Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA, und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 20. April 2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 4. März 2025, AZ **, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte 18-monatige Freiheitsstrafe, einen zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz verhängten und zunächst bedingt nachgesehenen sechsmonatigen Freiheitsstrafenteil infolge Widerrufs der bedingten Strafnachsicht und einen zweimonatigen Strafrest infolge Widerrufs der bedingten Entlassung zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz. Die Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) beträgt sohin 26 Monate. Das Strafende fällt auf den 6. April 2027. Die Hälfte der Strafzeit ist seit 6. März 2026 vollzogen; zwei Drittel werden am 16. Juli 2026 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht anlässlich der amtswegigen Prüfung gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StVG die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), jedoch entgegen der Äußerung des Anstaltsleiters, der einer bedingten Entlassung nicht entgegentrat (ON 2.1), aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen, der zusammengefasst vorbringt, dass er seine Einstellung geändert habe und für den Fall der bedingten Entlassung eine Wohnung und einen Arbeitsplatz habe (ON 6).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Auf die Darstellung der in § 46 StGB normierten gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen.
Unter Anlegung der dort dargestellten gesetzlichen Maßstäbe ist die erstgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.
Der Strafgefangene weist insgesamt neun Verurteilungen jeweils wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen auf. Er wurde in der Vergangenheit zu Geldstrafen, ganz oder teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen und unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, verspürte mehrfach das Haftübel und wurde im Jahr 2019 bereits einmal bedingt entlassen. Zuletzt verbüßte er Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 19 Monaten (Pkt 6-8 der Strafregisterauskunft ON 4) und wurde ungeachtet dessen nur etwa sechseinhalb Monate nach seiner Haftentlassung am 18. Februar 2024 neuerlich straffällig, indem er die dem Anlassurteil zugrundeliegenden Taten beging.
Bei einer derartigen Sanktionsresistenz ist von einer hohen Rückfallsgefahr auszugehen, sodass nicht angenommen werden kann, dass eine neuerliche bedingte Entlassung – sei sie auch mit begleitenden Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB verbunden – zumindest gleichermaßen tatabhaltende Wirkung hätte wie der weitere Strafvollzug. Die bedingte Entlassung wurde demnach zu Recht abgelehnt.
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