Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland sowie die Richterin Mag a. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* und andere Personen wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. Mai 2026, GZ B*-27, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft des A* wird aus den Haftgründen der Flucht, und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a, b und c StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist durch keine Haftfrist begrenzt.
Der Beschluss verletzt § 173 Abs 4 StPO.
begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. Mai 2026, GZ B*-27, verhängte das Landesgericht für Strafsachen Graz (auf Antrag der Staatsanwaltschaft [ON 1.26]) über den am ** geborenen A* die Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. Mai 2026, GZ C*-123, wurde die über A* in diesem Verfahren am 12. Februar 2026 verhängte Untersuchungshaft aufgehoben (ON 123).
Gegen den erstgenannten Beschluss richtet sich die (nicht ausgeführte) Beschwerde des A* (ON 24.1).
Nach der Aktenlage besteht nach Maßgabe des Antrags der Staatsanwaltschaft – soweit für die Haftfrage relevant (zur Zulässigkeit der Beschränkung von Sachverhaltsannahmen auf hafttragende Umstände vgl RIS-Justiz RS0120817 [T1, T6 und T7]) – der (im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung) dringende Verdacht, A* habe in ** am 8. Jänner 2026 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit D* und einem unbekannter Täter als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) mit Gewalt gegen eine Person E* fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich und seine Mittäter durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie ihn tätlich attackierten, zu Boden brachten, wo A* und D* ihn jeweils an einem Arm fixierten während der unbekannte Täter E* trat, biss, durchsuchte und sodann sein Bargeld in Höhe von EUR 4.100,00 sowie sein Smartphone im Wert von ca. EUR 200,00 an sich nahm.
Hoch wahrscheinlich hielt es der Beschwerdeführer zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den zwei weiteren Tätern E* durch die oben angeführten Tathandlungen, mithin mit Gewalt das Bargeld sowie das Smartphone wegzunehmen und sich und seine Mittäter durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Dieser als dringend in Verdacht stehende (Lebens-)Sachverhalt ist dem Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 erster Fall StGB zu subsumieren.
Zur Begründung des dringenden Tatverdachts in objektiver Hinsicht wird auf die diesbezüglichen (aktenkonformen) Erwägungen im angefochtenen Beschluss (BS 3) verwiesen (zur Zulässigkeit von Verweisungen im Allgemeinen vgl RIS-Justiz RS0124017 [insb T4], RS0115236 [insb T1]; Ratz , Der Tatverdacht im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, JBl 2000, 536; Kierin WK² GRBG § 2 Rz 25), die vom Beschwerdegericht inhaltlich geteilt und daher hier übernommen werden. Die qualifizierte Verdachtslage zur subjektiven Tatseite erschließt sich mit dem geforderten höheren Grad der Wahrscheinlichkeit schon aus dem äußeren Tatgeschehen (RIS-Justiz RS0116882 ua.).
Da sich im Zeitpunkt dieser Beschwerdeentscheidungen schon dieser Tatverdacht als hinreichend hafttragend erweist, erübrigt sich aktuell die Prüfung der weiteren Verdachtslage.
Beim Angeklagten liegt ferner der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO vor, weil es ihm bereits über ein Jahr gelang, sich dem Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz AZ C* zu entziehen und vor seiner Inhaftierung unsteten Aufenthalts war. Unter diesen Umständen ist konkret zu befürchten, der Angeklagte würde im Fall der Enthaftung wieder untertauchen, um sich auf diese Weise dem gegenständlichen Strafverfahren zu entziehen.
