Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA, und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Dezember 2025, GZ **-211, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. November 2023, GZ **-133, in Verbindung mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 11. September 2024, GZ 13 Os 24/24i-13, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG, des Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG und mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Nach Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens vom 3. März 2024, aus dem sich ergab, dass beim Verurteilten, der seit seinem 15. Lebensjahr Suchtgift konsumiert, ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabisprodukten sowie ein schädlicher Gebrauch von Kokain und amphetaminhältigen Substanzen besteht und eine ambulante Suchtbehandlung über einen Zeitraum von zwölf Monaten benötigt (ON 145.1), wurde zunächst mit Beschluss vom 25. März 2024 die Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel (Therapieweisung) aufgehoben (ON 151). Nach Rechtskraft des Urteils wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe mit Beschluss vom 1. Oktober 2024 (ON 168) gemäß § 39 Abs 1 SMG bis 3. Juni 2025 aufgeschoben und dem Verurteilten aufgetragen, sich einer zwölfmonatigen ambulanten Entwöhnungstherapie zu unterziehen.
Der Verurteilte absolvierte im Zeitraum von 3. Juni bis 29. Dezember 2024 eine ambulante Entwöhnungsbehandlung. Danach nahm er keine Behandlungstermine mehr wahr und war für die Therapieeinrichtung nicht mehr erreichbar (ON 187). Im Zuge einer Anhörung durch das Erstgericht vom 6. März 2025 gab er an, dass er seinen Marihuanakonsum eingeschränkt, die Therapie jedoch aus Zeitgründen abgebrochen habe (ON 190). Ungeachtet der Belehrung über den möglichen Widerruf des Strafaufschubs übermittelte er keinen Therapienachweis. Das Erstgericht holte in der Folge ein weiteres psychologisches Sachverständigengutachten vom 13. Juli 2025 ein, aus dem sich ergab, dass beim Verurteilten nach wie vor ein Suchtdruck für Cannabisprodukte besteht, die bis dahin durchgeführten gesundheitsbezogenen Maßnahmen nicht erfolgreich waren und die Fortführung der ambulanten Suchtbehandlung über einen Mindestzeitraum von sechs Monaten notwendig und zweckmäßig ist (ON 196).
Mit Beschluss vom 21. Juli 2025 gewährte das Erstgericht dem Verurteilten daraufhin einen weiteren Aufschub des Vollzugs bis 20. Juli 2026 und erteilte ihm abermals die Weisung, sich einer ärztlichen Behandlung einschließlich einer ambulanten Entwöhnungstherapie in der Dauer von zwölf Monaten zu unterziehen (ON 198).
Der Verurteilte legte dem Erstgericht daraufhin bloß ein mit 23. Juli 2025 datiertes Schreiben von B* vor, in dem bestätigt wird, dass ihm „generell“ ein Therapieplatz in dieser Einrichtung zur Verfügung stehe (ON 199).
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 13. November 2025, AZ **, wurde der Verurteilte des am 20. Juli 2025 begangenen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG schuldig erkannt und zur Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (ON 206), woraufhin die Staatsanwaltschaft beantragte, den Strafaufschub gemäß § 39 Abs 4 Z 2 SMG zu widerrufen (ON 207).
Das Erstgericht räumte dem Verurteilten die Möglichkeit ein, sich zu diesem Antrag zu äußern, woraufhin er (neuerlich) eine Bestätigung von B* darüber vorlegte, dass ihm „generell“ ein Therapieplatz zur Verfügung stehe (ON 208).
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht aus, dass der Strafaufschub gemäß § 39 Abs 4 Z 2 SMG widerrufen wird.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, in der er vorbringt, dass er seit Juni 2024 eine Therapie absolviere und sich der Therapie nicht mutwillig oder beharrlich entzogen habe. Er moniert das Unterbleiben seiner Einvernahme sowie der Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens, beantragt die Vernehmung einer bei B* tätigen Beraterin als Zeugin und legt eine Bestätigung über eine Terminvereinbarung mit dieser Einrichtung für den 8. Jänner 2026 vor (ON 213).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 39 Abs 4 SMG ist der Aufschub zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen, (Z 1) oder wenn der Verurteilte wegen einer Straftat nach dem Suchtmittelgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung begangenen Straftat neuerlich verurteilt wird (Z 2) und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Das Gesetz sieht sohin zwei Widerrufstatbestände vor, die beide von der spezialpräventiven Erforderlichkeit des Widerrufs abhängig sind ( Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG³ § 39 Rz 33). Sofern der Widerruf auch spezialpräventiv geboten ist, ist er bei Vorliegen der Voraussetzungen sohin zwingend ( Schwaighofer, WK² § 39 SMG Rz 38).
