Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a. Schwingenschuh in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 9. Februar 2026, GZ **-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
begründung:
Der am ** geborene italienische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Klagenfurt die über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts St. Pölten wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.
Errechnetes Strafende ist der 30. März 2027. Die Hälfte der Strafzeit war am 30. Dezember 2025 vollzogen (ON 2.1, 3). Der Zwei-Drittel-Stichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ist der 30. Mai 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots gemäß § 133a StVG aufgrund der Schwere der von ihm begangenen Straftat ab (ON 3).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 5.1), der keine Berechtigung zukommt.
Die für das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots maßgebliche Norm des § 133a Abs 1 und 2 StVG wurden bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt, sodass darauf verwiesen wird.
Das Beschwerdegericht teilt das erstgerichtliche Kalkül, wonach das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots vor Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe an generalpräventiven – in der Schwere der Anlasstat gelegenen – Gründen (§ 133a Abs 2 StVG) scheitert.
Der von dem Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit zumindest drei weiteren Tätern unter Verwendung einer gefälschten Meldebestätigung und gefälschten Einkommensnachweisen verübte Betrug mit einem intendierten Vermögensschaden von EUR 97.790,-- weist insbesondere mit Blick auf dessen vielfaches Überschreiten der Qualifikationsgrenze des § 147 Abs Abs 2 StGB (EUR 5.000,--) eine Tatschwere nach § 133a Abs 2 StVG auf. Würde trotz dieser Tatschwere bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt, wenn auch nur vorläufig, vom Strafvollzug abgesehen, wäre dies geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Effektivität des Strafrechts zu erschüttern und die gebotene Abschreckungswirkung auf andere, vergleichbaren Taten zugeneigte Personen zu verfehlen. Deswegen bedarf es ausnahmsweise des weiteren Vollzugs, um die generelle Normentreue zu festigen und der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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