Zudem liegt Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 StPO in den Ausprägungen der lit a, b und lit c vor. Aufgrund der Einkommenslosigkeit des in Österreich zweifach einschlägig vorbestraften Angeklagten, der erst mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. Juni 2025, AZ **, wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, bedingt nachgesehen für eine dreijährige Probezeit, verurteilt worden war, ist konkret zu befürchten ist, dass A* ungeachtet des gegen ihn wegen des (mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten) Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 erster Fall StGB geführten Verfahrens weitere gleichgelagerte strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen und die körperliche Integrität mit schweren Folgen mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen wird. Die konkreten Tatumstände lassen mit Blick auf zwei einschlägige Vorstrafen und den raschen Rückfall auf eine massive Tatgeneigtheit und eine gegenüber fremdem Vermögen und die körperliche Integrität anderer gleichgültige Persönlichkeitsstruktur (zur Bedeutung von Charaktereigenschaften und Wesenszügen des Beschuldigten für die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr: Kirchbacher/Ramiin WK StPO § 173 Rz 28 mwN) und solcherart auf eine besondere Rückfallgefahr schließen. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurden, ist nicht ersichtlich.
Eine Unverhältnismäßigkeit der bislang rund vierzehntägigen Haft zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe bei einer Strafbefugnis nach § 142 Abs 1 erster Fall StGB von einem bis zu 10 Jahren (Raub in der Begehungsform der „Gewalt“ stellt eine „strafbare Handlung gegen Leib und Leben“ im Sinn der durch das GewaltschutzG 2019 [BGBLI 2019/105] geschaffenen Bestimmung des § 19 Abs 4 Z 1 JGG dar, wodurch es entgegen den erstgerichtlichen Annahmen nicht zu einem Wegfall der Mindeststrafdrohung iSd § 19 Abs 1 iVm § 5 Z 4 zweiter Halbsatz JGG kommt, RIS-Justiz RS RS0134129) iSd § 173 Abs 1 StPO ist weder eingetreten noch zu befürchten. Mit Blick darauf, dass der junge Erwachsene A* weder einer Ausbildung noch Beschäftigung nachgeht, dabei zuletzt unsteten Aufenthalts war, stehen auch die mit der Fortsetzung der Untersuchungshaft verbundenen Nachteile für seine Persönlichkeitsentwicklung und für sein Fortkommen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe (§ 35 Abs 1 zweiter Satz iVm § 46a Abs 2 JGG). Aufgrund der Kombination und des Gewichts der Haftgründe sind keine gelinderen Mittel denkbar, die dazu geeignet wären, die Untersuchungshaft wirksam zu substituieren.
Der Entfall einer Haftfrist ist Folge der Anklageerhebung (§ 175 Abs 5 StPO).
Bleibt anzumerken, dass im Unterschied zu anderen Haften der Zweck der Untersuchungshaft ausschließlich präventiv ist. Deswegen erklärt § 173 Abs 4 erster Satz StPO die Verhängung, Aufrechterhaltung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft für den Fall des (gleichzeitigen) Vollzugs anderer Haften grundsätzlich für unzulässig. Nur ausnahmsweise, wenn (genau) deren (Präventiv-)Zwecke durch diese anderen Haften (im Fall der Strafhaft trotz allfälliger besonderer Vollzugsanordnungen iSd § 173 Abs 4 zweiter Satz StPO) nicht erreicht werden können, ist Untersuchungshaft dennoch zulässig ( Nimmervoll, Die „Zwischenhaft“ [§ 173 Abs 4 StPO], RZ 2013, 260 [262-264, 270 f]; Kirchbacher/Rami, WK-StPO Vor §§ 170-189 Rz 7/1, § 173 Rz 60, 61/1, 71). Vorliegend hat das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss trotz der gewählten Formulierung zwar noch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, über den Beschwerdeführer (unbedingt) die Untersuchungshaft zu verhängen. Mit Blick darauf, dass sich dieser zu diesem Zeitpunkt bereits in einem anderen Verfahren in Untersuchungshaft befand, verletzte es jedoch § 173 Abs 4 erster Satz StPO. Da diese Gesetzesverletzung nicht mehr beseitigbar ist, wird sie vom Beschwerdgericht festgestellt.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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