Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterin Mag. a Gassner (Vorsitz) und die Richter Mag. Scheuerer und Mag. Obmann in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG B* , **, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei C* D* , geboren am **, derzeit Krankengeldbezieher, pA **, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin E* D*, **, wegen EUR 43.394,06 samt Anhang , hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 24. März 2026, **-11, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
BEGRÜNDUNG:
Im Verfahren begehrt die Klägerindie Rückzahlung eines Kredits in Klagshöhe zuzüglich vertraglicher Verzugszinsen iHv 13,450 % ab 12.07.2025 und Inkassokosten iHv EUR 4.059,06. Letztere stünden als Schadenersatzforderung gemäß § 1333 Abs 2 ABGB und auf Basis der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien zu. Die Dienste eines Inkassobüros seien in Anspruch genommen worden, weil nach den bisherigen Erfahrungen der Klägerin und des Inkassobüros ein erheblicher Anteil der geltend gemachten Forderung durch Zahlung, Teilzahlung oder Abschluss einer Ratenvereinbarung außergerichtlich hätte einbringlich sein sollen. Eine von ihr, dem beteiligten Inkassobüro und der Klagevertretung erstellte „Studie/Statistik“ bestätige den Erfolg der Beauftragung eines Inkassobüros. Diese stelle sich daher aus Sicht der Klägerin von vorneherein als zweckentsprechende Maßnahme der Forderungsbetreibung dar.
Mit Eingabe vom 14.01.2026 beantragte die gesetzliche Erwachsenenvertreterin im Namen des Beklagten unter Verweis auf dessen „komplette Pflegebedürftigkeit infolge eines Hirnschlags“ und seine Vermögenslosigkeit die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Einspruchs gegen den antragsgemäß ergangenen bedingten Zahlungsbefehl.
Mit Verfügung vom 19.01.2026 stellte das Erstgericht diesen Verfahrenshilfeantrag dem Klagsvertreter zu. Am folgenden Tag trug es der Erwachsenenvertreterin zum Zwecke der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Einspruchserhebung auf, den Verfahrenshilfeantrag durch die Beantwortung ua folgender Frage zu verbessern: „Aus welchen Gründen ist der Beklagte der Ansicht, dass er den offenen Kreditbetrag nicht schuldet?“ Auch diesen Verbesserungsauftrag stellte es dem Klagsvertreter (zur Kenntnis) zu.
Die Erwachsenenvertreterin führte in ihrem daraufhin verfassten Schreiben an das Erstgericht vom 30.01.2026 (ON 10.1) aus, bis zur Übermittlung der Klage nicht in Kenntnis des Kredites gewesen zu sein. Wozu dieser Kredit aufgenommen worden sei, wisse sie nicht. Aufgrund seines Gesundheitszustands könne der Beklagte darüber keine Auskunft mehr geben. Nach Sichtung der vorliegenden Unterlagen sei der Kredit ihres Erachtens immer wieder umgeschuldet und aufgestockt worden sein. Sie sehe „die Kreditvergabe als grob fahrlässig“ an, weil die Klägerin hätte erkennen müssen, dass eine ordnungsgemäße Rückführung auf Dauer nicht möglich sein werde. Zudem kritisiere sie die Gewährung der Kreditsumme ohne Besicherung.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgerichtdie Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a und c sowie Z 3 ZPO und wies das darüber hinausgehende Antragsbegehren ab. Es stellte die im Rekursverfahren unstrittige Vermögenslosigkeit des Beklagten fest und gelangte rechtlich zum Ergebnis, die beabsichtigte Rechtsverteidigung sei weder offenbar mutwillig noch aussichtslos.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen Nichtigkeit in eventu Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt primär die Abänderung des Beschlusses in Antragsabweisung und hilfsweise seine Aufhebung und die Zurückverweisung der Rechtssache in die erste Instanz.
Weder der Beklagte noch die Revisorin beteiligten sich am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
I. Zur Nichtigkeit in eventu Mangelhaftigkeit:
1. Unter diesen Rekursgründen rügt die Klägerin, ihr sei der verbesserte Verfahrenshilfeantrag des Beklagten bloß „zur Kenntnis“, nicht hingegen „zur Äußerung“ binnen einer bestimmten Frist zugestellt worden. Aus diesem Grund habe sie zu den Behauptungen der grob fahrlässigen Kreditvergabe, der wiederholten Aufstockung und Umschuldung des Kredits sowie der fehlenden nachhaltigen Rückführbarkeit des Kredits nicht Stellung nehmen können. Sie habe daher nicht replizieren können, dass zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses und der jeweiligen Vertragsänderungen die ihr offengelegten und von ihr im Rahmen der ihr als Kreditgeberin obliegenden Prüfpflichten erhobenen Einkommens-und Belastungsdaten des Beklagten vorgelegen hätten, die Bonitätsprüfung durchgeführt worden und deshalb aus ihrer Sicht eine ordnungsgemäße Bedienbarkeit des Kredits gegeben gewesen sei.
