Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungs- und Rekursgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr in . Steindl-Neumayr und Mag a . Binder in der Rechtssache der Klägerin Mag a . A* B* , geboren am **, **, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter C* B*, vertreten durch die Dr. Alexander Klaus Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt, gegen den Beklagten Mag. Dr. D* B* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Heinz Kupferschmid und Mag. Gerhard Kuntner, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 46.579,40 sA, in nichtöffentlicher Sitzung
1. über die Berufung der Klägerin (Streitwert EUR 3.771,77 sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 23. April 2026, **-46, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen mit EUR 877,40 (darin EUR 146,23 USt) bestimmte Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
2. über den Rekurs der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
entscheidungsgründe:
Als der Beklagte im Jahr 2003 von der Klägerin (seiner Mutter) die E* übernahm, verpflichtete er sich im Übergabevertrag vom 3. April 2003, der Klägerin als Gegenleistung eine lebenslängliche monatliche Versorgungsrente von EUR 1.500,00 wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1996 der Statistik Austria mit einer Schwankungsbreite von 5 % (Ausgangsindex April 2003) zu bezahlen; für den Verzugsfall vereinbarten die Streitteile 8 % Verzugszinsen.
Der Beklagte „richtete für die Leibrente über einen Betrag von EUR 1.500,00 einen Dauerauftrag ein“. Die Wertsicherung war zwischen den Streitteilen nie ein Thema – die Klägerin forderte sie nicht, der Beklagte leistete sie nicht – , wobei über Geld im Allgemeinen in der Familie nicht gesprochen wurde.
Am 17. Jänner 2025 unterbreitete die Klägerin dem Beklagten „unter Darlegung der Rechtslage“ den Vorschlag, „zur Abdeckung des Rückstands der offenen Wertsicherung „pauschal EUR 15.000,00 und ab Februar 2025 eine indexangepasste Leibrente von (monatlich) EUR 2.500,00 mit künftiger Anlehnung an die von der Statistik Austria für Februar 2025 zu verlautbarende Indexanzahl zu leisten. Gleichzeitig räumte sie dem Beklagten die Möglichkeit ein, konstruktive Lösungsvorschläge angesichts ihrer stark gestiegenen Lebenshaltungskosten zu unterbreiten. Die spätere Klageforderung hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten vor Einbringung der Klage nicht fällig gestellt und auch nicht „im Sinne einer nachvollziehbaren Rechnung über die sich in den letzten drei Jahren ergebende indexangepasste Leibrente aufgeschlüsselt“. Der Beklagte lehnte die Leistung von wertgesicherten Beträgen ab.
Der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für April 2003 machte 111,2 aus. Änderungen von mehr als 5 % sind wie folgt eingetreten und es ergeben sich daraus jeweils folgende wertgesicherte Rentenbeträge, welche jeweils ab dem angeführten Monat bis zur nächstfolgenden mehr als 5 %-igen Indexveränderung gültig waren:

Ausgehend von der vereinbarten Wertsicherungsklausel mit dem Schwellenwert von 5 % ergeben sich im Zeitraum März 2022 bis einschließlich Februar 2025 nachstehende Wertsicherungsbeträge und anfallende Zinsen:

Für die Monate März 2025 bis Mai 2025 blieb es bei der monatlichen Differenz von EUR 1.011,62; ab Juni 2025 stieg die monatliche Differenz auf EUR 1.142,22 und sie blieb in dieser Höhe gleich bis November 2025. Seit Dezember 2025 überweist der Beklagte den vollen Rentenbetrag von aktuell EUR 2.642,22. Dies entspricht im Zeitraum März 2022 bis einschließlich November 2025 einem unverzinsten Wertsicherungsbetrag von EUR 42.807,63.
Mit dem insoweit in Rechtskraft erwachsenen angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht den Beklagten schuldig, der Klägerin EUR 42.807,63 zuzüglich 8 % Zinsen p.a. gestaffelt seit 6. März 2025 zu bezahlen.