Die gebotenen spezialpräventiven Erwägungen sind einzelfallbezogen vorzunehmen. Ein Widerruf ist trotz Therapieabbruchs etwa dann nicht notwendig, wenn das Behandlungsziel der Drogenfreiheit durch „Selbstheilung“ erreicht wurde ( Schwaighofer , aaO Rz 46).
Eine förmliche Mahnung als Voraussetzung für den Widerruf des Strafaufschubs wird vom Gesetz nicht verlangt. Die allgemeine Grundsatzbestimmung des § 6 Abs 2 StPO räumt dem Verurteilten jedoch auch für diesen Fall das Recht auf rechtliches Gehör ein. Dem wurde durch die Zustellung des Widerrufsantrags der Staatsanwaltschaft in Verbindung mit der Einräumung einer 14-tägigen Äußerungsfrist (ON 207) hinreichend entsprochen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bedurfte es keiner Vernehmung des Verurteilten.
Der Verurteilte wurde mit dem oben dargestellten rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Graz-West neuerlich – nämlich nach der Gewährung des Strafaufschubs – wegen einer Straftat nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt, was den Widerrufsgrund nach § 39 Abs 4 Z 2 SMG begründet, sofern zusätzlich die spezialpräventive Erforderlichkeit des Widerrufs gegeben ist.
In diesem Zusammenhang ist bei der gebotenen einzelfallbezogenen Beurteilung zur berücksichtigen, dass der Verurteilte neben der Anlassverurteilung und der neuerlichen Verurteilung durch das Bezirksgericht Graz-West noch weitere Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz aufweist, nämlich zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz, zu AZ ** des Bezirksgerichts Sankt Johann im Pongau und (hiezu im Zusatzstrafenverhältnis stehend) zu AZ ** des Bezirksgerichts Fürstenfeld (Pkt 10-12 der ON 210), wobei er im erstgenannten Verfahren zu einer zweijährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die er bis 10. August 2010 verbüßte, was ihn nicht von neuerlicher (Suchtmittel-)Delinquenz abhielt. Bereits dieses Vorleben indiziert eine hohe Tatgeneigtheit und eine stark ausgeprägte Gefahr der neuerlichen Begehung strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz.
Hinzu kommt, dass sich aus dem psychologischen Sachverständigengutachten vom 13. Juli 2025 ergibt, dass durch die von Juni bis Dezember 2024 in Anspruch genommenen Therapiebehandlungen kein Erfolg erzielt wurde. Da der Verurteilte seither bloß seine Bereitschaft zur Fortsetzung der Therapie bekundet, die tatsächliche Wiederaufnahme der Therapie aber nicht nachgewiesen hat, ist davon auszugehen, dass er tatsächlich seit Dezember 2024 keine therapeutische Behandlung mehr in Anspruch genommen hat und demzufolge schon mit Blick auf seine langjährige Gewöhnung an Suchtgift seit der letzten Gutachtenserstattung keine Änderung eingetreten ist.
Damit bedurfte es entgegen der Beschwerde keiner Aktualisierung des Gutachtens. Die Einvernahme von Zeugen ist im Verfahren über den Widerruf eines Strafaufschubs nicht vorgesehen. Dem Verurteilten wäre es unbenommen gewesen, das geltend gemachte Beweisthema – nämlich die Absolvierung von Therapieeinheiten – auf andere Weise (etwa durch Vorlage von Therapiebestätigungen) nachzuweisen.
Der langjährige Suchtgiftkonsum, die wiederholte Begehung strafbarer Handlungen, der Therapieabbruch bereits im Dezember 2024, die unverändert bestehende Suchtgiftabhängigkeit und die neuerliche einschlägige Delinquenz während des Strafaufschubs indizieren, dass beim Verurteilten ohne den Widerruf des Strafaufschubs die Gefahr der Begehung weiterer strafbarer Handlungen besteht, sodass der Widerruf aus spezialpräventiven Gründen geboten ist.
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