Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 24. März 2026, AZ ** (ON 13 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwere wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Graz führte zum Aktenzeichen ** ein Ermittlungsverfahren – unter anderem – gegen A* wegen des Verdachts des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB, welches am 9. Februar 2026 gemäß § 190 StPO eingestellt wurde (ON 1.10).
Am 11. März 2026 beantragte A* unter Vorlage eines Kostenverzeichnisses die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren von EUR 5.067,00 (ON 12.2).
Mit Beschluss vom 24. März 2026 erkannte ihm das Erstgericht einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung in Höhe von EUR 800,00 zu (ON 13).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des A*, mit der er einen höheren Zuspruch begehrt (ON 13).
Die Beschwerde – zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte – hat keinen Erfolg.
Wird (wie hier) ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf (in der hier relevanten Grundstufe [„Stufe 1“]) den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw. einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw. Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund EUR 3.000,00 an Aufwand für die Verteidigung verursacht. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bleiben dabei außer Betracht. Diese Beträge stellen die Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags dar. Der im Einzelfall zuzuerkennende Betrag hat sich sodann je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag anzunähern oder sich von diesem weiter zu entfernen (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 5; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 6).
Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich freilich, dass (weiterhin) lediglich ein (nach freiem richterlichem Ermessen festzusetzender pauschaler) Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten ist. Eine Verpflichtung, dem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor. Derartiges ergibt sich auch weder aus den geltenden Verfassungsbestimmungen noch aus der Judikatur des EGMR (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 2).
Fallkonkret umfassen die Ermittlungsakten bis zu Einstellung des Verfahrens gegen A* neun Ordnungsnummern, wobei lediglich die Zwischenberichte ON 2 und ON 3 sowie der Abschlussbericht ON 6 samt übermittelten Videos ON 9 inhaltlich von Relevanz, im Umfang jedoch als unterdurchschnittlich zu bewerten sind.
Bei dem in Rede stehenden Vorwurf, der Beschwerdeführer habe das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB und (damit zusammenhängend) das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB begangen, handelte es sich um einen einfachen Sachverhalt, der von der Staatsanwaltschaft letztlich auf Tatsachenebene gelöst wurde (siehe ON 1.10).
Die (in diesem Umfang notwendige und zweckmäßige) aktenmäßig dokumentierte Tätigkeit des Verteidigers bis zu Einstellung des Ermittlungsverfahrens umfasste eine Vollmachtsbekanntgabe verbunden mit einem Antrag auf Akteneinsicht (ON 4), eine dreiseitige Stellungnahme samt Urkundenvorlage (ON 5), einen weiteren Antrag auf Akteneinsicht (ON 8) sowie die Teilnahme an der Beschuldigtenvernehmung von A* in der Dauer von rund 20 Minuten (ON 6.7). Auszugehen ist zudem (allein schon wegen der verfassten Stellungnahme) von einer Besprechung mit dem Beschuldigten sowie einem angemessenen Aktenstudium. Die Kosten für den Antrag und für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu ersetzen (vgl Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 23). An Barauslagen wurden ERV-Kosten beansprucht. Diese sind nicht gesondert zu vergüten, weil es sich beim gemäß § 23a RATG für im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Schriftsätze gebührenden Zuschlag nicht um Barauslagen, sondern um im Rahmen des Pauschalbeitrags abgegoltene Spesen des Verteidigers handelt (RIS-Justiz RS0126594 [T2]).
Zusammengefasst handelte es sich fallbezogen um einen an sich einfachen Verteidigungsfall, in dem der notwendige und zweckmäßige Aufwand des Verteidigers – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – unter jenem eines durchschnittlichen Standardverfahrens lag. Bei einer Gesamtabwägung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Bemessungskriterien erachtet das Beschwerdegericht daher einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung von EUR 800,00 für angemessen und ist die Entscheidung des Erstgerichts somit nicht korrekturbedürftig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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