Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Petzner, Bakk. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A *und eine andere Angeklagte wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Berufung der Angeklagten B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 6. November 2025, GZ **-14, in nichtöffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Urteil zur Gänze aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurückgewiesen.
Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte B* darauf verwiesen.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden A* und B* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB – A* als Beteiligter gemäß § 12 dritter Fall StGB, B* teils durch Unterlassung nach § 2 StGB – schuldig erkannt, hiefür zu Freiheitsstrafen verurteilt und zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet.
Dem Schuldspruch nach haben die Angeklagten – vgl US 3: mit dem Vorsatz, sich durch „ihr“ Verhalten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche der Stadt ** durch Täuschungen über Tatsachen zu Vermögensverfügungen verleitet, – und zwar
I. B* als unmittelbare Täterin und A* als Beitragstäter im Zeitraum von 19. März 2024 bis 28. Februar 2025 durch die wahrheitswidrige Vorgabe, B* erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung eines höheren Betrags an Sozialunterstützung, zur Auszahlung eines solcherart erhöhten Betrags, wodurch das Land Steiermark mit einem Betrag von EUR 5.648,14 am Vermögen geschädigt wurde, indem
1. B* am 19. März 2024, am 19. November 2024 und am 10. Februar 2025 jeweils im Zuge ihrer Antragstellung auf Gewährung von Sozialunterstützung entgegen § 17 Abs 1 Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz (StSUG) wahrheitswidrig angab, dass sie alleine in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind lebe, obwohl sie in einer Wirtschaftsgemeinschaft (§ 2 Z 1 StSUG) mit A* lebte;
2. A* sich am 9. April 2024 von seinem tatsächlichen Wohnort in der **, abmeldete und lediglich zum Schein an der Adresse **, anmeldete;
II. B* in den Zeiträumen von 15. April 2024 bis 1. Juni 2024, von 12. Mai 2025 bis 31. Mai 2025 sowie von 12. Juni 2025 bis 30. Juni 2025 durch Täuschung darüber, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Sozialunterstützung nach dem StSUG weiter zu erfüllen, indem sie es entgegen der ihr bekannten Bestimmung des § 17 Abs 1 iVm § 8 Abs 9 Z 2 StSUG unterließ, der Behörde mitzuteilen, dass sie sich in den genannten Zeiträumen jeweils im Ausland aufhielt, wodurch das Land Steiermark mit einem Betrag von EUR 3.258,10 im Vermögen geschädigt wurde.
B* meldete fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (ON 12), führte sie aber nicht aus. A* erhob kein Rechtsmittel.
Aus Anlass der erhobenen Berufung überzeugte sich das Berufungsgericht davon, dass das Urteil mit einem von der Berufungswerberin nicht geltend gemachten Rechtsfehler mangels Feststellungen gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet ist, weil die zur Erfüllung des Tatbestands erforderlichen Feststellungen zur inneren Tatseite nicht getroffen wurden. Dies trifft auch auf den Angeklagten A* zu, der selbst kein Rechtsmittel ergriffen hat. Es ist daher in Ansehung beider Angeklagter von Amts wegen so vorzugehen, als wäre der Nichtigkeitsgrund geltend gemacht worden (§§ 489 Abs 1, 471, 290 Abs 1 StPO).
Betrug nach § 146 StGB erfordert in subjektiver Hinsicht den (zumindest bedingten) Vorsatz, durch Täuschung über Tatsachen bei einem anderen einen Irrtum hervorzurufen (Täuschungsvorsatz), dadurch eine Vermögensverfügung des Getäuschten und damit einen Vermögensschaden zu bewirken (Schädigungsvorsatz) und zusätzlich einen Vorsatz in Richtung einer unrechtmäßigen Bereicherung (RS0119624; Kirchbacher/Sadoghi, WK² StGB § 146 Rz 111 ff; Flora in Leukauf/Steininger, StGB 5§ 146 Rz 51 ff). Bei Annahme einer Wertqualifikation muss der Schädigungsvorsatz auch die Höhe der Schadensbeträge umfassen (RS0132778; Kirchbacher/Sadoghi, WK² StGB § 147 Rz 60).
Der Vorsatz des Beitragstäters muss sich nicht nur auf die Unterstützung einer wenigstens in groben Umrissen vorgestellten Tat beziehen, sondern auch alle subjektiven Tatbestandsmerkmale umfassen und daher die vom Willen zur unrechtmäßigen Bereicherung einer Person getragene Zufügung eines (bei Heranziehung einer Schadensqualifikation auch der maßgebenden Höhe nach bedachten) Vermögensschadens einschließen (RS0089030).
Das Erstgericht stellte in subjektiver Hinsicht lediglich fest, dass die Angeklagten mit dem Vorsatz bzw in der Absicht gehandelt hätten, sich durch „ihr“ Verhalten unrechtmäßig zu bereichern (US 3). Darüber hinausgehende Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten finden sich im Urteil nicht.
Aus Anlass der Berufung ist das Urteil daher gemäß §§ 470 Z 3 iVm 489 Abs 1 StPO zur Gänze bereits in nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurückzuweisen,
Ein Eingehen auf die Berufung erübrigt sich damit. Die Berufungswerberin ist mit ihrem Rechtsmittel auf die Kassation zu verweisen.
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