Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*und einen anderen Beschuldigten wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Beschuldigten A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. März 2026, AZ ** (ON 11 der Akten ** der Staatsanwaltschaft Graz), den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des Beschuldigten A* mit 800 Euro festgesetzt wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Am 29. Dezember 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Graz das gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (ON 1.3).
Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 (ON 10.2) beantragte A* die Gewährung eines Beitrags zu den im Antrag aufgeschlüsselten Kosten seiner Verteidigung im Gesamtbetrag von 5.259,12 Euro (darin 12,80 Euro Barauslagen).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurden dem Beschuldigten 300 Euro als Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zuerkannt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, die auf die Gewährung eines höheren Kostenbeitrags abzielt (ON 12.2).
Die Beschwerde ist in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang berechtigt.
Die für die Zuerkennung des Verteidigerkostenbeitrags maßgebliche Bestimmung des § 196a StPO wurde im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt. Auf diese Darstellung wird verwiesen.
Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass der für den Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens zustehende Verteidigerkostenbeitrag stets nur ein Beitrag sein kann und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen soll. Eine Verpflichtung, dem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und kann weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR entnommen werden (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 2).
Der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro (§ 196a Abs 1 StPO) soll grundsätzlich für alle jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind, während für die übrigen Konstellationen eigene Höchstbeträge in den Stufen 2 und 3 definiert werden. Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen (wie etwa einer gefährlichen Drohung wie im hier vorliegenden Fall) bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenen Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursacht. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bleiben dabei außer Betracht (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 5; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 6). Dieser Betrag stellt auch die Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags dar und nicht das Honorar laut Kostenverzeichnis. Die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten ist daher nicht von Belang. Vielmehr handelt es sich um einen – nach freiem richterlichen Ermessen festzusetzenden – pauschalen Beitrag zu den Verteidigerkosten.
Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Tatvorwurf (Bedrohung der Stiefmutter mit einer Verletzung am Vermögen durch eine am 9. November 2025 getätigte Äußerung) betraf einen sowohl der Sach- als auch der Rechtslage nach sehr einfachen Verteidigungsfall, der von der Staatsanwaltschaft auf Beweiswürdigungsebene gelöst wurde (vgl ON 7). Der Umfang der Ermittlungsakten beschränkte sich bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens – neben diversen für die Beurteilung der Verdachtslage nicht relevanten Eingaben der Verfahrensbeteiligten – auf den Abschlussbericht der Polizei, der im Wesentlichen eine Zusammenfassung des Sachverhalts, die Vernehmungen der beiden Beschuldigten und eine Zeugeneinvernahme enthält (ON 2). Die Tätigkeit des Verteidigers umfasste die Teilnahme an der Beschuldigtenvernehmung vom 2. Dezember 2025, die etwa eine Stunde dauerte, eine Vollmachtsbekanntgabe verbunden mit einem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht und weitere Anträge auf Akteneinsicht. Auszugehen ist ferner von der Notwendigkeit einer Besprechung mit dem Beschuldigten.
Ungeachtet der (bloß geringen) Komplexität und Verfahrensdauer und des unterdurchschnittlichen Verteidigungsaufwands ist der vom Erstgericht zuerkannte Betrag im konkreten Fall schon wegen der Teilnahme an der Vernehmung zu gering bemessen. In Stattgebung der Beschwerde ist der Verteidigungskostenbeitrag daher auf 800 Euro anzuheben.
Die Kosten für den Antrag und für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu ersetzen (vgl Lendl in WK-StPO § 393a Rz 23).
An Barauslagen wurden ERV-Kosten beansprucht. Diese sind nicht gesondert zu vergüten, weil es sich beim gemäß § 23a RATG für im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Schriftsätze gebührenden Zuschlag nicht um Barauslagen, sondern um im Rahmen des Pauschalbeitrags abgegoltene Spesen des Verteidigers handelt (RS0126594 [T2]).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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