Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Haas (Vorsitz), Mag. Petzner und Dr. Sutter in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 1. Dezember 2025, GZ **-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Der am ** geborene A* wurde im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine (damals) Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Am 30. April 2016 wurde er aus der Anstalt unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen (AZ ** des Landesgerichts Linz), wobei diese bedingte Entlassung mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 21. März 2022, AZ **, widerrufen wurde. Damit befindet sich der Betroffene (wieder) in dem (nunmehr:) forensisch-therapeutischen Zentrum mit der gesetzlichen Vorgabe der jährlichen Überprüfung der Notwendigkeit der Maßnahme (§ 25 Abs 3 StGB).
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der zuständige vollzugsgerichtliche Drei-Richter-Senat aus, dass die Unterbringung von A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB weiterhin notwendig ist.
Die vom Betroffenen dagegen erhobene rechtzeitige (vgl. Pieber in WK 2StVG § 17 Rz 10) Beschwerde (ON 15) bleibt erfolglos.
Im angefochtenen Beschluss sind die Anlasstaten für die Unterbringung und die Gründe des Widerrufs der aus ihr gewährten bedingten Entlassung ebenso zutreffend dargestellt (Seiten 2 f) wie die Äußerungen des Betroffenen sowie der Staatsanwaltschaft (Seite 6 letzter Absatz, Seiten 8 f), der sonstige wesentliche Akteninhalt (vor allem die fachärztliche Stellungnahme [ON 8.1], die forensische Falldarstellung [ON 8.2] und das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. B* [ON 10]; vgl. Seiten 4 bis 5 Mitte und 7 bis 8 oben) und die geltende Rechtslage (Seiten 10 bis 12 Mitte). Darauf wird identifizierend verwiesen.
Ergänzend ist noch festzuhalten, dass dem Betroffenen zuletzt eine Unterbrechung der Unterbringung im Pflegeheim C* gewährt wurde, die mit 1. Dezember 2025 wegen seines distanzlosen Verhaltens gegenüber der Psychologin und seines Versuchs, die Einrichtung in der Nacht zu verlassen (ON 4 der oberlandesgerichtlichen Akten), abgebrochen werden musste (ON 14), und dass er in der von ihm verfassten Beschwerde unter anderem ausführt: „Ich habe Recht behalten, dass ich Jesus Christus bin!!!“ und „Frühere Vorfälle waren allesamt Notwehr“ (ON 15,1). Weiters vermeint er aktuell, es gebe „nur eine Möglichkeit der Entlassung: In meine Wohnung!!!“ (ON17.1).
Auch die negative Wohlverhaltensprognose des Erstgerichts ist überzeugend. Nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen ist anzunehmen, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, weiter besteht. Die der Einweisung zugrundeliegende paranoide Schizophrenie und die emotional instabile Persönlichkeitsstörung liegen weiter vor (übereinstimmende überzeugende Einschätzung der medizinischen Dienste und des Gutachters). Mit ihr ist eine realitätsferne Selbstüberschätzung verbunden, die neuerlich schwerwiegende strafbare Handlungen, wie auch vorsätzliche (an sich) schwere Körperverletzungen erwarten lassen (einwandfreies Gutachten Dris. B* ON 10,15). Eine extramurale Betreuung des Betroffenen war zum Zeitpunkt der Gutachtenserstattung „derzeit noch nicht“ möglich (Sachverständiger aaO) – wobei der Sachverständige (selbst) bei seiner negativen Prognose noch von einem erfolgreichen Abschluss der Unterbrechung der Unterbringung infolge von Deliktseinsicht, Wesensänderung und Compliance ausging (vgl. ON 10, 14). Die Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt ist also noch nicht ausreichend weit fortgeschritten, um eine ausreichende Minderung der hier maßgeblichen psychischen Störung annehmen zu können. Damit geht aber die konkrete Befürchtung einher, dass der Betroffene, würde er nunmehr bedingt entlassen, wegen des Wegfalls seines (strikten) Betreuungsregimes an sich schwere Körperverletzungen gegenüber anderen begehen werde, zumal mit einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes eine Verschlechterung des Risikoprofils verbunden ist (vgl. hiezu auch ON 8.1, 2 sowie ON 8.2, 11).
Folglich liegen die Voraussetzungen für die vom Betroffenen begehrte bedingte Entlassung nicht vor, zumal seine Beschwerdeschrift zeigt, dass seine Einsicht („mit dem freundlichen Hinweis, dass ich nicht an einer schweren psychischen Störung leide“ und „frühere Vorfälle waren allesamt Notwehr“) und Compliance aktuell fehlen, nachdem sich das den Rechtsmittelwerber gefährlich machende Krankheitsbild wieder verfestigte.
Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus §§ 163, 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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