2.Ausgehend von der im Rekurs zugestandenen Tatsache, dass der Klägerin der verbesserte Verfahrenshilfeantrag zugestellt wurde, erschließt sich dem Rekursgericht nicht, wodurch der Klägerin die Möglichkeit genommen worden sei, sich dazu zu äußern. Dass ihr die Eingabe der Erwachsenenvertreterin – wie sie selbst ausführt – bloß zur Kenntnis und nicht „zur Äußerung“ zugestellt wurde, vermag weder einen Gehörverstoß iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO noch einen Verfahrensmangel begründen. Die anwaltlich vertretene Klägerin hatte – was sie auch nicht bestreitet – die Gelegenheit, sich bei Bedarf zu den Behauptungen des Beklagten zu äußern. Einer gerichtlichen Aufforderung unter Fristsetzung bedurfte es nicht.
3. Außerdem zog das Erstgericht für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die Rechtsverteidigung des Beklagten als offenbar mutwillig oder aussichtslos anzusehen ist, zutreffend allein sein Bestreitungsvorbringen heran. Ein replizierendes Tatsachenvorbringen der Klägerin zum Bestreitungsvorbringen des Beklagten, wie sie im Rekurs zB hinsichtlich einer von ihr durchgeführten Bonitätsprüfung vorträgt, muss bei der Beurteilung, ob die Erhebung eines Einspruchs gegen den bedingten Zahlungsbefehl offenbar mutwillig oder aussichtslos ist, außer Acht bleiben, kann die Stichhaltigkeit der wechselseitigen Tatsachenbehauptungen doch nur im Rahmen der auf Basis eines erst festzustellenden Sachverhalts zu treffenden Sachentscheidung erfolgen, die im Verfahrenshilfestadium aber nicht vorweggenommen werden darf.
II. Zur Rechtsrüge:
1.Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Strittig ist hier nur die Frage der Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverteidigung.
2. Offenbar mutwillig ist eine Prozessführung dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes bewusst ist und wenn sie sich in diesem Bewusstsein in einen Prozess einlässt, weil sie etwa hofft, dennoch – etwa im Vergleichsweg – einen Erfolg zu erzielen, oder weil sie zur Erzielung eines durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zwecks (Zahlungsaufschub, Feindseligkeit gegenüber dem Prozessgegner, Aufstachelung oder Befriedigung der Sensationslust, Publicity) auch den Misserfolg ihres Sachantrages in Kauf nehmen will. Eine (besondere Form der) Mutwilligkeit kann in der Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos im Prozess liegen. Eine nahezu vermögenslose Partei kann nämlich völlig risikolos und mit dem ganzen Mute der Verzweiflung prozessieren, da ihr klar ist, dass ihr Gegner auch im Falle ihres Prozessverlusts die ihm zugesprochenen Kostenersatzansprüche nicht durchsetzen kann. Eine Prozessführung ist daher auch dann als mutwillig anzusehen, wenn sich die Partei in einen Rechtsstreit eingelassen hat oder einlassen will, obwohl sich eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles dazu veranlasst gesehen hätte, von der Führung des Verfahrens abzusehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend zu machen ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 63 ZPO Rz 19; Fucik in Klicka/Koller, ZPO6, § 63, Rz 5; OLG Graz 5 R 20/26i).
Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs-oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann, was etwa bei einem unbehebbaren Beweisnotstand oder bei einer Unschlüssigkeit des Begehrens der Fall sein kann. Um Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu große) Wahrscheinlichkeit für sich haben. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt dabei ( M. Bydlinski aaO, Rz 20; Fucik , aaO, Rz 6; Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 63 ZPO Rz 13; RS0117144, RS0116448; 3 Ob 78/22z). Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden; dass die Partei selbst die Aussichtslosigkeit nicht erkennt oder erkennen kann, ist ohne Bedeutung ( M. Bydlinski aaO Rz 20). In Grenzfällen ist zwar nicht Aussichtslosigkeit, allenfalls jedoch mutwillige Prozessführung anzunehmen, wenn nämlich ein Prozesserfolg so unwahrscheinlich ist, dass eine nicht Verfahrenshilfe genießende Partei von der Führung des Verfahrens mit größter Wahrscheinlichkeit absehen würde ( M.Bydlinski aaO Rz 22 mwN). Größte Zurückhaltung bei der Annahme von Aussichtslosigkeit ist schon deshalb angebracht, weil sonst durch die Verfahrenshilfeentscheidung bereits die Sachentscheidung vorweggenommen würde ( Fucik aaO Rz 6 mwN; Schindler, aaO, Rz 13; RS0116448, RS0117144; 7 Ob 213/02b).
