Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache des Privatbeteiligten Dkfm. A* gegen die Angeklagte B*wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 5. Februar 2026, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit der am 4. Juni 2025 beim Landesgericht Klagenfurt eingebrachten Privatanklage erhob Dkfm. A* den Vorwurf der üblen Nachrede nach § 111 StGB sowie der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB gegen B* (ON 2).
Zusammengefasst ergibt sich aus dieser Eingabe der Vorwurf, B* habe Dkfm. A*
I. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im März 2025 durch die gegenüber Polizeibeamten getätigten Angaben, er habe ihr EUR 4.000,00 „entwendet“, der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, wobei sie wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war;
II. zu unbekannten Zeitpunkten in einem für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, indem sie gegenüber „diversen“ Personen behauptete, Dkfm. A* habe ihr in der Jahren 2010 und 2011 als Geschäftsführer eines Betriebes auf der ** EUR 40.000,00 „entwendet“.
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2025 erklärte sich die Einzelrichterin des Landesgerichts Klagenfurt gemäß § 485 Abs 1 Z 1 StPO iVm § 450 StPO im Hinblick auf den Vorwurf der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB für sachlich unzuständig, hinsichtlich des Vorwurfs der Verleumdung wies sie gemäß § 485 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 212 Z 7 StPO die Privatanklage zurück und stellte das Verfahren ein (ON 3).
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 erhob der Privatankläger (erkennbar) Beschwerde gegen den genannten Beschluss und beantragte gleichzeitig Verfahrenshilfe „im vollen Umfange“.
Mit Beschluss vom 5. Februar 2026 (ON 7) gewährte die Erstrichterin dem Privatankläger Verfahrenshilfe „im Sinne der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren“ (1.) und wies den darüber hinausgehenden Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe „hinsichtlich der Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt“ ab (2.).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Privatanklägers (ON 9), der kein Erfolg beschieden ist.
Das Gesetz sieht die Gewährung von Verfahrenshilfe für den Privatankläger nicht vor. Zur Annahme einer durch Analogie zu schließenden Lücke besteht kein Anlass (OGH **). Die Ablehnung der Gewährung von Verfahrenshilfe (Punkt 2.) – die Gewährung von Verfahrenshilfe im Hinblick auf Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses wurde nicht zum Nachteil des Privatbeteiligten bekämpft – erfolgte somit im Ergebnis zu Recht.
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