unmissverständlich geäußert worden ist (17 Os 25/13z, SSt 2014/10).
[9]Fallbezogen hat der – nach der Prozessordnung hierfür zuständige (§ 31 Abs 1 Z 2 StPO) – Einzelrichter des Landesgerichts durch das Setzen seiner elektronischen Signatur unter den Text der staatsanwaltschaftlichen Anordnung diesen Text wiedergegeben und seinen dessen Inhalt entsprechenden Willen erklärt ( Kirchbacher, StPO 15 § 86 Rz 1/1). Dass er dabei nicht ausdrücklich den Begriff „bewilligt“, sondern bloß den Zusatz „Befristung bis 5. Juni 2024“ verwendet hat, tangiert die Unmissverständlichkeit seiner Willenserklärung schon deshalb nicht, weil sich die Befristung hier nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf die Bewilligung der Maßnahme bezieht (§ 105 Abs 1 zweiter Satz StPO), diese also logisch voraussetzt.
[10]Mit der Rechtsansicht, der angefochtene Beschluss sei auch deswegen als „Nichtentscheidung“ zu betrachten, weil er keinen Spruch (§ 86 Abs 1 StPO) enthalte, verkennt das Beschwerdegericht grundlegend, dass nur Fehler außerhalb des von der Rechtsordnung normierten Fehlerkalküls zu absoluter Nichtigkeit führen können ( Stricker , JBl 2025, 277 [280] mwN). Demgegenüber fallen (auch prozessuale) Rechtsfehler in das – umfassende (dazu ausführlich Tipold, WK-StPO § 89 Rz 8 ff) – Fehlerkalkül der §§ 87 ff StPO (vgl Kirchbacher, StPO 15§ 89 Rz 4). Das Fehlen eines Spruchs ist im Übrigen selbst in Bezug auf strafgerichtliche Urteile vom Fehlerkalkül der Prozessordnung erfasst (§§ 281 Abs 1 Z 3, 345 Abs 1 Z 4, 468 Abs 1 Z 3, 489 Abs 1 StPO).
[11]Hinzugefügt sei, dass der eingangs dargestellte Text der staatsanwaltschaftlichen Anordnung, dessen Inhalt der Einzelrichter – wie dargelegt – zu seiner Willenserklärung erhoben hat, sehr wohl den Anforderungen an den Spruch eines Beschlusses im Sinn des § 86 Abs 1 StPO entspricht (vgl dazu Tipold , WK-StPO § 86 Rz 7).
[12]Gegen gerichtliche Beschlüsse steht (unter anderem) dem Beschuldigten, soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen sind, und jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist, Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu (§ 87 Abs 1 StPO).
[13]Als unzulässig zurückweisen darf das Rechtsmittelgericht gemäß § 89 Abs 2 StPO nur solche Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel (nach den Bestimmungen des § 87 Abs 1 StPO) nicht zusteht.
[14]Indem das Beschwerdegericht die Beschwerden trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückwies, verletzte es diese Norm iVm § 87 Abs 1 StPO.
[15]Gemäß § 106 Abs 2 zweiter Satz StPO hat das Beschwerdegericht, soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, auch über einen – nach § 106 Abs 2 erster Satz StPO mit diesem Rechtsmittel zu verbindenden – Einspruch zu entscheiden. Mangels gesetzlicher Differenzierung hat das Rechtsmittelgericht somit auch dann über den Einspruch zu entscheiden, wenn es die Beschwerde – wie hier – für unzulässig hält ( Pilnacek/Stricker , WK-StPO § 106 Rz 30).
[16]Der Ausspruch des Beschwerdegerichts, wonach die Entscheidung über den mit der Beschwerde gegen den Bewilligungsbeschluss verbundenen Einspruch wegen Rechtsverletzung dem Landesgericht für Strafsachen Graz obliege, verletzt daher § 106 Abs 2 StPO.
[17]Da ein aus den aufgezeigten Gesetzesverletzungen resultierender Nachteil des Beschuldigten nicht auszumachen ist, hatte es mit deren Feststellung sein Bewenden (§ 292 vorletzter Satz StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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