Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch und teils als Beitragstäter nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall, 12 dritter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 8. Juli 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Unterasinger über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. März 2026, GZ **-91, zu Recht erkannt :
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene rumänische Staatsangehörige - soweit hier von Bedeutung - des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen, durch Einbruch begangenen Diebstahls teils als Beitragstäter nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall, 12 dritter Fall, 15 StGB (A. I.), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (A. III.), der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB (A. IV.1.)und § 241e Abs 3 StGB (A. IV.2.), der Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 3 StGB (A. V.) und zu B. des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 StGB nach § 142 Abs 1 StGB unter Vorhaftanrechnung zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.
Dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat der Genannte jeweils in **
A. als unmittelbarer Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten B* C* und D* C*,
I. in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen, insbesondere Einbruchsdiebstählen in Transportmittel, längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, nachgenannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Gesamtwert in Höhe von zumindest EUR 5.737,24, teils durch Einbruch in Transportmittel (§ 129 Abs 1 Z 1 StGB) und teils durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel (§ 129 Abs 1 Z 3 StGB), mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie mehr als zwei Taten begingen, und zwar
1) am 8. Februar 2025 Verfügungsberechtigten der E* GmbH einen Rucksack, ein ** und einen Laptop der Marke ** im Gesamtwert von EUR 769,00 durch Einschlagen der rechten hinteren Seitenscheibe des PKW;
2) am 8. Februar 2025 F* eine Musikbox der Marke **, eine Umhängetasche der Marke **, ein Parfum der Marke ** und eine Haarbürste im Gesamtwert von EUR 839,- durch Einschlagen der linken hinteren Seitenscheibe des PKW;
3) am 10. Februar 2025 Verfügungsberechtigten der G* Filiale, etabliert in **, ein Parfum der Marke ** ml im Wert von EUR 63,74, indem B* C* das Parfum in seine Hosentasche steckte und A* und D* C* währenddessen diesen durch ihre Anwesenheit im Geschäft psychisch in der Tatumsetzung stärkten,
4) am 10. Februar 2025 H* eine KFZ-Verband/Pannen- Kombitasche im Wert von EUR 20,00 durch Entnahme aus einem unversperrten **,
5) am 11. Februar 2025 I* eine Brieftasche, ein Mobiltelefon der Marke ** und eine Armbanduhr der Marke ** im Gesamtwert von EUR 190,00 durch Entnahme aus einem Rucksack, der im unversperrten PKW des I* auf der Rücksitzbank abgelegt war, wobei er in unmittelbarer Nähe Aufpasserdienste leistete und durch diesen Beitrag die unmittelbaren Täter in der Tatausführung unterstützte,
6) am 11. Februar 2025 J* bzw. Verfügungsberechtigten der K* GmbH eine Tasche der Marke ** samt Inhalt (Ladekabel, kleine Taschenlampe, Kamm und diverse gebrauchte Kosmetikartikel) im Gesamtwert von EUR 75,00 durch Einschlagen der rechten vorderen Seitenscheibe des PKW;
7) am 11. Februar 2025 L* einen Laptop der Marke ** und einen Rucksack samt Inhalt (persönliche Gegenstände, Laptopzubehör) im Gesamtwert von EUR 750,00 durch Einschlagen der linken hinteren Seitenscheibe des PKW;
8) am 12. Februar 2025 M* eine Geldbörse samt Inhalt (EUR 30,00 Bargeld) im Gesamtwert von EUR 150,00 durch Einschlagen der rechten vorderen Seitenscheibe des PKW;
9) am 12. Februar 2025 N* O* und P* O* eine Tasche und Bargeld in Höhe von EUR 50,00 im Gesamtwert von EUR 480,00 durch Einschlagen der linken hinteren Seitenscheibe des PKW;
10) am 12. Februar 2025 Q* einen Rucksack der Marke **, ein Handtuch der Marke ** und Badeschlapfen der Marke ** im Gesamtwert von EUR 90,00 bzw. Verfügungsberechtigte der R* GmbH ein Mobiltelefon der Marke ** im Gesamtwert von EUR 488,00 durch Einschlagen der rechten vorderen Seitenscheibe des LKW;
11) am 13. 2025 S*, BSc eine Aktentasche, Bargeldbestände im Wert von EUR 150,00, zwei Tablets der Marke **, ein Mobiltelefon der Marke **, eine Laptoptasche der Marke ** und diverses Computer Zubehör im Gesamtwert von EUR 900,00 durch Einschlagen der linken vorderen Seitenscheibe des PKW;
12)am 13. Februar 2025 T* durch Einschlagen der rechten vorderen Seitenscheibe des PKW, wobei es lediglich mangels Wegnahme von Wertgegenständen beim Versuch blieb (§ 15 StGB),
13) am 13. Februar 2025 Verfügungsberechtigten von U*, eine Sonnenbrille der Marke **, eine Sonnenbrille der Marke ** und eine Sonnenbrille der Marke ** im Gesamtwert von EUR 915,00 indem sie die Sonnenbrillen jeweils an sich nahmen, jedoch unmittelbar nach der Tat von Ladendetektiven und Polizeikräften in der Nähe des Tatortes angehalten werden konnten,
14)am 12. Februar 2025 Gewahrsamsträgern des V*, etabliert in **, Waren im Wert von EUR 2,50, indem sie diese mit der zuvor an sich genommenen Bankomatkarte der M* (Faktum A. I. 8) am Automaten bezahlten;
III. Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar
