Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a . Haas in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 4. März 2026 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag a . Dexer und der Verteidigerin Rechtsanwältin Mag a . Waisocher, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. März 2025, GZ **-14, zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe wird keine Rücksicht genommen.
Der weiteren Berufung wird dahin Folge gegeben, dass über A* die weiterhin bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von acht Wochen verhängt wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB schuldig erkannt, nach dieser Bestimmung zur gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.
Demnach hat der Genannte von September 2023 bis Jänner 2024 in ** als Dienstgeber Beiträge seiner Dienstnehmer zur Sozialversicherung von EUR 3.006,76 der Österreichischen Gesundheitskasse als berechtigter Versicherungsträgerin vorenthalten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die (nicht ausgeführte) „volle“ Berufung des Angeklagten (s. Rechtsmittelanmeldung in ON 13, 6).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat dem Rechtsmittel entgegen.
Die Berufung hat teilweise Erfolg.
Der Angeklagte hat weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer Berufungsschrift deutlich und bestimmt erklärt, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Auf seine wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe erhobene Berufung ist daher gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen.
Seine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht berechtigt.
Gegen die auf einer lebensnahen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite bestehen keine Bedenken (vgl. § 489 Abs 1 iVm § 473 Abs 2 StPO).
Das Erstgericht hat alle relevanten Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte Beweiswürdigung (US 3 f) vorgenommen.
Die (ohnedies nicht bestrittene) Dienstgebereigenschaft des Angeklagten gründete das Erstgericht unbedenklich auf seine (insoweit) als glaubhaft und nachvollziehbar erachteten Angaben vor der Polizei (ON 6.5, 4). Dass für den Zeitraum September 2023 bis Jänner 2024 Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung von (letztlich) EUR 3.006,76 nicht berichtigt wurden, leitete es gut nachvollziehbar aus der unbedenklichen Sachverhaltsdarstellung der Österreichischen Gesundheitskasse (ON 2.2 samt Beilagen) iVm den als überzeugend erachteten Deponaten des Zeugen B* (ON 13, 2 ff) als deren informierten Vertreter ab. Dabei setzte es sich auch mit vom Angeklagten behaupteten Zahlungen an die Österreichische Gesundheitskasse im Jahr 2024 (ON 11, 3; ON 13, 3) auseinander und lehnte eine von ihm daraus abgeleitete (sogar Über-)Zahlung mit plausibler Begründung ab. Dies überzeugt auch deshalb, weil die Österreichische Gesundheitskasse bereits in ihrer Sachverhaltsdarstellung (u.a.) darauf verwies, dass sämtliche Zahlungen eines Dienstgebers, denen keine Widmung zugrunde liegen, sowie allfällig geleistete (Teil-)Quoten entsprechend ihrem Buchungsdatum unter Berücksichtigung des § 1416 ABGB auf die beschwerlichste, also die strafbewehrte Schuld angerechnet wurden (dies freilich nur in dem Ausmaß, in dem diese Zahlungen nicht bereits weiter zurückliegende – somit (deswegen) nicht angezeigte – Dienstnehmeranteile abdeckten) und Zahlungen unter Anführung einer Geschäftszahl eines Exekutionsverfahrens zur Gänze dem betriebenen Beitrag zugeordnet wurden (gleichsinnig der Zeuge B* in ON 13, 3 und 4), wobei selbst unter Berücksichtigung dieser (und weiterer) Umstände zu Gunsten des Dienstgebers fallbezogen für den maßgeblichen Zeitraum Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung von EUR 3.006,76 ausständig waren (ON 2.2, 2). Dass im Tatzeitraum die jeweiligen Nettolöhne übersteigende Mittel zur Verfügung standen, ergab sich aus dem Zugeständnis des Angeklagten, (andere) laufende Kosten zumindest teilweise beglichen zu haben (ON 6.5, 7; ON 11, 3).
Lebensnah ist fallbezogen auch die erstgerichtliche Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehen iVm der allgemeinen Lebenserfahrung und dem Umstand, dass der Angeklagte aufgrund zweier schon zuvor gegen ihn wegen § 153c StGB geführter (wenngleich jeweils mit Freispruch beendeter) Verfahren um die Strafgesetzwidrigkeit eines Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen wusste.
Davon ausgehend erfolgte die Subsumtion unter den Tatbestand des (hier in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangenen) Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen nach § 153c Abs 1 StGB rechtskonform.
Entgegen dem Rechtsstandpunkt des Berufungswerbers schließt die Unfähigkeit, binnen angemessener Frist bei redlicher Gebarung alle Verbindlichkeiten zu begleichen, maW das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit, die Fähigkeit zur Einzahlung von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nicht aus (13 Os 43/90, 10 Os 111/79). Demgemäß kann § 153c StGB sehr wohl auch nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit begangen werden, sofern – wie hier – die Nettolöhne übersteigende Mittel vorhanden sind ( Kirchbacher/Sadoghi in WK 2StGB § 153c Rz 19 mwN).
Erfolg hat aber die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.
Strafnormierend ist § 153c Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Schuldaggravierend ist die Begehung der (als tatbestandliche Handlungseinheit abgeurteilten) strafbaren Handlung in mehrfachen Angriffen.
Mildernd wirkt, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel führte und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB).
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) eine (weiterhin gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe von neun Wochen als tat- und schuldangemessen.
Diese Strafe entspricht auch spezial- und generalpräventiven Erfordernissen.
Allerdings ist der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB heranzuziehen, weil das (rund zehn Monate anhängige) Rechtsmittelverfahren aus nicht vom Angeklagten oder seinem Verteidiger zu vertretenden Gründen unverhältnismäßig lange gedauert hat. Die in der langen Verfahrensdauer gelegene Grundrechtsverletzung (Art 6 Abs 1 erster Satz EMRK) wird anerkannt und ihr im Rahmen der Strafneubemessung durch eine ausdrückliche und messbare Reduktion der Strafe um eine Woche Rechnung getragen.
Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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