Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a. Schwingenschuh in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 7. April 2026, **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene russische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Klagenfurt die im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien über ihn wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB (zu 1.), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (zu 2.) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (zu 3.) verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
Strafende ist der 1. April 2027. Die Hälfte der Strafzeit wird am 1. Juni 2026 erreicht sein (ON 2.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zu diesem Stichtag ab (ON 5).
Die dagegen erhobene (unbegründete) Beschwerde des Strafgefangenen (ON 4, 2; ON 8.1) ist nicht erfolgreich.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Anlassverurteilung und der Stellungnahmen auf deren zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2ff) verwiesen.
Ferner teilt (und übernimmt inhaltlich) das Beschwerdegericht auch die zutreffende Argumentation des Erstgerichts zum negativen Prognosekalkül. Über die erzieherische Beeinflussung im Vollzug hinaus zu Gunsten des Beschwerdeführers wirkende Änderungen der Sachlage sind nicht aktenkundig. Die (auch schon vom Erstgericht) dargestellten Negativindikatoren, insbesondere die weiterhin bestehende Suchtproblematik, die neuerliche (einschlägige) Tatbegehung im raschen Rückfall lediglich zwei Monate nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, indizieren eine verfestigte Delinquenzbereitschaft. Substantielle Hinweise auf künftige Straffreiheit sind nicht gegeben. So liegt insbesondere kein gesicherter wirtschaftlicher Empfangsraum vor (ON 2.5). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal unter den geordneten Bedingungen des Strafvollzugs in der Lage ist, sich rechtskonform zu verhalten, musste doch erst im Jänner 2026 eine Ordnungsstrafe über ihn verhängt werden (ON 2.1).
Bei diesen Gegebenheiten ist bei Gesamtwürdigung aller für das Prognosekalkül maßgebenden Umstände, insbesondere der Art der Taten, des Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussicht auf ein redliches Fortkommen in Freiheit und mit Blick darauf, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Taten durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben oder ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (§ 46 Abs 4 StGB; Jerabek in WK 2StGB § 46 Rz 15 f), der weitere Strafvollzug als deutlich spezialpräventiv wirksamer anzusehen, als es die bedingte Entlassung zum frühest möglichen Zeitpunkt wäre.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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