Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*und eine weitere Person wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Revisorin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. Juni 2026, GZ B*-135, den
BESCHLUSS
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde werden die Gebühren des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. C* mit (kaufmännisch gerundet) EUR 734,00, darin enthalten EUR 122,32 an Umsatzsteuer, bestimmt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
In dem zum AZ B* beim Landesgericht für Strafsachen Graz anhängigen Strafverfahren wurde Univ.-Prof. Dr. C* zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt und beauftragt, ein Gutachten darüber zu erstatten, ob er Angeklagte A* dazu in der Lage ist, an einer Hauptverhandlung teilzunehmen, ihr zu folgen und zur Sache vernommen zu werden, sowie im Fall der Verhandlungsunfähigkeit anzugeben, wie lange dieser Zustand voraussichtlich andauern wird (ON 128).
In seinem schriftlichen Gutachten (ON 133) gelangte der Sachverständige auf Basis einer Untersuchung des Angeklagten und unter Berücksichtigung weiterer, im Akt befindlicher Gutachten, zum Ergebnis, dass beim Angeklagten Adipositas per magna, Grad III (E66.88), Diabetes mellitus Typ 2 (E11.7), Hypertonie (I10) und eine massiv eingeschränkte Lungenfunktion (R06.88) und daher Verhandlungsunfähigkeit vorliege. Eine neuerliche Begutachtung zur Frage der Verhandlungsfähigkeit sei frühestens in eineinhalb Jahren sinnvoll.
Der Sachverständige verzeichnete für seine Tätigkeiten Gebühren von insgesamt EUR 936,00 inklusive Umsatzsteuer (ON 134). Unter anderem machte er für „Befund und neuro-psychiatrisches Gutachten bzw. zur Verhandlungsunfähigkeit und-dauer“ EUR 674,00 (4 x EUR 168,50) an Mühewaltungsgebühr geltend. Die Revisorin erhob gegen die Mühewaltungsgebühr Einwendungen dahingehend, dass ausgehend von der Anzahl der Fragestellungen des Gerichts lediglich EUR 505,50 (3 x EUR 168,50) zustehen würden (ON 134.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen antragsgemäß mit EUR 936,00 inklusive Umsatzsteuer und führte begründend aus, dass die Mühewaltungsgebühr gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG von EUR 168,50 viermal, nämlich für die Fragen, ob der Angeklagte A* fähig ist, einer Verhandlung Folge zu leisten, diese wahrzunehmen und zur Sache vernommen zu werden, sowie im Falle der Verhandlungsunfähigkeit nach der Dauer dieses Zustandes, zustehe (ON 135).
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Revisorin, worin sie – wie schon in ihren Einwendungen zur Gebührennote – neuerlich ins Treffen führt, dass fallkonkret drei gesondert zu honorierende Gutachten vorliegen würden, für die eine Mühewaltungsgebühr in Höhe von EUR 505,50 zustünde (ON 135.1).
Die Beschwerde ist berechtigt.
Gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG beträgt die Gebühr für Mühewaltung für die Untersuchung samt Befund und Gutachten bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens EUR 168,50.
Im vorliegenden Fall hatte der Sachverständige zu beurteilen, ob der Angeklagte A* verhandlungsfähig ist. Selbst wenn man – wie auch die Revisorin – davon ausgeht, dass zur Erfüllung dieses Auftrags die Erstattung von zwei Gutachten – nämlich eines neurologischen und eines psychiatrischen Gutachtens – erforderlich war, lagen nicht mehr als drei gesondert zu honorierende Fragestellungen, nämlich die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit aus neurologischer sowie aus psychiatrischer Sicht und die Bewertung der voraussichtlichen Dauer der Verhandlungsfähigkeit, vor. Somit steht für die Beantwortung dieser drei Frage die Mühewaltungsgebühr von jeweils EUR 168,50 zu. Woraus der Sachverständige und diesem folgend das Erstgericht noch eine weiterer (vierte) Frage ableitet, lässt sich nicht nachvollziehbar ergründen.
In Stattgebung der Beschwerde sind die Gebühren des Sachverständigen daher (einschließlich der unangefochtenen Gebühren für Aktenstudium [EUR 11,00], den Postweg [EUR 32,90], der Schreibgebühr [EUR 29,00], ERV-Kosten [EUR 13,20] und Postgebühren [EUR 20,00]) mit insgesamt EUR 611,60 zuzüglich EUR 122,32 an Umsatzsteuer zu bestimmen, woraus sich eine Gesamtverdienstsumme von (kaufmännisch gerundet) EUR 734,00 errechnet.
Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus § 41 Abs 1 GebAG (RS0106197; Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG-GebAG 4 § 41 E 96).
Die durch die Rechtsmittelentscheidung bedingte Änderung der Auszahlungsanordnung obliegt dem Erstgericht ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler , aaO § 42 E 36).
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