Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA, und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 5. Mai 2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Karlau die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. Februar 2024, AZ **, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren mit dem Strafende 11. November 2027. Die Hälfte der Strafzeit ist seit 11. November 2025 vollzogen; zwei Drittel werden am 11. Juli 2026 verbüßt sein.
Der Strafgefangene erstattete im Verfahren zur amtswegigen Entscheidung über die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StVG eine Äußerung, in der er ausführte, dass er vorhabe, bei seiner Familie in Ungarn zu leben, sich Arbeit zu suchen und straffrei zu bleiben (ON 2.8).
Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer Anhörung mündlich verkündeten Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und des Anstaltsleiters (ON 2.3) aus spezialpräventiven Gründen ab.
Der Strafgefangene meldete Beschwerde an, verzichtete jedoch auf deren Ausführung (ON 5).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Auf die Darstellung der in § 46 StGB normierten gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen.
Unter Anlegung der dort dargestellten gesetzlichen Maßstäbe ist die erstgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.
Der Strafgefangene weist in Österreich zusätzlich zur Anlassverurteilung noch vier frühere Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen auf und befand sich bereits mehrmals in Haft. Die Verurteilung zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz, der Widerruf des bedingten Strafteils zu diesem Verfahren und die Verhängung unbedingter Freiheitsstrafen zu AZ ** und AZ ** je des Landesgerichts für Strafsachen Graz hielten ihn ebensowenig von neuerlicher Delinquenz ab wie der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafen und ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG im Jahr 2017 (vgl Strafregisterauskunft ON 4), wobei er die nun abgeurteilten Taten mit einem Gesamtschaden von mehr als 140.000 Euro in zahlreichen Angriffen über einen Zeitraum von rund acht Monaten und sohin mit gegenüber den früheren Taten noch erheblich gesteigerter krimineller Energie beging.
Dieses massiv belastete Vorleben indiziert eine ausgeprägte Sanktionsresistenz und eine hohe Rückfallsgefahr und gibt, wie schon vom Erstgericht zutreffend ausgeführt wurde, keinen Grund zur Annahme, dass eine bedingte Entlassung – sei sie auch mit begleitenden Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB verbunden – zumindest gleichermaßen dazu geeignet wäre, den Strafgefangenen von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, wie der weitere Strafvollzug. Die bedingte Entlassung wurde demnach zu Recht abgelehnt.
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