Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a. Berzkovics in der Straf-und Medienrechtssache der Privatankläger und Antragsteller Mag. A*, B* und C* gegen den Angeklagten und Antragsgegner D* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und wegen §§ 6 ff MedienG über die Beschwerde des Angeklagten D* gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 13. März 2026, GZ **-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folgegegeben, dass die Geldbuße für die nicht gehörige Veröffentlichung der Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG für den Zeitraum von 23. Februar 2026 bis 26. Februar 2026 auf EUR 10,00 pro Tag herabgesetzt wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG).
begründung:
C* erhob gegen den Angeklagten am 11. Februar 2026 beim Landesgericht Leoben Privatanklage wegen übler Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB verbunden mit einem medienrechtlichen Entschädigungsantrag nach § 6 MedienG (ON 9.2). Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 13. Februar 2026 (ON 9.3) wurde der Angeklagte verpflichtet, binnen fünf Werktagen auf seiner Facebook-Seite eine im Spruch näher beschriebene Mitteilung über das eingeleitete Verfahren gemäß § 37 Abs 1 MedienG zu veröffentlichen.
Mit Durchsetzungsantrag vom 26. Februar 2026 (ON 9.6) begehrte die Privatanklägerin, dem Angeklagten wegen der nicht gehörigen Veröffentlichung der Mitteilung am 23. Februar 2026 für jeden Tag der nicht gehörigen Veröffentlichung seit dem 23. Februar 2026 die Zahlung einer Geldbuße aufzuerlegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht den Angeklagten, der Privatanklägerin gemäß § 37 Abs 3 iVm § 34 Abs 4, § 13 und § 20 Abs 1 MedienG für den Zeitraum von 23. Februar 2026 bis einschließlich 26. Februar 2026 binnen 14 Tagen eine Geldbuße von EUR 30,00 pro Tag zu bezahlen und die Kosten des Durchsetzungsverfahrens zu ersetzen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, der vorbringt, dass die Mitteilung den gleichen Veröffentlichungswert habe wie seine ursprünglichen Postings und sohin in gehöriger Weise veröffentlicht worden sei. Außerdem sei die Geldbuße bei Berücksichtigung seines monatlichen Einkommens überhöht (ON 19.1).
Die Beschwerde ist nur in ihrem Begehren auf Herabsetzung der Geldbuße berechtigt.
Gemäß § 37 Abs 3 iVm § 34 Abs 4 MedienG gelten die Bestimmungen der §§ 13 und 20 MedienG auch für die Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren nach § 37 Abs 1 MedienG.
In Bezug auf die Form der Veröffentlichung sieht § 13 Abs 3 MedienG vor, dass die Wiedergabe der Mitteilung den gleichen Veröffentlichungswert haben muss wie die Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht. Bei Veröffentlichung auf einer Website ist ein gleicher Veröffentlichungswert jedenfalls dann gegeben, wenn die Mitteilung im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die Tatsachenmitteilung wiedergegeben wird (§ 13 Abs 4 erster Satz MedienG).
Im vorliegenden Fall gelangte das Erstgericht zutreffend zum Ergebnis, dass die Wiedergabe der Mitteilung nicht den identen Veröffentlichungswert hat wie jene Postings, auf die sie sich bezieht. Die Mitteilung wurde nämlich gerade nicht im Rahmen vergleichbarer Postings in der gleichen Schrift veröffentlicht. Vielmehr wurde der gesamte Beschluss des Landesgerichts Leoben, mit dem der Angeklagte zur Veröffentlichung der Mitteilung verpflichtet wurde, als Bilddatei an ein Posting angeschlossen, sodass der aufgetragene Inhalt der Mitteilung – wie schon das Erstgericht ausführte – zwar vorhanden ist, aufgrund des Erscheinungsbildes aber weniger auffällt und deutlich schlechter lesbar ist als die ursprünglichen Postings des Angeklagten. Damit ging das Erstgericht zu Recht von einer nicht gehörigen Veröffentlichung aus.
Wurde dem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag nicht rechtzeitig oder nicht gehörig entsprochen, so hat das Gericht nach § 20 Abs 1 MedienG auf Verlangen des Antragstellers nach Anhörung des Antragsgegners durch Beschluss dem Antragsgegner die Zahlung einer Geldbuße an den Antragsteller aufzuerlegen. Für jeden Tag, an dem die Website abrufbar ist, gebührt ab dem im § 13 Abs 1 MedienG bezeichneten Zeitpunkt, in dem eine gehörige Veröffentlichung hätte erfolgen sollen, eine Geldbuße von bis zu EUR 1.000,00. Für den Fall der nicht gehörigen Veröffentlichung gilt, dass für jeden Tag, an dem die nicht gehörige Veröffentlichung verbreitet wurde, eine Geldbuße zu verhängen ist, auch wenn in diesem Zeitpunkt die Veröffentlichungsfrist noch nicht abgelaufen war ( Rami, WK² MedienG § 20 Rz 19/3). Diese soll als Beugemittel dienen und darüber hinaus dem Antragsteller als Ausgleich für die erlittene Unbill durch verspätete oder mangelhafte Veröffentlichung, zugutekommen ( Rami, WK² MedienG § 20 Rz 6; Höhne in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG 4 , § 20 Rz 2). Damit ist dem Angeklagten für den Zeitraum von 23. Februar 2026 bis einschließlich 26. Februar 2026 eine Geldbuße aufzuerlegen.
Die Höhe der Geldbuße ist gemäß § 20 Abs 1 letzter Satz iVm § 18 Abs 3 erster Satz MedienG nach Maßgabe des Grades des Verschuldens, des Umfangs und der Auswirkungen der Verbreitung der Tatsachenmitteilung sowie des Ausmaßes der Verzögerung zu bestimmen; auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers ist dabei Bedacht zu nehmen. Wenn die Veröffentlichung immerhin fristgerecht, allerdings nicht formgerecht erfolgte, ist zumindest eine gewisse Rehabilitation eingetreten, was bei der Höhe der Geldbuße zu berücksichtigen ist ( Höhne in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG 4 , § 20 Rz 2 mwN).
Ausgehend von diesen Kriterien erweist sich die vom Erstgericht pro Kalendertag mit EUR 30,00 ausgemessene Geldbuße insbesondere mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und den Umstand, dass er eine fristgerechte – wenn auch nicht gehörige – Veröffentlichung vorgenommen hat, als überhöht. Sie ist in Stattgebung der Beschwerde daher auf EUR 10,00 pro Tag herabzusetzen.
Das Durchsetzungsverfahren ist vom Ausgang des Hauptverfahrens unabhängig; es hat daher ein gesonderter Kostenausspruch zu erfolgen, der nur das Durchsetzungsverfahren betrifft; dabei sind die Vorschriften der §§ 389 ff StPO anzuwenden ( Rami, WK 2MedienG § 20 Rz 46 f). Der Angeklagte, der vom Erstgericht zum Ersatz der Kosten des Durchsetzungsverfahrens verpflichtet wurde, hat daher gemäß § 390a Abs 1 StPO auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
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