Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a. Berzkovics in der Straf-und Medienrechtssache der Privatankläger und Antragsteller Mag. A*, B* und C* gegen den Angeklagten und Antragsgegner D* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und wegen §§ 6 ff MedienG über die Beschwerde des Angeklagten D* gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 17. März 2026, GZ **-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folgegegeben, dass dem Angeklagten für die nicht gehörige Veröffentlichung der Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG für den Zeitraum von 26. Jänner 2026 bis 3. März 2026 die Zahlung von Geldbußen von jeweils EUR 10,00 pro Tag an Mag. A* und an B* auferlegt wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG).
BEGRÜNDUNG:
Mag. A* und B* erhoben gegen den Angeklagten am 5. Jänner 2026 beim Landesgericht Leoben Privatanklage wegen übler Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB verbunden mit medienrechtlichen Entschädigungsanträgen nach §§ 6 ff MedienG (ON 2.1). Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 7. Jänner 2026 (ON 3) wurde der Angeklagte verpflichtet, binnen fünf Werktagen auf zwei Facebook-Seiten eine im Spruch näher beschriebene Mitteilung über das eingeleitete Verfahren gemäß § 37 Abs 1 MedienG zu veröffentlichen.
Mit Durchsetzungsantrag vom 3. März 2026 (ON 10) begehrten die Privatankläger, dem Angeklagten wegen der nicht gehörigen Veröffentlichung der Mitteilung am 26. Jänner 2026 für jeden Tag der nicht gehörigen Veröffentlichung seit dem 26. Jänner 2026 die Zahlung einer Geldbuße an die Privatankläger aufzuerlegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht den Angeklagten, den Privatanklägern zu Handen ihrer gemeinsamen Vertreterin gemäß § 37 Abs 3 iVm § 34 Abs 4, § 13 und § 20 Abs 1 MedienG für den Zeitraum von 26. Jänner 2026 bis einschließlich 3. März 2026 binnen 14 Tagen eine (einzige) Geldbuße von EUR 30,00 pro Tag zu bezahlen und die Kosten des Durchsetzungsverfahrens zu ersetzen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, der vorbringt, dass die Mitteilungen den gleichen Veröffentlichungswert hätten wie seine ursprünglichen Postings und sohin in gehöriger Weise veröffentlicht worden seien. Außerdem sei die Geldbuße bei Berücksichtigung seines monatlichen Einkommens überhöht (ON 19.1).
Die Beschwerde ist in ihrem Begehren auf Herabsetzung der Geldbuße berechtigt.
Gemäß § 37 Abs 3 iVm § 34 Abs 4 MedienG gelten die Bestimmungen der §§ 13 und 20 MedienG auch für die Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren nach § 37 Abs 1 MedienG.
In Bezug auf die Form der Veröffentlichung sieht § 13 Abs 3 MedienG vor, dass die Wiedergabe der Mitteilung den gleichen Veröffentlichungswert haben muss wie die Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht. Bei Veröffentlichung auf einer Website ist ein gleicher Veröffentlichungswert jedenfalls dann gegeben, wenn die Mitteilung im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die Tatsachenmitteilung wiedergegeben wird (§ 13 Abs 4 erster Satz MedienG).
Im vorliegenden Fall gelangte das Erstgericht zutreffend zum Ergebnis, dass die Wiedergabe der Mitteilung nicht den identen Veröffentlichungswert hat wie jene Postings, auf die sie sich bezieht. Die Mitteilung wurde nämlich gerade nicht im Rahmen vergleichbarer Postings in der gleichen Schrift veröffentlicht. Vielmehr wurde der gesamte Beschluss des Landesgerichts Leoben, mit dem der Angeklagte zur Veröffentlichung der Mitteilung verpflichtet wurde, als Bilddatei den Postings angeschlossen, sodass der aufgetragene Inhalt der Mitteilung – wie schon das Erstgericht ausführte – zwar vorhanden ist, aufgrund des Erscheinungsbildes aber weniger auffällt und deutlich schlechter lesbar ist als die ursprünglichen Postings des Angeklagten. Damit ging das Erstgericht zu Recht von einer nicht gehörigen Veröffentlichung aus.