Die Klägerin begehrte zuletzt vom Beklagten EUR 46.579,40 als jenen Teil der Leibrente für den Zeitraum von März 2022 bis einschließlich November 2025, der sich aus der Wertsicherung der monatlichen Leibrente von EUR 1.500,00 ergebe. Im Berufungsverfahren ist die Behauptung der Klägerin umstritten, die kapitalisierten vertraglichen Verzugszinsen aus den letzten drei Jahren vor Zustellung der Klage – die Höhe von EUR 3.771,77 ist unstrittig – seien ohne Zutun der Klägerin (Fälligstellung, Rechnungslegung) fällig geworden, sodass der Beklagte mit Ablauf des 5. Tages des jeweiligen Monats „automatisch“ in Verzug geraten sei. Nach dem Standpunkt der Klägerin hätte der Beklagte die wertgesicherte Leibrente selbst berechnen und bezahlen müssen; die Mahnung vom 17. „Februar“ (offenbar gemeint: Jänner) 2025 ändere daran nichts.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des im Berufungsverfahren umstrittenen Begehrens auf Zahlung von EUR 3.771,77 sA mit der Behauptung, die Klägerin habe erstmals am 17. Jänner 2025 (und auch dort ohne nachvollziehbare Fälligstellung) eine Valorisierung der Leibrente begehrt, daher könne sie erst ab Klagseinbringung „Zinsen aus den Differenzen fordern“ (ON 3, Seite 7).
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht den Beklagten schuldig, der Klägerin EUR 42.807,63 sA zu bezahlen – dieser Teil der Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen – ; das Begehren auf Zahlung weiterer EUR 3.771,77 sA wies es ab.
Über den eingangs zusammengefassten Sachverhalt hinaus legte das Erstgericht dieser Entscheidung die auf den Seiten 2 sowie 4 bis 8 des Urteils ersichtlichen Tatsachenfeststellungen zugrunde, auf die das Berufungsgericht verweist.
Aus diesem Sachverhalt zog das Erstgericht zur Begründung der Abweisung des Begehrens auf Zahlung von EUR 3.771,77 sA folgende rechtliche Schlüsse:
1. Die umstrittenen Erhöhungsbeträge seien erst „nach dem Eingang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung“ (§ 1334 Satz 2 ABGB) fällig geworden, weil es einer Berechnung des Erhöhungsbetrages gemäß dem Verbraucherpreisindex 1996 ab April 2003 mit einer Schwankungsbreite von 5 % bedurfte.
2. Da die Klägerin – wenngleich ohne Anführung der jeweiligen Indexsprünge – erstmals mit Einbringung der Klage über die indexangepasste Leibrente Rechnung gelegt habe, stünden ihr keine Verzugszinsen für die letzten drei Jahre vor Einbringung der Klage zu.
Gegen die Abweisung dieses Begehrens auf Zahlung von EUR 3.771,77 sA richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in gänzliche Klagestattgebung abzuändern, in eventu es im Umfang der Anfechtung aufzuheben und dem Erstgericht insoweit die Ergänzung des Verfahrens und eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Gemäß § 480 ZPO kann über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Klägerin hat mit dem Beklagten im April 2003 vereinbart, dass er ihr als Gegenleistung für die Übergabe einer Apotheke eine lebenslängliche monatliche Versorgungsrente von EUR 1.500,00 – wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1996 der Statistik Austria mit einer Schwankungsbreite von 5 % (Ausgangsindex April 2003) – bezahlt. Danach hat sie mit ihm mehr als 20 Jahre lang darüber nicht gesprochen, obwohl der Beklagte stets nur EUR 1.500,00 monatlich bezahlte. Als die Klägerin am 17. Jänner 2025 erstmals vom Beklagten eine Wertsicherung der Versorgungsrente forderte, schlug sie ihm – ohne vertragskonforme Berechnung der Wertsicherungserhöhung – vor, zur Abdeckung des Rückstands „der offenen Wertsicherung“ pauschal EUR 15.000,00 und ab Februar 2025 eine „indexangepasste“ Leibrente von EUR 2.500,00 mit künftiger „Anlehnung“ an die von der Statistik Austria für Februar 2025 zu verlautbarende Indexzahl zu leisten. Sie räumte ihm am 17. Jänner 2025 aber auch die Möglichkeit ein, „seinerseits konstruktive Lösungsvorschläge angesichts der stark gestiegenen Lebenshaltungskosten der Klägerin zu unterbreiten“.
