Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Haas als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. Jänner 2026, AZ ** (ON 13 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung der A* B* mit EUR 1.500,00 festgesetzt.
begründung:
Am 28. November 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Graz das gegen A* B* wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB geführte Ermittlungsverfahren nach § 190 StPO ein und verständigte hiervon deren Verteidiger (ON 1.7).
Am 23. Jänner 2026 beantragte die Genannte unter Vorlage eines Kostenverzeichnisses über EUR 5.227,62 (brutto) die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten ihrer Verteidigung „im gesetzlichen Höchstmaß“ (ON 13).
Mit dem angefochtenen Beschluss erkannte das Erstgericht ihr einen Beitrag zu den Kosten ihrer Verteidigung von EUR 800,00 zu (ON 13).
Dagegen richtet sich ihre Beschwerde, mit der sie den Zuspruch eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung von EUR 1.500,00 begehrt (ON 14.2).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.
Die Beschwerde hat Erfolg.
Wird (wie hier) ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf (in der hier relevanten Grundstufe [„Stufe 1“]) den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw. einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenen Aktenstudium bzw. Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund EUR 3.000,00 an Aufwand für die Verteidigung verursacht. Bei einem Verfahren, das in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fällt, wird aufgrund der im Regelfall geringeren Komplexität und kürzeren Verfahrensdauer ein Richtwert von EUR 1.500,00 angenommen. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bleiben dabei außer Betracht. Diese Beträge stellen die Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags dar. Der im Einzelfall zuzuerkennende Betrag hat sich sodann je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag anzunähern oder sich von diesem weiter zu entfernen (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 5; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 6).
Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich freilich, dass (weiterhin) lediglich ein (nach freiem richterlichem Ermessen festzusetzender pauschaler) Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten ist. Eine Verpflichtung, dem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor. Derartiges ergibt sich auch weder aus den geltenden Verfassungsbestimmungen noch aus der Judikatur des EGMR (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 2).
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Im Gegenstand dauerte das Ermittlungsverfahren insgesamt rund acht Wochen. Die Ermittlungsakten umfassten bis zur Einstellung zehn Ordnungsnummern, darunter im Wesentlichen die (eine Seite umfassende) Sachverhaltsdarstellung (ON 2.2), eine kurze Ermittlungsanordnung (ON 3), den (zweiseitigen) Abschlussbericht (ON 7) (mit Strafregisterauskunft, Protokollen der Einvernahmen des Anzeigers und der Beschuldigten, einer zwei Fotos umfassenden Lichtbildbeilage und einem kurzen Amtsvermerk) sowie Videomaterial (ON 9 und 10).
Bei dem in Rede stehenden Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB begangen, indem sie am 19. September 2025 in ** Bargeld von EUR 500,00 aus dem Fahrzeug des C* B* wegnahm, handelte es sich um einen einfachen Sachverhalt, der von der Staatsanwaltschaft auf der Tatsachenebene gelöst wurde.
Die (in diesem Umfang notwendige und zweckmäßige) aktenmäßig dokumentierte Tätigkeit des Verteidigers bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens umfasste – konform dem Erstgericht und von der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt – eine Vollmachtsbekanntgabe samt Anträgen auf Akteneinsicht (ON 5, ON 7.13 und ON 8), eine (zweiseitige) schriftliche Stellungnahme (ON 6.2), die Teilnahme an der (17 Minuten dauernden) Beschuldigtenvernehmung (ON 7.6) und eine Beweismittelvorlage (ON 10).
Zusammengefasst handelte es sich fallbezogen um einen einfachen Verteidigungsfall, in dem der notwendige und zweckmäßige Aufwand des Verteidigers – unter Berücksichtigung der Notwendigkeit sowohl der Besprechung mit der Mandantin als auch des Aktenstudiums – jenem eines durchschnittlichen Standardverfahrens bei bezirksgerichtlicher Zuständigkeit entspricht. Bei einer Gesamtabwägung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Bemessungskriterien erachtet das Beschwerdegericht daher einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung von EUR 1.500,00 für angemessen.
Die Neufassung der Auszahlungsanordnung obliegt dem Erstgericht.
R echtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).