Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Haas (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag. Petzner, Bakk., in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. Februar 2026, AZ ** (ON 41 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Am 26. Jänner 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt das aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der C* gegen A* wegen des Verdachts des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 1 und 2 StPO idF vor BGBl I 2024/157 ein (ON 1, 3). Den (erst) am 20. Mai 2020 von B* eingebrachten Fortführungsantrag (ON 9) wies das Landesgericht Klagenfurt als Senat von drei Richtern mit Beschluss vom 23. November 2020 , AZ 74 Bl 55/20d, mangels Antragslegitimation zurück (ON 12).
In der Eingabe vom 22. Dezember 2025(ON 38) kritisierte B*, der kein Opfer der den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildenden Straftat iSd § 65 Z 1 StPO ist, sich selbst aber als Vertrauensperson von C* bezeichnet, zum wiederholten Male die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft und führte – soweit für die Beschwerde von Relevanz – unter dem Punkt„Vorlage beim Richter nach § 106 Abs 5 StPO nach dem mir Vorliegendem“ aus, „dass es sich seiner Kenntnis entziehe, ob dem Richter (Mag. D*) sämtliche Unterlagen bei der seinerzeitigen Entscheidung über den Fortführungsantrag vorgelegen seien; sollte es sich nachweislich um ein vorsätzlich eingeschränktes Aktenkonvolut seitens der StA handeln, so könnte sich die Willkür/Beugung des Gesetzes/subjektiv u. objektiv rechtlich falsche Entscheidung und dies mit Vorsatz evt. abermalig als bestätigt erweisen“ . Dem eigentlich darin gestellten Antrag, die „gesamte Causa der Oberstaatsanwaltschaft Graz zur weiteren Behandlung vorzulegen“ , hat die Staatsanwaltschaft mit (an C* gerichtetem) Schreiben vom 8. Jänner 2026 entsprochen (Einschau in die Verfahrensautomation Justiz [VJ]; ON 43).
Dessen ungeachtet wertete die Staatsanwaltschaft die Eingabe des B* (auch) als Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO und leitete sie am 2. Februar 2026 (ON 1, S 23) unter Anschluss einer Stellungnahme (ON 39) an das Landesgericht Klagenfurt weiter.
Mit Beschluss vom 19. Februar 2026 (ON 41) wies der Einzelrichter des Landesgerichts Klagenfurt den Einspruch mit der Begründung (als unzulässig) zurück, dass der Einspruchswerber keine Verletzung eines subjektiven Rechts im Ermittlungsverfahren behauptet habe. Eine Ausfertigung des Beschlusses wurde B* am 24. Februar 2026 zugestellt.
Am 27. Februar 2026 langte beim Landesgericht Klagenfurt eine weitere Eingabe des B* ein (ON 44), in der er den Beschluss vom 19. Februar 2026 zwar inhaltlich nicht kritisiert, die aber wegen der Überschrift „Beschwerde in offener Frist“ dennoch als Beschwerde dagegen zu werten ist.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Einspruch wegen Rechtsverletzung an das Gericht steht gemäß § 106 Abs 1 StPO jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch (die) Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach der Strafprozessordnung verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen der Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2).
Der Einspruch ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen (§ 106 Abs 3 erster Satz StPO). In ihm ist anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang (zu diesen Begriffen vgl. Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO 3Rz 321, 324 und FN 1282) er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht (wobei die Nennung allenfalls missachteter Gesetzesbestimmungen nicht verlangt wird) und auf welche Weise ihm stattzugeben sei (§ 106 Abs 3 zweiter Satz StPO). In Bezug auf das zuletzt genannte Kriterium kann der Antrag auch (bloß) das Begehren auf Feststellung enthalten, dass durch die zu Grunde liegende Handlung (den Vorgang oder die Unterlassung) das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet und dadurch ein subjektives Recht des Einspruchswerbers verletzt worden sei (vgl. Pilnacek/Strickerin WK StPO § 106 Rz 24, § 107 Rz 13; Kirchbacher, StPO 15§ 106 Rz 7; 14 Os 110/15f; RIS-Justiz RS0130853).
Durch die Benennung der angefochtenen Anordnung oder des angefochtenen Vorgangs sowie durch Darlegung der konkreten Verletzung und des bestimmten Begehrens, auf welche Weise dieser abgeholfen werden soll, wird zugleich der Gegenstand des Verfahrens nach § 106 StPO determiniert. Der Prozessgegenstand beschränkt sich sohin bei einem Einspruch wegen Rechtsverletzung auf die Prüfung, ob der Antragsteller durch den darin bezeichneten Vorgang der Staatsanwaltschaft in einem konkreten subjektiven Recht verletzt wurde (14 Os 16/19p; Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO 3 Rz 326 f).
Da die Wendung „im Ermittlungsverfahren“ nicht als Ausdruck einer strikten zeitlichen Begrenzung auf diesen Verfahrensabschnitt, sondern – wie auch sonst in der StPO – als allgemeine Unterscheidung zwischen den Verfahrensstadien, auf die sich die nach der StPO zu treffende Entscheidung bezieht, kann in Fällen behaupteter Verletzung in einem von der StPO eingeräumten subjektiven Recht auch gegen eine erst nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens getroffene Entscheidung der Staatsanwaltschaft Einspruch wegen Rechtsverletzung erhoben werden (RIS-Justiz RS0132414, insbesondere 15 Os 113/18h [15 Os 114/18f]).
Fallkonkret hat der Einspruchswerber zwar (gerade noch erkennbar) einen konkreten Vorgang bezeichnet, auf den sich der Einspruch bezieht (Vorlage eines „möglicherweise“ unvollständigen Akts an den zur Entscheidung über den Fortführungsantrag berufenen Drei-Richter-Senat des Landesgerichts Klagenfurt), allerdings keine auf diesen bezogene Verletzung eines just ihm eingeräumten subjektiven Rechts schlüssig behauptet.
Das Erstgericht hat den Einspruch wegen Rechtsverletzung (im Ergebnis) daher zu Recht (a limine) zurückgewiesen, weshalb auch dahingestellt bleiben kann, ob der Einspruch überhaupt rechtzeitig war.
Der Ausschluss eines Rechtsmittels ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
Oberlandesgericht Graz, Abteilung 10
Graz, 30. April 2026
Mag a . Susanne Haas, Richterin
Elektronische Ausfertigunggemäß § 79 GOG
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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