3. Das Bestreitungsvorbringen des Beklagten lautet zusammengefasst dahin, die Klägerin hätte im Rahmen der wiederholten Umschuldungen und Aufstockungen des Kredits erkennen müssen, dass eine ordnungsgemäße Rückführung auf Dauer nicht möglich sein werde. Dieses Nichterkennen sei ihr „grob fahrlässig“ vorzuwerfen.
Diesem Bestreitungsvorbringen liegt mit anderen Worten die Tatsachenbehauptung zugrunde, dem Beklagten sei die Rückführung des Kredites für die Klägerin erkennbar aus einer ex ante Betrachtung bereits bei dessen Gewährung nicht nachhaltig möglich gewesen.
Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin enthält dieses Vorbringen ausreichend Tatsachensubstrat, um die Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos zu qualifizieren. Weitere Behauptungen zu den Zeitpunkten der Kreditvergaben oder Kreditaufstockungen bedarf es in diesem Verfahrensstadium schon deshalb nicht, weil diese Umstände ohnedies nicht strittig sein dürften. Die genauen Einkommens-und Vermögensverhältnisse des Beklagten zu diesen Zeitpunkten werden im Rahmen der gegebenenfalls vom Verfahrenshelfer zu formulierenden Streiteinlassung zu behaupten sein. Ein „strukturell unbehebbarer Beweisnotstand“, wie ihn die Rekurswerberin angesichts des Unvermögens des Beklagten, im Verfahren auszusagen, erkennen will, liegt für diesen nicht vor, zumal weder zum Beweis seiner (entsprechend schlechten) Vermögensverhältnisse, noch zu den Umständen der Kreditgewährungen bloß seine mittlerweile unmögliche Einvernahme taugt. Vielmehr ist notorisch anzunehmen, dass auch die mit der Kreditvergabe befassten Mitarbeiter der Klägerin zur Offenlegung der Vermögensverhältnisse durch den Beklagten und zu ihrem Kenntnisstand von seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unmittelbare Angaben machen können. Zudem werden zu den Vermögensverhältnissen des Beklagten und zum Ablauf der Kreditgewährungen auch Urkunden vorliegen.
Das Bestreitungsvorbringen ist mit Blick auf § 7 VKrG, wonach der Kreditgeber vor Abschluss des Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers anhand ausreichender Informationen zu prüfen hat und ihn diesbezüglich eine Warnpflicht trifft, auch rechtlich nicht offenbar ungeeignet, um daraus anspruchsvernichtende oder-mindernde Einwände abzuleiten, ist bei Verstoß gegen die Warnpflicht doch ein Schadenersatzanspruch des Kreditnehmers eine mögliche Folge (vgl Heinrich in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar 5(2021) § 7 VKrG Rz 50). Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs ist dem Bestreitungsvorbringen daher nicht abzusprechen.
Ungeachtet dessen würde die Erhebung eines Einspruchs dazu führen, dass das Gericht die bislang nicht aufgegriffene Unschlüssigkeit des Klagsvorbringens zur Berechtigung der Inkassokosten – auch ohne Einrede des Beklagten – wird aufgreifen müssen. Nach der Rechtsprechung des Rekursgerichts in ähnlich gelagerten Fällen bedarf es zur Begründetheit der Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Inkassokosten eines konkreten – also fallbezogenen – Vorbringens, weshalb gerade bei der Betreibung der offenen Kreditschuld gegen den Beklagten die Einschaltung eines Inkassobüros zweckmäßig war. Der Verweis auf eine von der Klägerin und dem von ihr beauftragten Inkassobüro erstellte Studie zum allgemeinen Erfolg eines solchen Vorgehens, genügt diesen Anforderungen nicht (OLG Graz 4 R 109/21p, 4 R 194/20m, 2 R 171/12b). Die Rechtsverteidigung ist auch deshalb nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos.
III. Die zur Stattgebung des Verfahrenshilfeantrags führende Rechtsansicht des Erstgerichts bedarf daher keiner Korrektur. Der zu bestellende Verfahrenshelfer wird das Tatsachenvorbringen des Beklagten einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen und die Erwachsenenvertreterin des Beklagten über die Erfolgsaussichten der möglichen Prozesshandlungen zu beraten haben.
Ein weiterer Rechtszug ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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