Wurde dem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag nicht rechtzeitig oder nicht gehörig entsprochen, so hat das Gericht nach § 20 Abs 1 MedienG auf Verlangen des Antragstellers nach Anhörung des Antragsgegners durch Beschluss dem Antragsgegner die Zahlung einer Geldbuße an den Antragsteller aufzuerlegen. Für jeden Tag, an dem die Website abrufbar ist, gebührt ab dem im § 13 Abs 1 MedienG bezeichneten Zeitpunkt, in dem eine gehörige Veröffentlichung hätte erfolgen sollen, eine Geldbuße von bis zu EUR 1.000,00. Für den Fall der nicht gehörigen Veröffentlichung gilt, dass für jeden Tag, an dem die nicht gehörige Veröffentlichung verbreitet wurde, eine Geldbuße zu verhängen ist, auch wenn in diesem Zeitpunkt die Veröffentlichungsfrist noch nicht abgelaufen war ( Rami, WK² MedienG § 20 Rz 19/3). Die Geldbuße ist zwar primär Beugungsmittel, aber auch Abgeltung für die durch Nichtentsprechung des Veröffentlichungsauftrags erlittene Unbill und dient somit nicht bloß der Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung, sondern auch der Befriedigung eines Schadenersatzanspruchs (RS0067384 [T2, T3]; Rami, WK² MedienG § 20 Rz 6; Höhne in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG 4, § 20 Rz 2). Daraus folgt, dass im Fall einer Gläubigermehrheit jedem Antragsteller eine eigene Geldbuße zuzuerkennen ist. Die Eigenständigkeit der Ansprüche ist unabhängig davon, ob die diesbezüglichen Verfahren getrennt oder gemeinsam geführt werden. Ebensowenig verlieren die Ansprüche ihre Eigenständigkeit durch die allfällige (prozessual zulässige) Geltendmachung in einem gemeinsamen Schriftsatz. Als Antragsteller iSd § 20 Abs 1 MedienG ist daher jeder einzelne Berechtigte anzusehen, der solcherart einen höchstpersönlichen Entschädigungsanspruch geltend macht (12 Os 143/05d; Rami, WK² MedienG § 20 Rz 16).
Den beiden Privatanklägern ist daher für den Zeitraum von 26. Jänner 2026 bis einschließlich 3. Februar 2026 je eine eigene Geldbuße zuzuerkennen.
Die Höhe der Geldbuße ist gemäß § 20 Abs 1 letzter Satz iVm § 18 Abs 3 erster Satz MedienG nach Maßgabe des Grades des Verschuldens, des Umfangs und der Auswirkungen der Verbreitung der Tatsachenmitteilung sowie des Ausmaßes der Verzögerung zu bestimmen; auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers ist dabei Bedacht zu nehmen. Wenn die Veröffentlichung immerhin fristgerecht, allerdings nicht formgerecht erfolgte, ist zumindest eine gewisse Rehabilitation eingetreten, was bei der Höhe der Geldbuße zu berücksichtigen ist ( Höhne in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG 4 , § 20 Rz 2 mwN).
Ausgehend von diesen Kriterien ist die vom Erstgericht verhängte (einzige) Geldbuße von EUR 30,00 pro Tag überhöht. Insbesondere mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und den Umstand, dass er eine fristgerechte – wenn auch nicht gehörige – Veröffentlichung vorgenommen hat, ist den beiden Privatanklägern daher jeweils eine Geldbuße von EUR 10,00 pro Tag zuzuerkennen.
Das Durchsetzungsverfahren ist vom Ausgang des Hauptverfahrens unabhängig; es hat daher ein gesonderter Kostenausspruch zu erfolgen, der nur das Durchsetzungsverfahren betrifft; dabei sind die Vorschriften der §§ 389 ff StPO anzuwenden ( Rami, WK 2MedienG § 20 Rz 46 f). Der Angeklagte, der vom Erstgericht zum Ersatz der Kosten des Durchsetzungsverfahrens verpflichtet wurde, hat daher gemäß § 390a Abs 1 StPO auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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