Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafvollzugssache der A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 10. Februar 2026, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
begründung:
Mit dem angefochtenen, im Rahmen einer Anhörung gefassten und verkündeten Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag ab (ON 9). A* erklärte nach Verkündung des Beschlusses und Rechtsmittelbelehrung einen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht (ON 9, 2).
Die von ihr ungeachtet dessen am 23. Februar 2026 (vgl ON 11) eingebrachte Beschwerde (ON 10) ist nach § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen, weil der von der Strafgefangenen nach Verkündung des Beschlusses (auch ohne Beisein eines Verteidigers) abgegebene Rechtsmittelverzicht wirksam und unwiderruflich ist. § 57 Abs 2 StPOfindet nur auf das Urteil und mit diesem gemeinsam verkündete Beschlüsse nach den §§ 494 und 494a StPO Anwendung(RIS-Justiz RS0099945, RS0100062, RG0000061; Drexler/Weger, StVG 5 § 152a Rz 3; Soyer/Schumann,WK StPO § 57 Rz 53).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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