Bei einer gerichtlichen Bewilligung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten wird (nur) der körperliche Zugriff auf den Datenträger zum Zweck der Datenerhebung, nicht (auch) dessen Ergebnis bewilligt. Sobald der körperliche Zugriff erfolgt ist, hat sich die Prüfung des Beschwerdegerichts darauf zu beschränken, ob die Erteilung der Bewilligung aus dem Blickwinkel „ex-ante“ rechtskonform war.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden