Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Wieland als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Redtenbacher in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 2. Juni 2026, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene serbische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 2. Dezember 2025, AZ **, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Darüber hinaus wurde infolge des Widerrufs der vom Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht im Verfahren AZ ** gewährten bedingten Entlassung (aus der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. April 2023, AZ **, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. April 2022, AZ **, verhängten Zusatzfreiheitsstrafe von 18 Monaten) der Vollzug des Strafrests von sieben Monaten angeordnet.
Das errechnete Ende der daraus gemäß § 46 Abs 5 StGB zu bildenden (Gesamt)Strafzeit von 27 Monaten fällt auf den 3. Oktober 2027. Deren Hälfte wird der Strafgefangene am 18. August 2026 verbüßt haben. Zu diesem Stichtag (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen mit dem angefochtenen Beschluss ab (ON 7). Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6, 2 und ON 8).
Das rechtzeitige und zulässige Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Die für die bedingte Entlassung maßgebliche Bestimmung des § 46 StGB wurde bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen im angefochtenen Beschluss (ON 7, 3) verwiesen wird.
Das sehr rasche und im engsten Sinn einschlägige Bewährungsversagen nach der bedingten Entlassung am 16. April 2024 nach vierzehnmonatiger Anhaltedauer weist den Strafgefangenen in Zusammenschau mit seinen nunmehr (unter Berücksichtigung des Zusatzstrafenverhältnisses) insgesamt sieben strafgerichtlichen Verurteilungen wegen polytroper Kriminalität aus forensischer Erfahrung als massiv rückfallgefährdet aus. Die während des laufenden Strafvollzugs unterbliebene Behandlung der die Tatausführung mitbestimmenden Suchtmittelgewöhnung des Strafgefangenen verschärft diese ohnedies bereits hohe Rückfallsgefahr. Zusätzlich vermag auch der vom Strafgefangenen angekündigte Aufschub der spezialpräventiv dringend gebotenen therapeutischen Maßnahmen bis zur (aktuell nicht absehbaren) Überstellung in den elektronisch überwachten Hausarrest seine aufgrund mehrfacher Ordnungswidrigkeiten im aktuellen Vollzug indizierte Haltlosigkeit nicht zu stabilisieren.
Bezieht man in das Kalkül mit ein, dass seit der Tatbegehung auch hinsichtlich der übrigen Lebensumstände keine Änderungen eingetreten sind, wird deutlich, dass von der bedingten Entlassung innerhalb von drei Monaten ab dem Hälftestichtag (zur Sperrwirkung der Entscheidung vgl OLG Graz, AZ 1 Bs 105/26i) eine wesentlich geringere legalbewährende Wirkung als von der Fortsetzung des Strafvollzugs zu erwarten ist. Gerade die bislang fehlende Bereitschaft des Strafgefangenen, mit einer Therapie intramural zu beginnen, spricht gegen eine relevante Wirkungssteigerung der bedingten Entlassung durch Unterstützungsmaßnahmen gemäß §§ 50 ff StGB.
R echtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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