1. anlässlich der zu A. I. 4) angeführten Tat, zwei blaue Kennzeichentafeln des H*,
2. anlässlich der zu A. I. 8) angeführten Tat, den Führerschein, den Personalausweis und die E-Card der M* sowie die E-Card des W* X*, Y* X* und Z* X*,
3. anlässlich der zu A. I. 9) angeführten Tat eine E-Card lautend auf N* O*, eine E-Card lautend auf P* O* und zwei Bustickets;
IV. unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, (zu 1.) sich verschafft, dass sie durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden und (zu 2.) mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, und zwar
1. anlässlich der zu A. I. 8) angeführten Tat die Bankomatkarte der M*, um sie anschließend zur Bezahlung zu verwenden und
2. anlässlich der zu A. I. 9) angeführten Tat die Bankomatkarte der N* O*;
V. mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, M* dadurch am Vermögen geschädigt, dass sie das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch die unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflussten, indem sie am 12. Februar 2025 in zwei Angriffen Waren im Gesamtwert von EUR 10,00 beim BA* und zeitlich kurz darauf auch am 12. Februar 2025 in drei Angriffen Waren im Gesamtwert von EUR 76,10 bei der BB* jeweils mittels NFC-Funktion der (ihr) entfremdeten Bankomatkarte bezahlten;
B. am 11. Februar 2025 (als unmittelbarer Täter alleine) mit Gewalt Dr. BC* fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Herrenhandtasche der Marke ** samt Inhalt (**, KfZ-Schlüssel, Wohnungsschlüssel und einen Jahreskalender 2025), mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er Dr. BC* einen Stoß versetzte und ihm die Herrenhandtasche samt Inhalt, die er fest unter seinem linken Arm eingeklemmt hatte und mit der linken Hand festhielt, entriss.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten mit dem Ziel der Herabsetzung der Freiheitsstrafe (ON 92.1).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat dem Rechtsmittel des Angeklagten entgegen.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Fallbezogen liegen - wie bereits das Erstgericht auf Basis der dazu getroffenen Konstatierungen (US 7 und 23) zutreffend ausgeführt hat - beim Angeklagten die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB vor.
Strafnormierend ist demnach - in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 StGB - § 142 Abs 1 StGB mit erweiterten Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.
Erschwerend ist, dass der Angeklagte mehrere strafbarer Handlungen derselben und verschiedenen Art begangen (Zusammentreffen von zwei Verbrechen und mehreren Vergehen; § 33 Abs 1 Z 1 StGB) und schon sechs Mal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (in Italien, Großbritannien und Rumänien) verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB); die Wertung aller einschlägigen Vorstrafen als erschwerend begründet trotz gleichzeitigen Vorliegens der Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 39 Abs 1 StGB keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (RIS-Justiz RS0091527; Riffelin WK² StGB § 33 Rz 8).
Mildernd ist, dass es zu A. I. 12. beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB) und dass der Angeklagte ein reumütiges Geständnis abgelegt hat, welches allerdings fallbezogen keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung leistete.
Schuldsteigernd (§ 32 StGB) wirken die Vielzahl der Angriffe, die die für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit erforderliche Anzahl mehrfach übersteigen sowie die mehrfache Qualifikation der Diebstahlsdelinquenz und die Tatbegehung in Gesellschaft (A.). Nach § 32 Abs 3 letzter Satz StGB aggraviert auch der für das auf einen Gehstock angewiesene, betagte Opfer unvermittelt und rücksichtslos von hinten ausgeführte Raubangriff, gegen den das Opfer sich nicht wappnen konnte, die Schuld im besonderen Maße.
Die Sicherstellung der Beute (A. I. 12.) mindert den Erfolgsunwert.
Dem Berufugsvorbringen ist zu erwidern, dass als untergeordneter Tatbeitrag nur ein Verhalten strafmildernd wirkt, welches nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist ( Riffelin WK² StGB § 34 Rz 16). Dies trifft auf den vom Angeklagten im Rahmen eines gemeinschaftlichen Agierens mit zwei Mittätern geleisteten „Aufpasserdienst“ (A. I. 5.) und die durch seine Präsenz erfolgte Bestärkung eines Mittäters bei der Tatausführung (A. I. 3.) nicht zu. Die weitere Rechtsmittelkritik, dass die schwere Erkrankung des Angeklagten (Lewis/Sumner-Syndrom) bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt wurde, übergeht, dass nach den vom Angeklagten vorgelegten Krankenunterlagen der Beginn der Krankheit mit dem Jahr 2019 angegeben wurde (ON 92.2, 7) und dies den Angeklagten nicht von der Tatbegehung abgehalten hat.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) mit Blick auf die Tatsache, dass dieser rein zum Zweck der Begehung von Vermögensdelinquenz (wiederholten Einbruchsdiebstählen und eines Raubüberfalls) aus dem Ausland in das Bundesgebiet einreiste (US 7), die bereits vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe von sechs Jahren als tat- und schuldangemessen und der angestrebten Reduktion nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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