2. Die Berufungswerberin leitet aus diesem Sachverhalt die Berechtigung ihres Begehrens auf Zahlung kapitalisierter vertraglicher Verzugszinsen für die letzten drei Jahre vor Zustellung der Klage ab, weil „die Änderung der Rentenhöhe automatisch eintritt, ohne dass es diesbezüglich eines aktiven Tuns meinerseits bedarf“ (ON 47, Seite 3). Sie begründet diesen Standpunkt mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 18. Dezember 1952, 3 Ob 453/52 (3 Ob 454/52), obwohl in jenem Fall zwischen dem Vertragsabschluss und der Geltendmachung der Wertsicherung nur sieben Jahre vergingen, obwohl in jenem Fall die Höhe der Wertsicherungsforderung nicht umstritten war und obwohl sich in jenem Fall der Oberste Gerichtshof nicht mit § 1334 ABGB, sondern mit § 1417 ABGB auseinandersetzte, um die Frage zu beurteilen, ob „die Schuld in dieser vertraglichen Höhe“ ...“an dem im Vertrag festgesetzten Tag ohne vorherige Mahnung fällig“ ist.
3. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin vom Beklagten ca 22 Jahre lang die vereinbarte Wertsicherung der Versorgungsrente nicht gefordert, ehe sie ihm am 17. Jänner 2025 – ohne vertragskonforme Berechnung des Erhöhungsbetrages gemäß dem Verbraucherpreisindex 1996 der Statistik Austria mit einer Schwankungsbreite von 5 % ausgehend vom Index für April 2003 – vorschlug, den Rückstand „der offenen Wertsicherung“ durch Zahlung eines Pauschalbetrags von EUR 15.000,00 zu tilgen und ab Februar 2025 eine „indexangepasste“ Leibrente von EUR 2.500,00 mit künftiger „Anlehnung“ an die von der Statistik Austria für Februar 2025 zu verlautbarende Indexzahl zu leisten. In ihrer Klage vom 6. März 2025 begehrte sie vom Beklagten dann aber – unter Berufung auf eine Fälligstellung vom 17. „Februar“ 2025 – EUR 35.000,00 als Teil einer behaupteten Gesamtforderung von EUR 36.691,22, ermittelt aus einer Zahlenkolonne, der sie folgenden Satz voranstellte: „Für die Zeiträume von April 2022 bis einschließlich Februar 2025 sind folgende Wertsicherungsbeträge auf den Leibrentenbetrag angefallen und auf Basis der 8 %-igen Verzinsung folgende Zinsbeträge angefallen“.
4. Das Berufungsgericht hat im Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss vom 18. März 2026, 3 R 33/26m, hervorgehoben, dass diese Zahlenkolonne und die spätere Zahlenkolonne im Schriftsatz ON 24 den Anforderungen an eine schlüssige, nachvollziehbare und nachprüfbare Wertsicherungsberechnung samt kapitalisierten Verzugszinsen nicht genügt, weil sich die Ermittlung der Erhöhungsbeträge ausgehend vom Verbraucherpreisindex 1996 (Ausgangsindex April 2003, Schwankungsbreite 5 %) rechnerisch nicht nachvollziehen ließ.
5. Ausgehend vom über zwei Jahrzehnte andauernden Nichtgebrauch ihres vertraglichen Rechts auf Wertsicherung der Versorgungsrente, von der in der Klage behaupteten Fälligstellung zum 17. Februar 2025 (damit war offenbar ihr Vorschlag vom 17. Jänner 2025 gemeint) und von der (mangels Darstellung der Überschreitungen der Schwankungsbreite) noch in der Klage nicht nachvollziehbaren und nachprüfbaren Wertsicherungsberechnung (samt vertraglichen Verzugszinsen) ist die Rechtsansicht des Erstgerichts nicht zu beanstanden, dass die Klageforderung vorprozessual der Höhe nach noch nicht feststand (§ 1334 Satz 2 ABGB) und die Klägerin – wenngleich ohne Anführung der jeweiligen Indexsprünge – dem Beklagten erstmals mit der Klage Rechnung über die indexangepasste Leibrente gelegt hat. Da somit die umstrittenen Wertsicherungserhöhungsbeträge frühestens mit Zustellung der Klage – als „Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufforderung (§ 1334 Satz 2 ABGB) – fällig wurden, konnten davor vertragliche Verzugszinsen nicht anfallen.
Die auf Zuspruch dieser vertraglichen Zinsen gerichtete Berufung bleibt daher erfolglos.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Bei einem berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstand von EUR 3.771,77 ist die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Zum Kostenrekurs:
Das Erstgericht hat den Beklagten schuldig erkannt, der Klägerin mit EUR 21.310,59 (darin EUR 3.107,93 USt und EUR 2.663,00 Barauslagen) bestimmte Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen, weil er während des gesamten Verfahrens mit 92 % bis 94 % seines Begehrens obsiegte (§ 43 Abs 2 Satz 1 ZPO).
Die Klägerin beantragt als Rekurswerberin, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihr Kosten des Verfahrens erster Instanz von EUR 27.386,73 (darin EUR 4.120,62 USt und EUR 2.663,00 Barauslagen) zu ersetzen.
Der Beklagte beantragt in seiner in den Berufungsschriftsatz aufgenommenen Kostenrekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Die Bekanntgabe, wo und wann die Klägerin als Partei einvernommen werden kann, fällt in ihre Sphäre. Die Klägerin kann sich daher nicht dadurch beschwert erachten, dass ihr das Erstgericht für die schriftliche Bekanntgabe vom 22. April 2025 Verfahrenskostenersatz gemäß TP1 (und nicht wie begehrt TP2) des RATG zuerkannt hat.
2. Die Klägerin hat schon im Schriftsatz vom 9. April 2025 behauptet, dass sie nie auf die vereinbarte Wertsicherung der Versorgungsrente verzichtet hat. Schon in diesem Schriftsatz, aber auch in der Tagsatzung vom 20. April 2025 konnte sie alle Beweismittel zu diesem Beweisthema in den Prozess einführen. Selbst wenn man die im Schriftsatz vom 13. Mai 2025 enthaltenen Rechtsausführungen und beweiswürdigenden Erwägungen ausklammert (§ 78 Abs 2 und Abs 3 ZPO), diente daher dieser Schriftsatz nicht der notwendigen und zweckmäßigen Rechtsverfolgung, sodass ihn das Erstgericht zu Recht nicht honoriert hat.
3. Die Ausdehnungen und Einschränkungen der Klage und die zur Kennzeichnung und Begründung des Streitgegenstands notwendigen Erklärungen (die im Rekurs erwähnten tabellarischen Darstellungen) konnten gemäß §§ 208 Abs 5, 265 Abs 1 ZPO auch im Rahmen der erstgerichtlichen Tagsatzungen den Protokollen als Anlagen beigefügt werden, sodass das Erstgericht zu Recht die gesonderten Schriftsätze vom 22. Mai 2025, vom 31. Juli 2025 und vom 14. Oktober 2025 als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig nicht honoriert hat.
Der Kostenrekurs bleibt daher erfolglos.
Für die mit der Berufungsbeantwortung verbundene Kostenrekursbeantwortung gebührt dem Beklagten gemäß § 22 RATG kein Kostenersatz ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.98, 1.447).
Der Revisionsrekurs ist im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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